Versuchter Totschlag oder schwere Körperverletzung

23. Dezember 2011 Thema abonnieren
 Von 
erylska1984
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 125x hilfreich)
Versuchter Totschlag oder schwere Körperverletzung

Der Tatbestand

Person A geht nach einem durchzechten Abend nach Hause und bemerkt auf dem Weg, dass er von Person B verfolgt wird.
Diese Person folgt ihm bis zu seiner Haustür.
Person A fühlt sich dadurch genötigt und bedroht und holt aus seiner Wohnung eine Schusswaffe mit der er widerum Person B droht und an den Kopf hält.
(Anmerkung Person A ist in Besitz eines Waffenscheines)
Jedoch zieht Person A es letztendlich doch vor, den Verfolger mit der Schusswaffe in die Flucht zu schlagen, indem er ihm damit einen Hieb gegen den Kopf versetzt.
Schließlich versetzt er ihm auch noch mit dem Fuß einen Tritt gegen Oberkörper und Kopf, woraufhin Person B flüchtet.

Kurze Zeit darauf wird Person A verhaftet.
Er und Person B standen unter erheblichen Ankoholeinfluss. Werte über 2 Promille.

Die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage gegen Person A
wegen "versuchten Totschlages"

Nun zu meiner Frage:
Ist der Vorwurf gerechtfertigt oder handelt es sich nicht doch eher um schwere Körperverletzung?

Ist die Tatsache, dass sich Person A bedroht fühlte strafmindern?

Und, wie steht es um die Schuldfähigkeit hinsichtlich des Alkoholeinflusses?


Gruß Naglfari

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21 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

quote:
Anmerkung Person A ist in Besitz eines Waffenscheines)


Oder doch nur eine Waffenbesitzkarte?

Wobei man bei beidem wissen sollte, dass man nicht mit 2 Promille mit einer Schusswaffe rumfuchtelt. Die waffenrechtliche Erlaubnis wird er mit Sicherheit los.

quote:

Nun zu meiner Frage:
Ist der Vorwurf gerechtfertigt oder handelt es sich nicht doch eher um schwere Körperverletzung?


Der Vorwurf ist sicherlich erst mal berechtigt. Ob es dann zu einer Verurteilung desw. kommt, oder nur wegen gefährlicher Körperverletzung ist eine andere Frage.

quote:
Ist die Tatsache, dass sich Person A bedroht fühlte strafmindern?


Kommt drauf an, ob dieses "bedroht fühlen" objektiv nachzuvollziehen ist. Nur weil einem "jemand hinterhergeht", kann man dem keine Schusswaffe vor den Schädel hauen.

quote:

Und, wie steht es um die Schuldfähigkeit hinsichtlich des Alkoholeinflusses?


Möglicherweise vermindert schuldfähig. Wird im Zweifel ein Gutachter klären.

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
erylska1984
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 125x hilfreich)

quote:
Wobei man bei beidem wissen sollte, dass man nicht mit 2 Promille mit einer Schusswaffe rumfuchtelt. Die waffenrechtliche Erlaubnis wird er mit Sicherheit los.


Richtig, die Betonung sollte auf "war in Besitz" liegen...
Allerdings geh ich auch davon aus, dass man mit solch einem Promillewert nicht mehr von "vernünftigen" Handeln sprechen kann.

quote:
Kommt drauf an, ob dieses "bedroht fühlen" objektiv nachzuvollziehen ist. Nur weil einem "jemand hinterhergeht", kann man dem keine Schusswaffe vor den Schädel hauen.


Hab aus gründen der Zusammenfassung erstmal weggelassen, dass natürlich zuvor eine verbale Auseinandersetzung folgte.
Auch dass Person A, Person B mehrmals aufgefordert hatte sein Grundstück zu verlassen. Erst als dieser den Fuß in die Tür stellte kam die Schusswaffe zum Einsatz.
Deshalb der Vorwurf der Bedrohung/Nötigung usw.

Dass das noch als Notwehr anzusehen ist, bezweifle ich jedoch selbst .

quote:
Möglicherweise vermindert schuldfähig. Wird im Zweifel ein Gutachter klären.


Zumindest Person A wurde bereits von einem gerichtlichen Gutachter u.a. als psychisch labil eingestuft.


Übrigens sind beide Personen vorbestraft. Beide Mitte 30.

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" "

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#3
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

quote:
Person A fühlt sich dadurch genötigt und bedroht und holt aus seiner Wohnung eine Schusswaffe mit der er widerum Person B droht und an den Kopf hält.


Die Geschichte ist äußerst merkwürdig. Warum hat Person A nicht einfach die Tür zugemacht, als er in seiner Wohnung war? Hat Person B brav vor der Tür gewartet, bis A die Waffe geholt hat? Wurde eigentlich zwischen den Personen irgendwas gesprochen?

