Vollendeter Prozessbetrug

6. Mai 2015 Thema abonnieren
 Von 
RitterDavid
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Beginner
(138 Beiträge, 147x hilfreich)
Vollendeter Prozessbetrug

Angenommen man kommt nach der zweiten Instanz (Stuhlurteil aber die Urteilsbegründung liegt noch nicht vor) und noch vor der NZB drauf, dass der Kläger der das Verfahren gewonnen hat, einen eindeutigen Prozessbetrug (Täuschung d.h. nicht sagen von relevanten Informationen) begangen hat der für das Gewinnen des Verfahrens entscheidend war.

Wie geht man hier am besten vor ? Bringt eine Strafanzeige gegenüber dem Kläger zu diesem Zeitpunkt etwas ? Hat man vielleicht die Möglichkeit, die mündliche Verhandlung zu wiederholen weil ein Prozessbetrug nachgewiesen oder muss man 2 Jahre warten bis der BGH hier entscheidet ?

Vielen Dank
Ritter David

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31 Antworten
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#1
 Von 
Hafenlärm
Status:
Lehrling
(1505 Beiträge, 1743x hilfreich)

Zitat:
Prozessbetrug (Täuschung d.h. nicht sagen von relevanten Informationen)

Das ist überhaupt kein Betrug, da der Kläger keine für ihn nachteiligen Ausführungen machen muss. Der Beklagte hätte diese ja selber anbringen können und kann im Regelfall nichtmals beweisen, dass dem Kläger diese Infos bekannt waren und er sie zutreffend als entscheidungserheblich beurteilt hat. Eng wird es für den Kläger nur, wenn er bewusst wahrheitswidrige Angaben macht, was hier nicht der Fall zu sein scheint.

Zitat:
Bringt eine Strafanzeige gegenüber dem Kläger zu diesem Zeitpunkt etwas ?
Eine Strafanezieg bringt selbstverständich überhaupt nichts. Selbst wenn man da irgendwie eine Strafbarkeit des Klägers konstruieren würde, wäre das Urteil noch immer in der Welt. Ich würde auch vermuten, dass die Staatsanwaltschaft sich diesen Schuh auch gar nicht anziehen will, wenn der noch den Zivilrechtsweg entlanggeht.
Das ganze bleibt also erstmal ein zivilrechtliches Problem und sollte vom Beklagten dringend mit seinem Anwalt bersprochen werden. Sollten hier nämlich tatsächlich noch irgendwelche entscheidungserheblichen Umstände ans Tageslicht gelangen, so müssten diese innerhalb bestimmter Fristen vorgebracht werden.
Für den BGH ist das allerdings kein Problem. Daher wird die NZB vermutlich auch mit der üblichen und überwiegenden Wahrscheinlichkeit scheitern.

"Prozessbetrug" ist sicherlich eines der am häufigsten gehörten Wörter an Zivilgerichten, während diese Einschätzung wohl nur in den seltensten Fällen zutreffend ist.
Ob dieser Vorwurf hier ausnahmsweise zutreffend wäre, könnte nur ein Rechtsanwalt nach Durchsicht aller Unterlagen beurteilen.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119324 Beiträge, 39711x hilfreich)

Zitat:
Prozessbetrug (Täuschung d.h. nicht sagen von relevanten Informationen)

Kein Beklager oder Kläger ist grundsätzlich verpflichtet sich selbst ein Bein zu stellen und seinen eigenen Prozesserfolg zu sabotieren.
Ausnahmen bestätigen die Regel.



Ohne Einsicht in die Prozessakten wird man das auch nicht im Ansatz seriös beurteilen können.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
RitterDavid
Status:
Beginner
(138 Beiträge, 147x hilfreich)

Zitat (von Hafenlärm):
Zitat:Prozessbetrug (Täuschung d.h. nicht sagen von relevanten Informationen)
Das ist überhaupt kein Betrug, da der Kläger keine für ihn nachteiligen Ausführungen machen muss. Der Beklagte hätte diese ja selber anbringen können und kann im Regelfall nichtmals beweisen, dass dem Kläger diese Infos bekannt waren und er sie zutreffend als entscheidungserheblich beurteilt hat. Eng wird es für den Kläger nur, wenn er bewusst wahrheitswidrige Angaben macht, was hier nicht der Fall zu sein scheint.


