Versuchter Betrug bei Onlineshop

7. Januar 2016 Thema abonnieren
 Von 
Nuclear
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Versuchter Betrug bei Onlineshop

Hallo,

Ich wurde wegen versuchtem Betruges Angezeigt.
Kurz zur Tat:

Mir wird vorgeworfen, ich habe mit hilfe einer (Vom Format her gültigen) generierten IBAN versucht eine Bestellung bei Amazon zu tätigen. Jedoch wurde ich beim Bestellvorgang (Nur Felder ausgefüllt, keine Bestellung abgesendet) nennen wir es "erwischt" von einem Informatik Lehrer.

Nun meine Frage:

Der Bestellvorgang stellt doch noch überhaupt garkeine verpflichtung zum Kauf dar, man hat jederzeit die Freie Entscheidung diesen Vorgang zu schließen. Man versucht doch erst etwas zu Bestellen, wenn man auch die Daten absendet, vorher hat man ja immernoch die Wahl sich alles anders zu überlegen.

Ist die Anzeige wegen versuchtem Betrug nun Gültig?

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12309.03.2016 21:32:27
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 32x hilfreich)

Da die Frage sich lediglich darauf bezieht, ob die Anzeige gültig ist, kann man dies nur bejahen.

"Gültig" hat nach deutscher Rechtsprechung die Bedeutung von "wirksam" bzw. "als solches anerkannt".

Sobald also entweder der Amazon-Händler oder der Informatiklehrer die Anzeige gestellt hat und diese auch unterschrieben hat, dann ist Sie definitiv gültig sprich als solche anerkannt bzw. als Anzeige wirksam.



-- Editiert von blatt235 am 07.01.2016 19:35

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#2
 Von 
Nuclear
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von blatt235):
Da die Frage sich lediglich darauf bezieht, ob die Anzeige gültig ist, kann man dies nur bejahen.
Gültig hat nach deutscher Rechtsprechung die Bedeutung von "wirksam" bzw. "als solches anerkannt". Sobald also entweder der Amazon-Händler oder der Informatiklehrer die Anzeige gestellt hat und diese auch unterschrieben hat, dann ist Sie definitiv gültig sprich als solche anerkannt bzw. als Anzeige wirksam.
-- Editiert von blatt235 am 07.01.2016 19:34

Tut mir leid, dann war die Frage wohl Falsch gestellt.
-> Kann man diese Anklage mit erfolg anfechten aufgrund der genannten Dinge oben?

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#3
 Von 
PP9325
Status:
Praktikant
(940 Beiträge, 703x hilfreich)

Hallo,

die Frage dreht sich hier um einen möglichen Rücktritt.

Fakt ist, dass der Täter hier schon unmittelbar zum Versuch angesetzt hat. Somit hat er das Vorbereitungsstadium, in welchem Vorbereitungshandlungen hinsichtlich des Tatbestandes der gegenständlichen Tat, straffrei sind bereits verlassen und hat mit der Ausführung der konkreten Tat begonnen, was auch das Umgehen entsprechender Prüfungen (Formatierungsprüfung des IBAN) beinhaltete. Es liegt jedoch ein unbeendeter Versuch vor, wodurch für einen Rücktritt nur die freiwillige Aufgabe der weiteren Tatausführung erforderlich wäre, weil damit auch der Taterfolg in diesem Fall entfallen würde.

Wirsam zurückgetreten ist der Täter hier nach § 24 Abs. 1 StGB nicht, da die Tatsache, dass die Vollendung der Tat verhindert wurde nicht ihm zuzurechnen ist, sondern vielmehr dem Informatiklehrer, der die weitere Ausführung der Tat verhinderte. Der Täter selbst hat hier in keiner Weise die weitere Ausführung der Tat freiwllig aufgegeben.

Daher bleibt der Täter hier nach wie vor strafbar wegen eines versuchten Betruges nach § 263 Abs. 1 StGB i. V. m. § 23 Abs. 1 StGB .

Fazit: Ja, eine Anzeige sowieso, auch eine Anklage und sogar eine Verurteilung wären rechtlich problemlos möglich.