Auf jeden Fall ist weit und breit nichts von einer Notwehrlage zu sehen, es lag ja seitens B nicht mal ein Angriff vor (jedenfalls nicht nach der bisherigen Schilderung).

Ob es bei versuchtem Totschlag oder doch nur bei gefährlicher Körperverletzung bleibt, wird sich zeigen. Aufgrund der bisherigen Sachverhaltsschilderung ist eine Einschätzumng schwierig.




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"justice"

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
erylska1984
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 125x hilfreich)

@justice005

danke für die Antwort.
Du kannst in meinem zweiten Beitrag nochmal nachlesen, dass es zuvor eine verbale Auseinandersetzung gab (den genauen Wortlaut weiß ich leider nicht).
Auch die Sache, dass Person B sich versucht hat Zutritt zum Haus zu verschaffen (--> Fuß in die Tür gestellt)
Ich sehe darin schon ein wenig den Tatbestand der Nötigung/Hausfriedensbruch.
Natürlich alles kein Grund die Waffe zu zücken, aber immerhin nicht "grundlos"... was widerum ja für die Notwehr spricht.
Man weiß ja nie, was eine fremde Person vorhat, die einem folgt und noch dazu versucht in ein ihm fremdes Haus einzudringen.


1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Ok, entschuldigung, ich habe nur den ersten Beitrag gelesen, nicht aber die Ergänzungen im zweiten Beitrag.

Durch das "Fuß in die Tür stellen" liegt in der Tat ein Angriff vor (Nötigung, Hausfriedensbruch). Insofern ist es im Rahmen der Notwehr zulässig, Person B gegebenenfalls gewaltsam vor die Tür zu setzen. Es könnte hier natürlich sein, dass die Grenzen der Notwehr überschritten wurden. Wie auch immer, bei versuchtem Totschlag brauchen Sie sowieso zwingend einen Anwalt. Daher sollte mit diesem eine Verteidigungsstrategie besprochen werden.



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"justice"

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8071x hilfreich)

Person A wird verfolgt und erreicht seine eigene Wohnung. B bleibt vor der Haustür. Nach Betreten hätte A die Tür zumachen und die Polizei rufen können.
Sie holt aber eine Waffe aus ihrer Wohnung und geht in die Auseinandersetzung mit B.

"Erst als dieser den Fuß in die Tür stellte kam die Schusswaffe zum Einsatz." würde ich mal so interpretieren, dass das erste Betreten der Wohnung ohne größere Schwierigkeiten möglich war, die Waffe hängt ja nicht neben dem Hauseingang, oder?

Sich eine Waffe zu besorgen und diese einzusetzen, um sich in einer Auseinandersetzung, der man sich einfach durch Verbleib in eigener Wohnung hätte entziehen können, zur Wehr zu setzen, ist keine Notwehr.

-- Editiert hamburgerin01 am 24.12.2011 10:18

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#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38454 Beiträge, 14006x hilfreich)

In Ergänzung: was es wirklich war, das wird in der mündlichen Verhandlung geklärt. Es erfolgt dann gegebenenfalls ein rechtlicher Hinweis des Gerichts dahingehend, dass auch eine Verurteilung wegen .... in Betracht käme.

wirdwerden

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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage gegen Person A
wegen "versuchten Totschlages" <hr size=1 noshade>



Ich kann das kaum glauben, wo soll denn da ein Tötungsvorsatz her kommen oder gar nachgewiesen werden können?

Es ist nicht unbedingt plausibel, dass man jemand mit der geladenen Waffe totschlagen will. Da läge es näher, ihn einfach zu erschiessen.

Ob das eine gefährliche KV war hängt davon ab, wie das genau war.

Der Fuss in der Tür ist zwar ein "rechtswidriger Angriff" i.S. des § 32 StGB , die Reaktion war aber wohl überzogen, z.T. war der Angriff bereits beendet.

Es könnte aber § 33 StGB in Betracht kommen, intensiver Notwehrexzess, 3 StR 66/11 , Entschuldigungsgrund.

Je nachdem wie das nun genau war und wie schlüssig der Anwalt argumentiert, könnte das zur Straflosigkeit führen.

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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

quote:
Ich kann das kaum glauben, wo soll denn da ein Tötungsvorsatz her kommen


Ich verstehe das auch nicht. Nach der Sachverhaltsschilderung sehe ich auch keinen Tötungsvorsatz. Mich würde mal interessieren, ob tatsächlich bereits Anklage erhoben wurde, oder nicht nur die Ermittlungsakte vorläufig mal auf versuchten Totschlag lautet. Falls tatsächlich Anklage erhoben wurde, müsste ja zwingend ein Pflichtverteidiger beigeordnet sein, sofern der Beschuldigte noch keinen Anwalt hat. Insoweit würde mich mal interessieren, was denn der Anwalt des Fragestellers dazu sagt.





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"justice"

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
erylska1984
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 125x hilfreich)

Erstmal vielen Dank für die zahlreichen Antworten.
Es ist schon recht spannend, wie unterschiedlich der Tatbestand interpretiert wird.

Jedenfalls möchte ich nochmal kurz auf einige Textstellen der Antworter eingehen.

@justice

quote:
Es könnte hier natürlich sein, dass die Grenzen der Notwehr überschritten wurden


Genau darin besteht wirklich das Problem.
Ist diese Maßnahme als "Notwehr" noch zulässig oder nicht...oder ist das schon übertriebene Selbstjustiz?


@hamburgerin01
quote:
"Erst als dieser den Fuß in die Tür stellte kam die Schusswaffe zum Einsatz." würde ich mal so interpretieren, dass das erste Betreten der Wohnung ohne größere Schwierigkeiten möglich war, die Waffe hängt ja nicht neben dem Hauseingang, oder?


sozusagen schon. Die Waffe befand sich im Garderobenschrank direkt neben der Einganstüre.
Also das erste greifbare Objekt, um einen Angreifer in die Flucht zu schlagen.
Trotzdem zwecks der Neugier: Hätte es einen Unterschied gemacht, hätte er ein Küchenmesser oder einen Regenschirm als Waffe eingesetzt?

quote:
Sich eine Waffe zu besorgen und diese einzusetzen, um sich in einer Auseinandersetzung, der man sich einfach durch Verbleib in eigener Wohnung hätte entziehen können, zur Wehr zu setzen, ist keine Notwehr.


Versteh ich jetzt nicht... Heißt das, er hätte zu Hause bleiben sollen, anstatt um die Häuser zu ziehen??
Ich nehme mal an nicht...
Aber wie beschrieben, war es Person A ja nicht möglich sich in seinem Haus zu verschließen, da Person B sich gewaltsam zutritt zum selbigen verschafft und sich in den Eingang gestellt hatte.
Außerdem ist es doch auch Notwehr, wenn man beispielsweise auf offender Straße bedroht oder angegriffen wird und sich mittels einer Waffe wehrt, wenn dies die einzige Möglichkeit ist, der Situation zu entgehen, oder nicht?

@flawless
quote:
Es ist nicht unbedingt plausibel, dass man jemand mit der geladenen Waffe totschlagen will. Da läge es näher, ihn einfach zu erschiessen.


Das ist ja der springende Punkt.
Ich sehe in diesem Sachverhalt auch keine Tötungsabsicht.
Natürlich eine übertriebene Abwehrreaktion, aber wenn die Waffe der am ehesten greifbare Gegenstand war, der einer Person, die ohnehin schon unter erheblichen Alkoholeinfluss steht, in den Sinn kommt, um einem drohenden Angreifer Angst zu machen und in die Flucht zu schlagen, lässt sich doch eher auf eine Notwehrhandlung schließen...


@justice
quote:
Mich würde mal interessieren, ob tatsächlich bereits Anklage erhoben wurde


Ist tatsächlich so.
Auch der Pflichtverteidiger wurde gestellt, bzw. der Termin zur Verhandlung wurde bereits angesetzt.

Ich bin leider auch nur Außenstehender, weiß also nicht, wie der Anwalt sich zu dem Sachverhalt oder den Erfolgsaussichten geäußert hat.
Denke aber, dass auch dieser sich auf den rechtswidrigen Angriff und vor allem auf die Schuldunfähigkeit aufgrund Alkoholkonsumes berufen wird.


Gruß
Naglfari636

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#11
 Von 
Rechtsanwalt Frank Beck
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 15x hilfreich)

Sehr geehrter Ratsuchender,

wenn es sich bei dem Kollegen, der den Angeklagten vertritt, um einen kompetenten Kollegen handelt, wird er diese Situation sicherlich richtig einschätzen und versuchen den größten Schaden abzuwenden.

Frank Beck

Rechtsanwalt

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1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
erylska1984
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 125x hilfreich)

quote:
wenn es sich bei dem Kollegen, der den Angeklagten vertritt, um einen kompetenten Kollegen handelt, wird er diese Situation sicherlich richtig einschätzen und versuchen den größten Schaden abzuwenden.


Davon sollte/möchte man ausgehen ;)
Vielen Dank für die Einschätzung.



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1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
erylska1984
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 125x hilfreich)

Ach was mich auch noch interessieren würde, ist, ob es eher positiv oder negativ zu werten ist, wenn zwischen Tat und Verhandlung ein größerer Zeitraum liegt?

Im genauen handelt es sich im 14 Monate...

Scheint mir jedenfalls recht lang hinsichtlich des Erinnerungsvermögens beider Beteiligten.

