Versuchter Schwerer Diebstahl

7. November 2019 Thema abonnieren
 Von 
Robin1512
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Versuchter Schwerer Diebstahl

Hallo,
Ich hab folgendes Problem.
Ich (22 Jahre alt) und ein freund (18Jahre alt) hatten versucht ein Zigarettenautomaten aufzubtechen mit einer Brechstange die wir gefunden hatten. Wir haben mitten drin aufgehört den Automaten aufzuhebeln, wegen schlechten Gewissen. Ca 10 Minuten später als ich und er an einer Bushaltestelle saßen, kam die Polizei und hat uns beide festgenommen. Ich musste mit auf‘s Revier Fingerabdrücke abgeben unsw, aber mir konnte niemand dort sagen, mit was für eine Strafe ich rechnen muss und hätte jetzt gerne Aufklärung. Ich war nur einmal als 18Jähriger vor Gericht, aber wegen ein Verstoß gegen das BtmG. Gelte ich als Ersttäter, weil ich davor nicht bei der Polizei registriert war?

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3091x hilfreich)

Zitat (von Robin1512):
Ich war nur einmal als 18Jähriger vor Gericht, aber wegen ein Verstoß gegen das BtmG. Gelte ich als Ersttäter, weil ich davor nicht bei der Polizei registriert war?
Sie SIND bei der Polizei registriert.

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Zitat (von Robin1512):
Gelte ich als Ersttäter,


Kommt drauf an, was damals beim Jugendgericht rauskam. Das Du schon mal vor Gericht warst, sieht der aktuelle Richter/Staatsanwalt in jedem Fall.

Zitat (von Robin1512):
mit was für eine Strafe ich rechnen muss


Kommt auch drauf an... Ob man Euch das "schlechte Gewissen" als Grund für den Abbruch der Tat abkauft, oder nicht. Wenn ja, bleibt der Versuch straflos und es liegt nur Sachbeschädigung vor. Von einer Verfahrenseinstellung (ggf. mit Auflage) bis zu einer deutlichen Geldstrafe ist hier praktisch gesehen alles in der Verlosung.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47610 Beiträge, 16828x hilfreich)

Zitat:
Von einer Verfahrenseinstellung (ggf. mit Auflage) bis zu einer deutlichen Geldstrafe ist hier praktisch gesehen alles in der Verlosung.


Bist Du da nicht etwas optimistisch?

Die Mindeststrafe für besonders schweren Diebstahl beträgt 3 Monate Freiheitsentzug.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1718 Beiträge, 690x hilfreich)

Dazu kommt noch Sachbeschädigung, womit insgesamt vier Monate mindestens sicher wären.

Nach meinem dafürhalten, wird das sicherlich zur Bewährung ausgesetzt, obwohl schon ein hohes Maß an krimineller Energie vorlag.

Mit ganz viel Glück, kommt Absatz 2 des 243er zum Tragen. Das bedeutet, dass der schwere Diebstahl bei einer geringwertigen Sache (bis 50 Euro oder 43 Tafeln Schokolade) entfällt und es nur Diebstahl mit Sachbeschädigung ist. Darauf bauen würde ich aber nicht.

Sofern übrigens ein Schaden am Automaten entstanden ist, könnt ihr euch übrigens noch auf Post des Aufstellers freuen, der euch die Reparatur in Rechnung stellen wird.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32871 Beiträge, 17265x hilfreich)

Die Mindeststrafe von 3 Monaten gilt für die vollendete Tat - die Tat wurde aber nicht vollendet. Und by the way sind die 3 Monate da, wo sie gelten, in der Regel durch eine Geldstrafe zu ersetzen (§ 47 StGB). Auch eine Einstellung wegen Geringfügkeit ist, wie bei jedem Vergehen, möglich.

-- Editiert von muemmel am 08.11.2019 19:12

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Zitat (von hh):
Bist Du da nicht etwas optimistisch?

Die Mindeststrafe für besonders schweren Diebstahl beträgt 3 Monate Freiheitsentzug.


Eine Einstellung käme dann realistisch in Frage, wenn man hinsichtlich des § 243 StGB zum straflosen Rücktritt vom Versuch käme, was denkbar ist wenn man -wie gesagt- davon ausgeht, dass die Tatausführung "freiwillig" iSd. § 24 StGB aufgegeben wurde. Dann läge nur(!) Sachbeschädigung vor.

