Bin vor kurzem wegen ladendiebstahl zu 20 tg verurteilt worden.
Bei der Verhandlung hat der Richter von Verfahren berichtet die schon 7 Jahre etc her sind.
Aufgrund des Umstände würde gesagt bin ich nun verurteilt worden.
Es kann doch nicht sein das die sts die Verfahren einfach nicht löschtund mir das jetzt zum Nachteil wird?
Kann man da was, machen?
Verurteilt, verfahren wurden nie gelöscht
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
ZitatKann man da was, machen? :
Kommt darauf an, wo diese Verfahren gespeichert wurden.
Am einfachsten wäre es natürlich, wenn man sich einfach dauerhaft an die Gesetze halten würde.
Zitat:Bei der Verhandlung hat der Richter von Verfahren berichtet die schon 7 Jahre etc her sind.
Aufgrund des Umstände würde gesagt bin ich nun verurteilt worden.
Zum einen kann es sein, dass die Speicherdauer im BZR 10 Jahre und länger ist - es kommt halt darauf an, zu was Sie vor 7 Jahren verurteilt wurden. (Kleine Verurteilungen werden 5 Jahre gespeichert, alle anderen mindestens 10 Jahre)
Zum anderen verhindern neue Verurteilungen die Löschung von alten Einträgen. D.h. wenn immer wieder neue Einträge dazu kommen, werden die alten nicht gelöscht - auch wenn die Speicherdauer eigentlich vorbei wäre. Das ist im Gesetz so vorgesehen.
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Es ging um eingestellt e Verfahren und die hatten schon nach 2 Jahren gelescht sein müssen.
Wurden die Verfahren evtl. nach dem Jugendgerichtsgesetz eingestellt?
Wenn ja, dürfen die im BZR länger gespeichert werden.
Vielleicht sind sie auch einfach über die INPOL-Einträge in der Verfahrensakte gelandet. Und die bleiben natürlich länger als 2 Jahre...
ZitatEs ging um eingestellt e Verfahren und die hatten schon nach 2 Jahren gelescht sein müssen. :
Ausschliesslich um eingestellte Verfahren?
Aber selbst wenn: Auch bei eingestellten Verfahren gilt, dass neue Einträge die Löschung der alten im ZStV blockieren. § 494 Abs. 2, Satz 2 , letzter HS iVm. Satz 3 StPO
Zitat:...oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, so sind die Daten zwei Jahre nach der Erledigung des Verfahrens zu löschen, es sei denn, vor Eintritt der Löschungsfrist wird ein weiteres Verfahren zur Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt. In diesem Fall bleiben die Daten gespeichert, bis für alle Eintragungen die Löschungsvoraussetzungen vorliegen.
Zitat:Kann man da was, machen?
Man kann -wie immer- Rechtsmittel gegen das AG-Urteil einlegen, wenn die Frist noch nicht um ist (7 Tage, da es ja offenbar kein Strafbefehl, sondern eine Hauptverhandlung war)
-- Editiert von !!Streetworker!! am 14.09.2018 13:43
Das letzte Verfahren war ca. 2012.nun ist 2018.
Allea.eingestellt.
Ich habe bereits Einspruch gegen den strafbefehl eingelegt.
Von 40 auf 20 tg.
Dann sollte man mal aktiv Löschung im ZStV beantragen und überprüfen ob tatsächlich nichts im BZR steht.
Wie schon angemerkt, könnte auch eine jugendrechtliche Einstellung noch im Erziehungsregister stehen. Die verschwinden erst am 24. Geburtstag.
Die Verfahren wurden bei einer sts zw. 2006 und 2009 eingestellt.
Alter 18 bis 22.
Dann andere sta 2010 bis 2012.alter
23 bis 25.
Wie lange dürfen die gespeichert sein?
Darf man jemanden überhaupt auf solch einer Grundlage verurteilen?
Sind 20 tg für einen komplett u bestrafen i. O.?
ZitatWie lange dürfen die gespeichert sein? :
Da wäre es zieführend mal die ganzen Rückfragen zu beantworten.
ZitatSind 20 tg für einen komplett u bestrafen i. O.? :
Tastatur kaputt?
Wie lange gespeichert werden darf, wurde doch schon gesagt. Jugendrechtliche Einstellungen bis zum 24. Geburtstag und andere Einstellungen (im Normalfall) jeweils zwei Jahre, solange nichts Neues dazu kommt.
Und natürlich können entsprechende Vorerkenntnisse bei der Findung des Strafmaßes berücksichtigt werden. An 20 Tagessätzen gibt es grundsätzlich auch nichts auszusetzen.
Wie schon am 14.09 gesagt, würde ich erstmal Selbstauskunft im ZStV und im BZR nehmen, um überhaupt Klarheit darüber zu gewinnen was wo eingetragen ist.
Die Abkürzung für Staatsanwaltschaft ist im übrigen StA und nicht sts.
-- Editiert von !!Streetworker!! am 04.10.2018 09:14
Kann man auch selber zur Staatsanwaltschaft, Geschäftsstelle gehen und da die Löschung beantragen?
Oder geht das jetzt nicht mehr wegen der Verurteilung?
Die Staatsanwaltschaft ist für die Löschung der meisten Daten überhaupt nicht selbst zuständig. Und die Verurteilung bekommt man natürlich auch nicht gelöscht. Wurde denn jetzt mal eine Selbstauskunft eingeholt, wie vorgeschlagen?
Es sind viele alte Verfahren drin von 2012 z. B
Und diese müssen gelöscht werden, da sich sonst die Staatsanwaltschaft immer darauf bezieht.
Zitat:Es sind viele alte Verfahren drin von 2012 z. B
Wo drin? ZStV? MESTA? BZR ? INPOL ?
I'm zstv, steht die Verurteilung im bzr?
Was kann ich jetzt löschen lassen?
Ich bin bisher nie verurteilt worden ausser diese Jahr 20 tg
Kann man das kontrollieren ob gelöscht ist?
-- Editiert von go498533-45 am 07.11.2018 02:00
Zitat:steht die Verurteilung im bzr?
Ja
Zitat:Was kann ich jetzt löschen lassen?
Die Verurteilung nicht.
Beim Rest weiß ich nicht. Dazu sind die Angaben viel zu vage. Lad die Selbstauskunft aus dem ZStV mal doch anonymisiert hoch (über einen bilder-hoster, wie pic-upload). Dann kann man was dazu sagen. Oder schreib sie ab.
Zitat:Kann man das kontrollieren ob gelöscht ist?
Klar, indem man sich dann irgendwann mal eine neue Selbstauskunft zieht.
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