Versuchte? körperverletzung

12. Juni 2005 Thema abonnieren
 Von 
mark83
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 4x hilfreich)
Versuchte? körperverletzung

ich war mit einem bekannten feiern,dabei erzählte er mir das sein bruder angeblich eine anzeige gekriegt hat weil er in einer karaokebar ein mikrofon geklaut haben soll und damit auf anderre gäste losgegangen ist die ihm aber ausweichen konnten.als die polizei kam hätte er noch wiederstand geleistet und versucht sie zu verletzten?jetzt hat er eine anklage gekriegt wegen vers.gef.kv wiederstand mit vers.kv und diebstahl.sein blutalcmittelwert wäre so um die 1.7 gewesen.ist er da überhaupt noch zurechnungsfähig und wie hoch wär die strafe wenn er wegen ähnlichen geschichten schon eine haftstrafe verbüsst hätte.gibt es ne versuchte kv?






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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32886 Beiträge, 17271x hilfreich)

Hi,

versuchte KV gibt es. In diesem Fall handelt es sich, wie zutreffend festgestellt, um den Versuch der (schlimmeren) gefährlichen KV. Die Mindeststrafe beträgt hier einen Monat Haft, wobei hier ja offenbar noch Widerstand, Diebstahl und eine einschlägige Vorstrafe dazu kommen. Die 1,7 Promille reichen nicht für eine verminderte Zurechnungsfähigkeit aus, dafür braucht man schon 2 Promille. Die Strafe kann man schwer prognostizieren. Ich tippe mal ganz unverbindlich auf etwa ein halbes Jahr ohne Bewährung. Das hängt u. a. davon ab, wie lange die letzte Haftstrafe zurückliegt. Straftaten kurz nach der Entlassung kommen gar nicht gut.

Gruß vom mümmel

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Trixi0703
Status:
Schüler
(238 Beiträge, 21x hilfreich)

Der Mindeststrafrahmen bei gefährlicher Körperverletzung (wenn man denn ein Mikrofon als gefährliches Werkzeug in diesem Sinne einordnen kann) beträgt 6 Monate Freiheitsstrafe (das Maximum 10 Jahre)
Bei Versuchstaten oder bei starker Alkoholisierung kann sich der Strafrahmen nach unten verschieben.

Das Strafmaß orientiert sich nicht immer unbedingt am unteren Ende, das müssen die Tatumstände genau betrachtet werden.

Kommen noch weitere Delikte dazu (Widerstand) bzw. weitere Tathandlungen erhöht sich das Strafmaß.

Bei einschlägiger Vorbelastung dürfte noch einmal mit einem ordentlichen Zuschlag zu rechnen sein.

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass gerade bei unübersichtlichen Körperverletzungshandlungen es immer sehr auf den Sachverhalt ankommt, der in der Hauptverhandlung (oder auch schon nach Akteninhalt) festgestellt werden kann. Dies ist in einem solchen Forum anhand der doch vagen Angaben m.E. zu schwierig einzuschätzen.

Ich würde keinerlei Wette auf die prognostizierten 6 Monate abgeben.

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