Hallo,
Angenommen, es wird gegen jemanden wegen eines Vergehens nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG ermittelt, weil er knapp 3 g Ketamin in den Niederlanden bestellt haben soll.
1. Wieso nach BtMG? Ketamin ist doch in Deutschland überhaupt kein BtM?
2. Was wäre eine realistische zu erwartende Strafe
(ohne irgendwelche Vorstrafen)?
3. Welchen Grund könnte es geben, dass in dem Schreiben der Staatsanwaltschaft kein genaues Datum der Bestellung angegeben ist, sondern nur „in nicht rechtsverjährter Zeit vor dem xx.yy.2019" steht?
Danke im Voraus für jede Hilfe!
Versuchter Import von Ketamin
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
ZitatIn Deutschland gilt Ketamin als verschreibungspflichtiges Medikament. Somit gelten nicht die strengen Maßgaben des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG). Allerdings unterliegt der illegale Handel den Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes. Verstöße können mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden. :
Und was soll mir das Zitat jetzt sagen? Arzneimittelgesetz ist ja nicht Betäubungsmittelgesetz?
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Die Beschuldigung kann doch noch geändert werden. Man ermittelt zuerst wegen Btm - oh, es ist keins,also wird geändert auf Verstoß gegen das AMG. Im Ergebnis ändert sich nur ggf die Strafzumessung.
Wieso nach BtMG? Ketamin ist doch in Deutschland überhaupt kein BtM? Polizisten sind ja nun auch keine Fachleute für derlei Unterscheidungen und können sich da halt mal irren. Das hilft Ihnen aber auch nicht weiter. Würden Sie hingegen wegen eines BtmG-Vergehens verurteilt, könnten Sie das dann erfolgreich anfechten, weil ja kein BtmG-Vergehen vorliegt.
-- Editiert von muemmel am 27.09.2019 15:14
Die Einfuhr von Arzneimitteln aus dem Ausland für eigene Zwecke ist im Regelfall aber nur eine Ordnungswidrigkeit, keine Straftat.
Und auch nur dann, wenn der Absender keine Versandapotheke mit in Deutschland gültiger Lizenz ist. Denn offizielle Versandapotheken dürfen ja auch Arzneimittel von NL nach D versenden, müssen aber natürlich dann die in D gültigen Vorschriften beachten.
Also wäre die erste Frage natürlich, ob es sich bei dem Absender um eine offizielle Versandapotheke handelt ...
Und, ob ein Rezept vorliegt...
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