ich hoffe das ich hier mit meiner Frage richtig bin.
Vor 3 Jahren habe ich ein Wohnmobil auf einem spanischen Campingplatz stehen gehabt. Da wir mit Kurzkennzeichen nach spanien gereist sind haben wir nach Ablauf der Kennzeichen ein altes unbenutztes Kennzeichen von unserem ehemaligen Auto (in Deutschland schon länger abgemeldet) am Wohnmobil befestigt.
Nun ist dieses Vorgehen in Deutschland ja nicht strafbar (so lange das KFZ auf einem abgeschlossenem Gelände steht und nicht im öffentlichen Straßenverkehr bewegt wird)
In Spanien ist dieses Vorgehen anscheinend schon strafbar, was wir zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht wussten. (Urkundenfälschung)
Auf jedem Fall wurde ich nun durch ein spanisches Gericht mit 18 Monaten und einer Geldstrafe verurteilt. Ich wohne in Deutschland und somit ist dieses Urteil hier nicht angewendet da es sich hier nicht um eine Straftat handelt.
Nur was bedeutet das ganze für mich ? Habe ich nun Einreiseverbot in Spanien/ Mallorca, und wenn ja wie lange ? Kann ich dort noch Urlaub machen ? Was passiert wenn ich nach Spanien/ Mallorca einreise und in eine Kontrolle gerate ?
Für Antworten wäre ich dankbar.
Verurteilung Spanien als Deutscher
11. April 2009
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Frage vom 11. April 2009 | 18:53
Von
Status: Beginner (54 Beiträge, 89x hilfreich)
Verurteilung Spanien als Deutscher
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#1
Antwort vom 11. April 2009 | 19:44
Von
Status: Praktikant (951 Beiträge, 352x hilfreich)
Vermutlich wird gegen dich ein Haftbefehl in ES existieren, der vollstreckt wird, wenn man dich identifiziert.
#2
Antwort vom 11. April 2009 | 22:14
Von
Status: Beginner (54 Beiträge, 89x hilfreich)
und wie lange wird so ein haftbefehl aufrecht erhalten ?
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 12. April 2009 | 02:13
Von
Status: Praktikant (951 Beiträge, 352x hilfreich)
Das würde ich mal im Unterforum Europarecht fragen; hier wird sich nicht unbedingt jemand her verirren, der sich mit spanischem Recht auskennt.
#4
Antwort vom 27. März 2021 | 10:44
Von
Status: Frischling (10 Beiträge, 1x hilfreich)
Bei Ersttätern werden Haftstrafen unter 2 Jahren ausgesetzt. Die Verjährungsfrist entspricht dem Strafmaß. Der Entzug durch Flucht vor Strafverfolgung bewirkt die Unmöglichkeit der Wahrnehmung der dem Flüchtigen zustehenden Rechte gemäß der span. StPO. Ich gehe davon aus, daß sich die Angelgenheit erledigt hat. Eine Löschung aus dem Vorstrafenregister ist in diesem Fall nach 2 Jahren auf dem Verwaltumgsweg möglich.
Und jetzt?
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