Angenommen A ist als Zeuge zu einer Gerichtsverhandlung (Strafrecht) geladen. Vor der Verhandlung sagt B zu A, dass er falls er zu einem gewissen Umstand gefragt wird sagen solle, dass er sich nicht mehr erinnern kann. Bei der Verhandlung kommt dieser Umstand dann jedoch gar nicht zur Sprache.
Was sind eure Meinungen, hat sich B der versuchten Anstiftung zur Falschaussage schuldig gemacht?
Versuchte Anstiftung zur Falschaussage???
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
ja, unter der Annahme, dass dieser Umstand dazu geeignet ist den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen. Wenn es also nur darum geht, was der A an dem Tag zum Mittag hatte, ist das Anstiften, einige Corner-Cases außen vor gelassen, eher unwahrscheinlich.ZitatWas sind eure Meinungen, hat sich B der versuchten Anstiftung zur Falschaussage schuldig gemacht? :
Und in dem Fall dass es sich bei dem Umstand um ein potenzielles Beweismittel (z.B. Schriftstück, Handynummer etc.), welches aber gar nicht in die Ermittlungsakten bzw. in das Verfahren aufgenommen wurde?
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Das kann man nicht ohne weiteres mit absoluter Sicherheit beurteilen. Aber zunächst sieht es sehr danach aus, als würde hier eine versuchte Anstiftung vorliegen, ja. Dabei kommt es meines Erachtens auch gar nicht so sehr darauf an, worum es in dem Verfahren gehen sollte.
Worum es in dem Verfahren ging, wäre meiner Meinung nach eher entscheidend für die Frage, ob auch eine Strafvereitelung, falsche Verdächtigung oder ähnliches vorgelegen hätte, wenn es denn zu dieser Aussage wirklich gekommen wäre.
Meint ihr nicht, dass für die Erfüllung des Straftatbestandes zumindest theoretisch die Möglichkeit bestanden haben müsste, dass der Umstand in der Gerichtsverhandlung zur Sprache kommt. Als Beispiel: Der A hat ein Schriftstück, dass einen Verdächtigen identifizieren könnte und will dieses der Polizei geben. Er macht sich Gedanken, dass er vor Gericht gefragt werden könnte, wo er dieses her hat. Der B sagt zu ihm, dass er einfach sagen solle, dass er es nicht mehr weiß. Schlussendlich gibt der A das Schriftstück aber dann nicht der Polizei.
Damit bestand ja eigentlich gar nicht die Möglichkeit, dass es in der Gerichtsverhandlung zur Sprache kommt.
ZitatMeint ihr nicht, dass für die Erfüllung des Straftatbestandes zumindest theoretisch die Möglichkeit bestanden haben müsste, dass der Umstand in der Gerichtsverhandlung zur Sprache kommt. :
Ja, sonst wäre es ein untauglicher Versuch. Die Frage ist halt, wie ist im Einzelfall die Möglichkeit. "Theoretisch" kann ja so gut wie alles zur Sprache kommen, es könnte ja der A auch spontan erzählen "ach übrigens, ich habe da ein Schriftstück...", und wenn es nur passiert, weil A sich verplappert, auch wenn er vorher fest der Absicht war, es nicht zu erwähnen. Damit muß B IMO auch rechnen, somit haben wir mindestens bedingten Vorsatz.
(Analog: "Falls irgendwie zur Sprache kommt, daß ich letztes Jahr meine Frau umgebracht haben soll, dann sag, daß du zur Tatzeit mit mir zusammen warst".)
Von daher würde ich auch in dem eingeschränkten Beispielfall einen vollendeten tauglichen Versuch sehen.
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