Hallo,
Wie sollte man sich Verhalten, bzw. was hat man zu erwarten wenn eine Vorladung per Post kommmt, indem man als Beschuldigter in Sachen Volksverhetzung vernommen werden soll.
Die ganze Sache hat sich vor 6 Jahren ! in einem Internetforum abgespielt, und es ging dabei um Witze und Äusserungen über bestimmte Ausländer.
Kann das irgentwelche schlimmen Folgen haben ? Bin kein Rassist oder Nazi, und so auch noch nie in Erscheinung getreten, und mir ist das auch extrem unangenehm. Weiss nicht was mich bei dem Vorladungsgespräch erwartet, und kann mich auch kaum noch darann erinnen was ich damals alles geschrieben habe. Zu der Zeit war ich 20 Jahre alt.
Vielleicht kann ja mal jmd seine Meinung dazu abgeben
MfG
Lasch
Volksverhetzung ??
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Wer hat vorgeladenn ?
Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht ?
Angelegenheiten nach §130 STGB verjähren wohl nach 5 Jahren.
Vorgeladen hat die Polizei
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Wenn die Tat vor 6 Jahren begangen wurde, ist sie verjährt. zudem muss man bei der Polizei überhaupt nicht aussagen.
Sie können also entweder das Schreiben ignorieren, oder aber die Polizei mit einem kurzen Schreiben auf die verjährung aufmerksam machen.
Es soll ja schon vorgekommen sein, dass die Verjährung erst in der hauptverhandlung aufgefallen ist...
Hallo,
danke schonmal für die Antworten.
Kann mir evetuel jemand genau sagen wann das verjährt, bzw hat einen link wo man sowas nachlesen kann ?
Laut Schreiben geht es um Äußerungen vom 17.07.2002.
In Punkto Ermittlungssache steht das Datum vom 15.02.2008 bei.
So gesehen sind es also ca. 5 1/2 Jahre
Das Schreiben selber hat das Datum vom 19.05.2008 und bekam ich gestern.
Naja und vorgeladen werde ich nächste Woche.
MfG
Lasch
§ 130 StGB
(Volksverhetzung) hat eine Höchststrafe von 5 Jahren. Delikte mit einer Höchstsstrafe von 5 Jahren verjähren gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB
nach 5 Jahren.
Das StGB müssen Sie selber googeln, den Paragraphen habe ich genannt... #
§ 130
Volksverhetzung(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, 1. zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder
2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, daß er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. Schriften (§ 11 Abs. 3), die zum Haß gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, daß Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,
a) verbreitet,
b) öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
c) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht oder
d) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Buchstaben a bis c zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
2. eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1
des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.
(5) Absatz 2 gilt auch für Schriften (§ 11 Abs. 3) des in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalts.
(6) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, und in den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend.
Hallo,
danke vorab für alle Informationen.
Eine Sache wäre für mich noch wichtig zu wissen, und zwar wie sich das mit der Verjährung rechnet.
Vom "Tatzeitpunkt" bis zur Anklage, bis zur Anzeige, bis zur ersten Vorladung oder was auch immer.
So gesehen ist das ja nun anscheinend rechnerisch verjährt, aber kann ja sein dass es einer vor längerer Zeit schon irgentwie zur Anzeige gebracht hat, und das jetzt erst bearbeitet wird.
Vielleicht weiss ja noch jmd etwas darüber.
MfG
Lasch
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
2 Antworten
-
3 Antworten
-
11 Antworten
-
19 Antworten
-
1 Antworten
-
6 Antworten