Angenommen ein Strafverteidiger unterlässt, wegen Inkompetenz, ein wichtiges Rechtsmittel und das Strafurteil wird dadurch rechtskräftig.
Welche Möglichkeiten hat der Angeklagte Schadensersatz beim Verteidiger (z. B. für Wiederaufnahmeantrag) geltend zu machen?
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Verteidiger schneidet Rechtsweg fahrlässig ab
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Ein Wiederaufnahmeantrag hat nichts mit einem "vergessenen Rechtsmittel" zu tun. Die Wiederaufnahmegründe stehen in § 359 StPO
. Vergessene Rechtsmittel gehören nicht dazu.
Wie und warum genau kam es denn zu der inkompetenten Unterlassung des Anwalts?
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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"
quote:
Welche Möglichkeiten hat der Angeklagte Schadensersatz beim Verteidiger [...] geltend zu machen?
Dafür wäre inzidentiell zu prüfen, ob Rechtsmittel überhaupt eine Verbesserung für den Angeklagten gebracht hätten. Ohne Schaden kein Schadensersatz.
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Durch das unterlassene Rechtsmittel (Widerspruch gegen Teileinstellung) hätte in diesem Beispiel der gesamte Prozess von vorne beginnen müssen. Der Verteidiger behauptete kein Rechtsmittel gegen die Einstellung (154 Abs.2) des Gerichtes aufgrund der Forderung der StA zu haben. In diesem Beispiel war aber die Unschuld erwiesen. Der BGH hatte die Verurteilung (Betrug und Untreue bestätigt aber aufgegeben den Schaden (Untreue) neu zu bestimmen, was das Gericht unterlassen hat.
Gegen eine Einstellung nach §154(2) StPO
ist in der Tat kein Rechtsmittel möglich.
Verstehe ich es richtig, dass der BGH den Schuldspruch an sich bestätigt hat, die Berechnung der Schadenshöhe für den Teilkomplex "Untreue" an das LG zurückverwiesen hat und vor dem LG dann der Teilkomplex "Untreue" nach §154(2) StPO
eingestellt worden ist?
Wenn es so wäre, vermag ich keinen Fehler in der Verteidigung zu erkennen.
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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB
."
quote:<hr size=1 noshade>Der Verteidiger behauptete kein Rechtsmittel gegen die Einstellung (154 Abs.2) des Gerichtes aufgrund der Forderung der StA zu haben. <hr size=1 noshade>
Der Anwalt hat recht. Gegen eine Einstellung nach § 154 StPO gibt es keine Rechtsmittel. Warum auch? Dadurch entsteht nicht der leiseste Nachteil für den Angeklagten. Und genau deshalb gibt es kein Rechtsmittel.
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"justice"
Danke für die Antworten, aber gilt dies auch, wenn die Unschuld des Angeklagten, im Hinblick auf die eingestellte Untreue, zweifelsfrei erwiesen ist und in diesem Beispiel zwischen Betrug und Untreue immerhin ein Zusammenhang besteht? Müsste nicht vielmehr geprüft werden, ob die Betrugsvorwürfe ohne den Vorwurf der Untreue noch zu halten sind? (Beispiel: Bei einem Raubmord müsste man wohl auch prüfen, ob ohne Raub die Mordmerkmale noch vorhanden sind.) Darf die Staatsanwaltschaft bei erwiesener Unschuld einfach die Einstellung beantragen? Unser ehemaliger Bundespräsident, bzw. dessen Anwälte, waren nicht mit der Einstellung seines Verfahrens einverstanden und das Gericht musste ein Urteil (Freispruch) fällen. Im Netz bin ich auf eine Entscheidung des BVerfG gestoßen: 2 BvR 662/95
oder 2 StR 271/05
-- Editiert coy24 am 03.04.2014 11:19
quote:
Unser ehemaliger Bundespräsident, bzw. dessen Anwälte, waren nicht mit der Einstellung seines Verfahrens einverstanden und das Gericht musste ein Urteil (Freispruch) fällen
§ 153a (um den ging es bei Wulff) ist halt zustimmungspflichtig seitens des Angeklagten (ebenso wie § 153, wenn es um Abs. 2 geht) - § 154 ist es nicht.
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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"
quote:
Darf die Staatsanwaltschaft bei erwiesener Unschuld einfach die Einstellung beantragen?
Ja.
Und auch dir der Hinweis, daß es erstens nichts bringt und zweitens grob unhöflich ist, ein halbes Jahr später wieder einen neuen Thread mit denselben Fragen aufzumachen. Die Hoffnung, andere Antworten zu bekommen ist einerseits mau, andererseits auch albern (andere Antworten wären falsch und nutzen dir daher nichts), außerdem ist es ein großes "f... you" an diejenigen, die sich hier schon mit Antworten Mühe gegeben haben. Und tschüss!
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