@blatt235: Anstatt auf unglücklichen Formulierungen von rechtlichen Laien rumzuhacken, sollten Sie lieber eine Antwort zum eigentlichen Sachverhalt und zur eigentlichen Frage geben. Wenn Ihnen das mangels Fachwissen oder Lust nicht möglich sein sollte, dann können Sie sich auch einen Beitrag sparen...


Grüße





-- Editiert von PP9325 am 07.01.2016 19:54

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#4
 Von 
Nuclear
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Dann muss ich mich wohl mit der Strafe abgeben.
Hoffentlich fällt diese dank Jugendgericht + Keine Vorstrafe + Versuch dementsprechend mild aus.

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#5
 Von 
PP9325
Status:
Praktikant
(940 Beiträge, 703x hilfreich)

Zitat:
Vielen Dank für die ausführliche Antwort.


Bitte. Gern geschehen.


Zitat:
Hoffentlich fällt diese dank Jugendgericht + Keine Vorstrafe + Versuch dementsprechend mild aus.


Es ist durchaus möglich, dass das Verfahren nach entweder nach § 45 Abs. 1 u. 2. JGG ohne Auflagen oder nach § 45 JGG Abs. 3 mit einer Ermahnung und ein paar wenigen Stunden Sozialdienst (10 - 15 Std.) eingestellt wird.

Sollte es doch, was erfahrungsgemäß jedoch unwahrscheinlich wäre, zu einer Hauptverhandlung und Verurteilung kommen, dann dürfte es ebenfalls maximal bei Sozialdienst bleiben.

Erste Alternative, nämlich eine der Formen der Einstellung, ist wahrscheinlicher.


Grüße

-- Editiert von PP9325 am 07.01.2016 20:27

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#6
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32851 Beiträge, 17254x hilfreich)

Derlei kommt übrigens nicht ins Führungszeugnis, nur ins Erziehungsregister. Wenn Du also nicht gerade Polizist oder Offizier werden willst, mußt Du Dir da eher keine Sorgen machen.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#7
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Allerdings müsste auch irgendjemand wirklich nachweisen, dass die Absicht bestand, das alles zu schädigen.
Genauso könnte ja die Absicht bestanden haben, sich einfach nur einmal den Bestellprozess als solches ohne ihn jemals wirklich abschließen zu wollen in dem Vertrauen darauf, dass die Button-Lösung bewirkt, dass man erst bei endgültigem Klick auf "Kostenpflichtig bestellen" den Kaufvertrag wirksam abschließt.
Weiß natürlich nicht, ob ich mich mit dieser These zu weit aus dem Fenster lehne und ob dieses Szenario nicht gilt. Würde mich aber mal interessieren, wie sich das dann verhält, wenn man so etwas vorbringt.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
wie sich das dann verhält, wenn man so etwas vorbringt.


Das wird die StA entscheiden, ob sie das glaubt, oder es als bloße Schutzbehauptung wertet.

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#9
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1044x hilfreich)

Zitat:
Sobald also entweder der Amazon-Händler oder der Informatiklehrer die Anzeige gestellt hat


Im konkreten Fall ja wohl letzterer - woher soll der Amazon-Händler davon wissen, wenn nichts abgeschickt wurde?

Zitat:
Allerdings müsste auch irgendjemand wirklich nachweisen, dass die Absicht bestand, das alles zu schädigen.


Nachweisen = es muß zur Überzeugung des Gerichtes feststehen.

Ich finde es trotz alledem merkwürdig, wieso Lehrer ihre Schüler in so einer Situation wegen versuchten Betruges anzeigen. (In meiner Schulzeit fand so einiges statt, das formal eine Sachbeschädigung, eine versuchte KV, eine vollendete KV, eine Beleidigung etc. war, was man aber eben im Schulbetrieb nicht anzeigt..)
Da muß ja schon eine entsprechende "Vorbelastung" des Schülers vorliegen, wenn der Lehrer es in so einer Situation nicht dabei beläßt, dem Schüler sehr deutlich klar zu machen, was er da gerade beinahe getan hätte.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Weiß natürlich nicht, ob ich mich mit dieser These zu weit aus dem Fenster lehne und ob dieses Szenario nicht gilt.

Ich denke nicht, dass du dich damit zu weit aus dem Fenster lehnst. Ich habe selbst schon ein paarmal mit völligen Quatsch-Daten solche Informationen eingegeben einfach um selbst an gewünschte Informationen zu kommen die man ausschliesslich während des Bestellvorgangs kommt. Ich habe natürlich nie eine Bestellung ausgelöst. Es ist also bestimmt nicht weltfremd anzunehmen, dass man einfach irgendwelche Daten eingibt um selbst an Informationen zu kommen ohne die Absicht zu haben etwas zu bestellen.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
PP9325
Status:
Praktikant
(940 Beiträge, 703x hilfreich)

Hallo,

an welche Daten kommt man denn Bitte durch Eingabe der Bestellung, ohne diese abzusenden, an die man ohne Eingabe einer solchen Bestellung nicht gekommen wäre?

Das klingt nämlich nicht sehr überzeugend. Vor allem nicht, wenn jemand schon Sicherheitsfunktionen, wie die IBAN-Formatierungsprüfung umgangen hat.

Es ist erst einmal realitätsfremd, dass sich jemand die ganze Arbeit macht, sogar falsche Daten beschafft, nur um dann den Bestellvorgang abzubrechen. Insbesondere, wenn man dies offensichtlich im IT-Unterricht in der Schule vornimmt und damit schon das Risiko von Ärger alleine durch das Aufrufen der Onlineshop-Seite eingeht. Wenn man so etwas nur ausprobieren möchte, dann macht man das in aller Regel zu Hause. Viel schlüssiger ist hier, dass der Täter hier einfach "mitgedacht" hat und durch die Tatbegehung mittels einem PC der Schule die Gefahr ausräumen wollte, anhand der IP-Adresse ermittelt werden zu können.


Wenn man einen solchen Fall theoretisch in Lehrbeispielen betrachtet und sozusagen die Absichten des Täters zum Tatzeitpunkt, und damit den wesentlichen Bestandteil des subjektiven Tatbestandes kennt, dann ist so ein Fall sehr leicht und schnell gelöst.

In der Praxis ist das eben schwieriger, da niemand Gedanken lesen kann. Daher betrachtet hier das Gericht hier den Sachverhalt eben aus einer realitätsnahen Sicht.


Grüße

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Nuclear
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Wenn es nie einen Erfolg auf die Versuchsvollendung gab (Amazon hätte den Betrag geblockt, da sie bestimmte Lastschrift Limits haben), ändert das was an der Tatsache?

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
PP9325
Status:
Praktikant
(940 Beiträge, 703x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Wenn es nie einen Erfolg auf die Versuchsvollendung gab (Amazon hätte den Betrag geblockt, da sie bestimmte Lastschrift Limits haben), ändert das was an der Tatsache?


nunja, in der Sache der Strafbarkeit selbst ändert das nichts. Wenn dem Täter die genauen Grenzen des Versandhauses für die Bezahlung per Lastschrift zum Tatzeitpunkt nicht bekannt waren, dann bleibt es bei einem unbeendeten Versuch, da er nicht wissen konnte, ob die Bestellung tatsächlich ausgeführt wird.
Wenn der Täter jedoch die genauen Grenzen kannte und somit wusste, dass die Bestellung nicht ausgeführt wird, dann könnte man von einem untauglichen Versuch ausgehen, welcher jedoch nach § 23 Abs. 3 StGB auch strafbar wäre. In diesem Fall könnte das Gericht im Falle einer Verurteilung jedoch die Strafe mildern oder davon absehen.


Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1044x hilfreich)

Zitat:
an welche Daten kommt man denn Bitte durch Eingabe der Bestellung, ohne diese abzusenden, an die man ohne Eingabe einer solchen Bestellung nicht gekommen wäre?


Vielleicht "ich möchte gerne sehen, wie die allerletzte Seite im Bestellvorgang aussieht"?

0x Hilfreiche Antwort

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