Liebe Forenteilnehmer, sehr geehrte Anwälte,
ich bin auf der Suche nach Informationen auf dieses Forum gestoßen und würde mich freuen wenn Ihr mir bei den Fragen die mir aktuell im Kopf herumgehen weiterhelfen könntet.
A. wird voraussichtlich in Q1 2018 wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung (mehr als 8 Mio) zu einer Freiheitsstrafe zwischen 3 und 4 Jahren verurteilt. A. wohnt aktuell in Hessen und hat erfahren das es hier bei Verurteilung keinen offenen Vollzug gibt. Daher möchte A. wissen ob und wann ein Umzug z.B. nach NRW Sinn machen würde (laut Vollstreckungsplan NRW gibt es hier offenen Vollzug) A. ist Ersttäter.
A. arbeitet aktuell mit HomeOffice Option, d.h. er kann und darf alle Arbeiten von zu Hause aus durchführen.
Sein aktueller Arbeitgeber möchte Ihn unterstützen, würde die Miete für die neue Wohnung übernehmen, damit A. schnellstmöglich dort arbeiten kann.
Leider haben meine Recherchen zum Strafvollstreckungsrecht bisher nicht viel ergeben, bitte helft mir wenn Ihr könnt, wenn weitere Informationen notwendig sind werde ich diese gerne ergänzen.
Verurteilung wg. Beihilfe zur Steuerhinterziehung LG Frankfurt Fragen
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Strafrecht ist nicht mein Ding, da kommen sicher aber gleich noch ein paar Antworten.
Von mir nur soviel: Egal, ob es einen offenen Vollzug gibt oder nicht. Von Anfang an kommt A da auf keinen Fall rein!
Frag mal Uli H.
Was sagt denn der Anwalt, den A in solch einer Situation doch sicher hat?
Hallo Garfield73,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Anwalt meinte das in NRW generell die Möglickeit besteht direkt in den offene Vollzug geladen zu werden, Ersttäter, nicht in Haft usw.
Was er nicht weiß ist ob und bis wann ein Umzug sinnvoll ist und ob im offenen Vollzug von zu Hause aus gearbeitet werden darf (evtl. unter Aufsicht?) Es kann ja nicht die ganze Firma umziehen.
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Egal, ob es einen offenen Vollzug gibt oder nicht. Von Anfang an kommt A da auf keinen Fall rein! Klar - viele Leute kommen von Anfang an in den OV. Es wird nur falsch eingeschätzt, was das bedeutet: Es heißt NICHT, sofort Freigänger zu sein, d. h., zunächst mal bleibt man IN der Anstalt. "Offen" heißt hier lediglich, daß man sich in der Anstalt tagsüber frei bewegen kann. Und es gibt reichlich OV in Hessen: Darmstadt, Dieburg, Frankfurt IV, Fulda, Gießen und Kassel I. Man lese einfach mal den Vollstreckungsplan des Landes Hessen: https://justizministerium.hessen.de/sites/default/files/media/hmdjie/vollstreckungsplan_hessen_-_stand_3.2015_0.pdf
ob im offenen Vollzug von zu Hause aus gearbeitet werden darf (evtl. unter Aufsicht?) Vermutlich nicht - wer soll denn das kontrollieren?
Mümmel hat es soweit schon gesagt:
Offener Vollzug heißt nicht, dass man "raus" darf. Dazu muss man erstmal Freigänger werden, auch in NRW.
Ob man in NRW direkt in den offenen Vollzug geladen wird (z.B. JVA Bielefeld-Senne) oder über die Einweisungsanstalt (JVA Hagen) geht, kommt auf den Einweisungsbezirk an, also wo man -innerhalb NRW- wohnt.
In Hessen würde man mit dieser Strafhöhe über die Einweisungsabteilung der JVA Weiterstadt gehen. Ob von da aus eine direkte Einweisung in eine hessische Anstalt des offenen Vollzugs möglich ist weiß ich nicht.
Zitat:und ob im offenen Vollzug von zu Hause aus gearbeitet werden darf (evtl. unter Aufsicht?)
Natürlich nicht, solange man nicht Freigänger ist. Dann müsste man ja jedem Gefangenen einen Vollzugsbeamten als Aufsicht mitgeben.
Natürlich nicht, solange man nicht Freigänger ist. Und nach Erlangung des Freigängerstatusses?
Dann sollte das möglich sein, ... zumindest für Selbständige und Freiberufler ist es definitiv möglich. Vor dem Hintergrund wüßte jetzt nichts was gegen die Home-Office Lösung spräche. Die Entscheidung liegt bei der JVA
Und jetzt?
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