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1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Rechtsanwalt Frank Beck
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 15x hilfreich)

Sehr geehrter Ratsuchender,

die Einschätzung ist ohne Akteneinsicht und Studieren des Falles schwer von außen abzugeben. Des weiteren stellen Sie hier Ihre Frage in einem Forum, wo jeder eine Antwort geben kann, so dass die Möglichkeit besteht, dass die Meinungen schwanken. Zunächst spielt der Aspekt eine Rolle, ob Untersuchungshaft verhängt wurde. Ist der Täter schon einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten? Wie lange ist die Tat her? Wenn er nicht in Haft ist, hat er die Chance genutzt und an der sogenannten "Sozialen Prognose" etwas geändert bzw diese verbessert. Denn diese wird eine Hauptrolle im Prozess spielen. Ist der Täter geständig, Jugendlicher oder Erwachsener. All diese Informationen sind für eine Beurteilung notwendig.

Beck

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Rechtsanwalt Frank Beck
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 15x hilfreich)

Sehr geehrter Ratsuchender,

wenn der Täter so lange auf freiem Fuß war und nicht in Haft kann es zum Vorteil gewertet werden, sofern er sich in diesem Zeitraum keine neuen Straftaten zu Schulden hat kommen lassen. Dies dürfte der größte Aspekt sein. Die Verletzungen des Opfers wurden sicherlich festgehalten im Krankenhaus oder bei einem Arzt.

Beck

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
erylska1984
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 125x hilfreich)

quote:
Ist der Täter schon einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten? Wie lange ist die Tat her? Wenn er nicht in Haft ist, hat er die Chance genutzt und an der sogenannten "Sozialen Prognose" etwas geändert bzw diese verbessert. Denn diese wird eine Hauptrolle im Prozess spielen. Ist der Täter geständig, Jugendlicher oder Erwachsener. All diese Informationen sind für eine Beurteilung notwendig.


Strafrechtliche Erscheinung, ja. Allerdings schon 16 Jahre her. Aktuelles Alter Mitte 30.
Tat liegt 14 Monate zurück.
Keine U.Haft
Sozialprognose? hmm, hinsichtlich einer Arbeitsaufnahme ja, auch der Verzicht auf Alkohol und die regelmäßige Betreuung durch einen Psychologen.
Abgesehen von dieser Tat wird der Person noch eine weitere Straftat zur Last gelegt, die ca 8 Monate zurück liegt, allerdings gibt es noch keine Anklage, nur die Anzeige.
Über eine Verfahrensaufnahme kann man noch nicht viel sagen, da es sich sozusagen um Zivilcourage handelte, die wochen später zur Anzeige gebracht wurde... Gehe aber stark davon aus, dass die Ermittlungen eingestellt werden.

quote:
Die Verletzungen des Opfers wurden sicherlich festgehalten im Krankenhaus oder bei einem Arzt.

Nur durch Aufnahmen auf der Polizeiwache.
Das Opfer hatte keinen Arzt aufgesucht.
Also auch keine Beweise für SH-Trauma, Frakturen, innere Verletzung o.ä.

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1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
fcenergie1990
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich wünsche jedem von euch ein frohes Weihnachtsfest

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8071x hilfreich)

naglfari636:
"Die Waffe befand sich im Garderobenschrank direkt neben der Einganstüre.
Also das erste greifbare Objekt, um einen Angreifer in die Flucht zu schlagen.
Trotzdem zwecks der Neugier: Hätte es einen Unterschied gemacht, hätte er ein Küchenmesser oder einen Regenschirm als Waffe eingesetzt?"

Das dürfte einen erheblichen Unterschied ausmachen. Für die Verwahrung von Waffen gibt es sehr detaillierte Vorschriften.
u.a. hier nachzulesen:
http://www.axelcgn.de/aufbewahrungsvorschriften.html




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1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38454 Beiträge, 14006x hilfreich)

mein Gott, sind den Winnenden oder Erfurt völlig vergessen? Natürlich macht es einen Unterschied, dass er die Waffe vorschriftswidrig im Schrank liegen hatte, für jedermann frei zugängig! Und ich frage mich immer noch, warum er nicht einfach die Tür zugeknallt hatte und 110 gewählt? Ein Muster an Zuverlässigkeit ist er jedenfalls nicht.

wirdwerden

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1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
PerryRhodan
Status:
Praktikant
(958 Beiträge, 373x hilfreich)

quote:
Das dürfte einen erheblichen Unterschied ausmachen.


Bzgl. WaffG ja. Bzgl. des konkreten Tatvorwurfs nein.



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1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
erylska1984
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 125x hilfreich)

klingt einleuchtend...

Danke für die Einschätzungen!



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1x Hilfreiche Antwort

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