Selbst wenn man den Versuch(!) als vollendet ansieht, bzw. den Rücktritt nicht als freiwillig, führt das iaR. zu einer Strafrahmenverschiebung, womit wir bei "Geldstrafe" als Mindeststrafe wären. Denn die Tat selbst wurde ja in jedem Fall nicht vollendet. Selbst wenn die Mindeststrafe bei 3 Monaten FS bliebe, wäre Verhängung in Form von Geldstrafe per § 47 StGB die Regel (s. Mümmel)

Zitat (von Albarion):
Dazu kommt noch Sachbeschädigung, womit insgesamt vier Monate mindestens sicher wären.


Nein. Neben den schon o.g. Gründen bestünde zwischen § 243 StGB und § 303 StGB idF. Tateinheit, weswegen der Strafrahmen alleine dem schwereren Delikt zu entnehmen ist. Tateinheit besteht in diesem Fall ganz ausnahmsweise nur dann nicht, wenn die SB keine typische Begleittat von § 243 ist. was aber nahezu immer der Fall sein wird. Nicht der Fall wäre es, wenn ich "das Haus in die Luft sprenge", um an den "am Haus hängenden" Zigarettenautomaten zu kommen. Reiße ich jedoch den Automaten mittels Gewalt von der Hauswand ab, ist Tateinheit gegeben.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 08.11.2019 20:22

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1718 Beiträge, 690x hilfreich)

@Streetworker Die 4 Monate bezogen sich auf die Mindeststrafe plus die Tat für die SB.
Da ja das schwere Vergehen genommen wird und dort die Strafe angemessen erhöht wird. Daher gehe ich davon aus, dass mindestens vier Monate dabei rauskommen werden (in welcher Form auch immer) - vielleicht kam das nicht rüber.

-- Editiert von Albarion am 09.11.2019 11:15

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2021 Beiträge, 532x hilfreich)

Zitat (von Albarion):
Daher gehe ich davon aus, dass mindestens vier Monate dabei rauskommen werden (in welcher Form auch immer) - vielleicht kam das nicht rüber.


Die Mindeststrafe gilt aber - wie hier schon gesagt wurde - nur für die vollendete Tat. Da es sich nur um einen Versuch handelt, wird das ganze ja wieder nach unten verschoben.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Ergänzend zu Dirrly:

Zitat (von Albarion):
Die 4 Monate bezogen sich auf die Mindeststrafe plus die Tat für die SB.
Da ja das schwere Vergehen genommen wird und dort die Strafe angemessen erhöht wird.


Nein, das ist nur bei Tatmehrheit (und daraus folgender Gesamtstrafenbildung) so. Und da wird nicht das schwerere Vergehen als Grundlage für die Gesamtstrafe genommen, sondern die höchste tatsächlich verhängte Einzelstrafe

Bei Tateinheit ist es völlig anders. Bei Tateinheit wird keine Gesamtstrafenbildung vorgenommen. Eine solche kann nur aus mehreren (mind. 2) Einzelstrafen gebildet werden. Bei Tateinheit werden (im Gegensatz zu Tatmehrheit) aber gerade nicht mehrere Einzelstrafen verhängt, aus denen dann eine Gesamtstrafe zu bilden ist. Es wird "auf eine (1) Strafe erkannt". Das ist was anderes. Da gibt es keine zwangsweise Erhöhung.

Nebenbei bemerkt würde sich auch bei Tatmehrheit (und vollendeter Tat) das Mindestmaß nicht auf 4 Monate erhöhen, sondern auf 3 Monate und 1 Woche, vgl. § 39 StGB.


-- Editiert von !!Streetworker!! am 09.11.2019 13:17

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1718 Beiträge, 690x hilfreich)

Hmm okay, errare humanum est.
Danke für die Korrektur. Die vier Monate waren auch nur geschätzt als meiner Meinung nach untereste Grenze für eine Gesamtstrafe

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Zitat (von Albarion):
Hmm okay, errare humanum est.
Danke für die Korrektur.


Kein Thema, gerne ...

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.833 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.220 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen