Versuchter Import von Ketamin

26. September 2019 Thema abonnieren
 Von 
Oliver_B
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Versuchter Import von Ketamin

Hallo,

Angenommen, es wird gegen jemanden wegen eines Vergehens nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG ermittelt, weil er knapp 3 g Ketamin in den Niederlanden bestellt haben soll.

1. Wieso nach BtMG? Ketamin ist doch in Deutschland überhaupt kein BtM?
2. Was wäre eine realistische zu erwartende Strafe (ohne irgendwelche Vorstrafen)?
3. Welchen Grund könnte es geben, dass in dem Schreiben der Staatsanwaltschaft kein genaues Datum der Bestellung angegeben ist, sondern nur „in nicht rechtsverjährter Zeit vor dem xx.yy.2019" steht?

Danke im Voraus für jede Hilfe!

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

Zitat (von https://www.drugcom.de/drogenlexikon/buchstabe-k/ketamin/):
In Deutschland gilt Ketamin als verschreibungspflichtiges Medikament. Somit gelten nicht die strengen Maßgaben des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG). Allerdings unterliegt der illegale Handel den Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes. Verstöße können mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden.

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

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#2
 Von 
Oliver_B
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Und was soll mir das Zitat jetzt sagen? Arzneimittelgesetz ist ja nicht Betäubungsmittelgesetz?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3087x hilfreich)

Die Beschuldigung kann doch noch geändert werden. Man ermittelt zuerst wegen Btm - oh, es ist keins,also wird geändert auf Verstoß gegen das AMG. Im Ergebnis ändert sich nur ggf die Strafzumessung.

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32811 Beiträge, 17245x hilfreich)

Wieso nach BtMG? Ketamin ist doch in Deutschland überhaupt kein BtM? Polizisten sind ja nun auch keine Fachleute für derlei Unterscheidungen und können sich da halt mal irren. Das hilft Ihnen aber auch nicht weiter. Würden Sie hingegen wegen eines BtmG-Vergehens verurteilt, könnten Sie das dann erfolgreich anfechten, weil ja kein BtmG-Vergehen vorliegt.

-- Editiert von muemmel am 27.09.2019 15:14

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16455 Beiträge, 9278x hilfreich)

Die Einfuhr von Arzneimitteln aus dem Ausland für eigene Zwecke ist im Regelfall aber nur eine Ordnungswidrigkeit, keine Straftat.
Und auch nur dann, wenn der Absender keine Versandapotheke mit in Deutschland gültiger Lizenz ist. Denn offizielle Versandapotheken dürfen ja auch Arzneimittel von NL nach D versenden, müssen aber natürlich dann die in D gültigen Vorschriften beachten.
Also wäre die erste Frage natürlich, ob es sich bei dem Absender um eine offizielle Versandapotheke handelt ...

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3087x hilfreich)

Und, ob ein Rezept vorliegt...

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

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