Versuchter DIebstahl eines Baustellenschildes

7. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
zalandor
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Versuchter DIebstahl eines Baustellenschildes

Hallo, Ich habe zu Sylvester eins von diesen länglichen Baustellenschildern von einer Absperrung mitgenommen. Ich wurde dann natürlich von der Polizei angehalten und auf das Revier mitgenommen und habe denen das Schild auch ohne weiteres überlassen. Beim Alkoholtest kamen dann 2,8 Promille Atemalkohol raus. Danach wurden mir zu den Umständen Fragen gestellt, welche ich in meinem doch recht eingeschränktem Zustand versucht habe, so gut wie möglich zu beantworten. Am Ende habe ich mich bei den Beamten noch entschuldigt und durfte dann gehen.

Meine Frage ist jetzt, womit ich rechnen muss. Ich bin nicht vorbestraft und habe mich auch den Beamten gegenüber in keinster Weise aggressiv oder auffällig verhalten.

Vielen Dank schon einmal im Voraus

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Wie alt bist Du denn?

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#2
 Von 
zalandor
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Entschuldigung, ich habe die Angabe meines Alters komplett vergessen. Ich bin 23.

-- Editiert von zalandor am 07.01.2018 21:54

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#3
 Von 
PP9325
Status:
Praktikant
(940 Beiträge, 703x hilfreich)

Hallo,

möglich ist hier, dass das Verfahren nach § 153a StPO mit einer Zahlungsauflage eingestellt wird.

Im schlimmsten Fall ein Strafbefehl von rund 15-30 Tagesätzen.

Grüße
PP

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#4
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1500x hilfreich)

Bei der Wegnahme eines Baustellenschildes steht neben dem Diebstahls-Vorwurf unter Umständen auch noch der Vorwurf des "gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr" im Raum, §315b StGB .
Dann jedenfalls, wenn durch die Wegnahme des Schildes die Sicherung der Baustelle beeinträchtigt wurde. Da wird es dann nichts mehr mit einem freundlichen Strafbefehl von 15-30 Tagessätzen. Das wird dann teurer.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16509 Beiträge, 9299x hilfreich)

*Wenn* durch den Schilderdiebstahl andere Verkehrsteilnehmer in Gefahr gebracht worden sind (und damit der §315b StGB verwirklicht wurde), dann dürfte auch der eigene Führerschein weg sein.
Der Diebstahl an sich ist ein eher geringes Problem.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38430 Beiträge, 14000x hilfreich)

...und in Ergänzung: es war kein versuchter Diebstahl, sondern ein vollendeter.

wirdwerden

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#7
 Von 
zalandor
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die vielen Antworten
Es war eine lange Reiher dieser Schilder über eine komplette Brücke, auf welcher auch keine Bauarbeiten stattfanden. Fällt das dann auch unter §315b StGB ? Einen Führerschein habe ich nicht.

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#8
 Von 
zalandor
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Ergänzung: Ich habe jetzt herausgekriegt, dass es sich bei dem Schild um eine sog. Straßenbake handelt, von denen, wie schon gesagt, eine komplette reihe entlang der Brücke aufgestellt war. Die Brücke war nicht abgesperrt.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
...und in Ergänzung: es war kein versuchter Diebstahl, sondern ein vollendeter.

Nun ja - "Zueignungsabsicht" bei einem Baustellenschild?

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von zalandor):
Danke für die vielen Antworten
Es war eine lange Reiher dieser Schilder über eine komplette Brücke, auf welcher auch keine Bauarbeiten stattfanden. Fällt das dann auch unter §315b StGB ? Einen Führerschein habe ich nicht.

Das entscheidet ggf. der Richter. Ich kann mir das nicht praktisch vorstellen - aber die Frage, die man sich stellen sollte, ist eigentlich einfach: wurde durch die Wegnahme des Dingens die Sicherung der Baustelle so beeinträchtigt, daß eine erhöhte Unfallgefahr entstanden ist oder nicht?

Wenn ich aus einer Reihe von 100 in Abstand von 1,5m aufgestellten Absperrbaken eine wegnehme, wird das eher nicht der Fall sein, wenn ich die Absperrbake, die ein Loch in der Fahrbahn absichert, wegnehme, wird das eher der Fall sein.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47588 Beiträge, 16824x hilfreich)

Zitat:
Nun ja - "Zueignungsabsicht" bei einem Baustellenschild?


Warum nicht? Es gibt Leute, die hängen so etwas in ihrem Partykeller auf oder sie sichern damit die kleine Baustelle auf dem eigenen Grundstück.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
PP9325
Status:
Praktikant
(940 Beiträge, 703x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Ergänzung: Ich habe jetzt herausgekriegt, dass es sich bei dem Schild um eine sog. Straßenbake handelt, von denen, wie schon gesagt, eine komplette reihe entlang der Brücke aufgestellt war. Die Brücke war nicht abgesperrt.


Bereits im Eingangspost ging ich davon aus, dass es sich bei dem von Ihnen Eingangs als längliches Baustellenschuld bezeichnete Objekt, mit hoher Wahrscheinlichkleit um eine dieser Warnbaken handelt.
Üblicherweise werden diese Warnbaken meisten nicht alleine aufgestellt, sondern oft reihenweise.

Ob durch das Entfernen einer solchen Bake aus einer Reihe von vielen, bereits ausreicht, um eine konkrete Gefahr im S. d. § 315b StGB zu begründen halte ich für sehr fraglich und würde ich erst einmal verneinen.

Auch sollte man hier nicht gleich so den Teufel an die Wand malen. Aus der Praxis kann ich sagen, dass wohl derzeit kein Staatsanwalt die Lust hat, aus einer solch kleinen Verfehlung eine große Nummer zu machen. So etwas wäre ein typischer Fall, den man den Ref's zum Spielen gibt und wenn die keine Lust haben, sich damit zu spielen oder man keine Refs hat, dann stellt mans halt nach § 153a StPO ein.

Wenn ich bei jeder dieser Kleindelinquenzen, inbesondere bei Personen, die strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten sind, anklagen oder Strafbefehlen beantragen würde, dann sähe ich ja gar kein Land mehr.


Grüße
PP

2x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
3113
Status:
Praktikant
(558 Beiträge, 122x hilfreich)

Zitat:
Versuchter DIebstahl eines Baustellenschildes

Traurigster Beitrag 2018!

PS.: die 2,8Promille sind beachtlicher als das Schild.
Daher: Die Prioritäten neu einnorden!

Signatur:

3113

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