Der Kläger hat geklagt, weil er vorgibt ältere Titelrechte zu haben als der Beklagte mit Markenrechten. Titelrechte erlangt man, wenn man geschäftlich mit einem Werk tätig ist. In diesem Fall geht es darum, ab welchem Zeitpunkt der Kläger die Software mit einer Lizenz und nicht gemeinfrei angeboten hat. Wenn die Software nur gemeinfrei angeboten wurde (Hobby), dann ist das kein geschäftliches Handeln und man kann keine älteren Titelrechte nachweisen.

Es wurde bis nach Ende der mündlichen Verhandlung vom Beklagten und vom Gericht angenommen, dass vor der Markenanmeldung bereits die Software mit Lizenz angeboten wurde. Nun hat der Beklagte aber durch Zufall nach der mündlichen Verhandlung mit einem Stuhlurteil aber noch vor der Urteilsbegründung entdeckt, dass die Software erst 1 Jahre nach der Markenanmeldung mit einer Lizenz angeboten wurde. Nachdem die Sache schon 12 Jahre zurückliegt, war die Sache nicht so einfach vom Beklagten beweisbar (Gegenbeweis) In diesem Fall hat der Kläger bewusst (Vorsatz) relevante Beweise unterdrückt.

d.h. der Kläger hat sich ein Urteil erschlichen, weil er bewusst nicht gesagt hat, dass die Software erst nach der Markenanmeldung eine Lizenz hatte.

Betrug §263(1) lautet: (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

In diesem Fall geht es um eine Summe von 8 stellig die der Beklagte vom Kläger bekommen würde wenn er gewinnt. Die 8-stellig sind der Verletztergewinn vom Kläger weil er die Marke vom Beklagten verletzt hat (der Beklagte hat eine Widerklage nach der Klage gegen den Kläger eingereicht)

Der Beklagte muss nun aber vermutlich Insolvenz anmelden, weil er nur eine Ein-Mann-Firma ist und kein Geld mehr hat die Anwalts- und Gerichtskosten zu bezahlen die er durch das Urteil nun bezahlen muss (ca. 100.000 EUR) und das Urteil ihm nun auch praktisch verbietet, dass er weiterhin als Werbeagentur tätig sein darf d.h. kann die 2 Jahre bis zu einem NZB-Beschluss kein Geld mehr verdienen.

Ich denke, dass hier auch §263(3) 2+3 greifen:

2. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3. eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,

Wie sieht das eigentlich mit den Anwälten vom Kläger aus die wohl mit Sicherheit auch wussten, dass die Lizenz erst nach der Markenanmeldung vorlag. Wäre das nicht Beihilfe zum schweren Prozessbetrug ?

Was könnte dem Kläger und ggf. dem Anwalt für ein Strafausmaß erwarten ?


-- Editiert von RitterDavid am 06.05.2015 22:48

-- Editiert von RitterDavid am 06.05.2015 22:52

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119324 Beiträge, 39711x hilfreich)

Zitat:
d.h. der Kläger hat sich ein Urteil erschlichen, weil er bewusst nicht gesagt hat, dass die Software erst nach der Markenanmeldung eine Lizenz hatte.

Das ist ja nun schlicht Unfug, die Lizenz gab es laut eigener Schilderung ja bereits vorher. Ob das nun GPL o.ä. war oder eine entgeltliche Lizenz ist unerheblich.



Zitat:
Titelrechte erlangt man, wenn man geschäftlich mit einem Werk tätig ist.

Das ist falsch. Titelschutz z.B. kann bereits erlangen bevor das Werk überhaupt entsteht.



Zitat:
Wenn die Software nur gemeinfrei angeboten wurde (Hobby), dann ist das kein geschäftliches Handeln und man kann keine älteren Titelrechte nachweisen.

Das ist schlicht falsch.



Zitat:
Nachdem die Sache schon 12 Jahre zurückliegt, war die Sache nicht so einfach vom Beklagten beweisbar (Gegenbeweis) In diesem Fall hat der Kläger bewusst (Vorsatz) relevante Beweise unterdrückt.

Deine Beweisnot ist Dein Problem. Die Gegenpartei ist nicht generell verpflichtet DEINE Beweisnot zu beseitigen.



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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
RitterDavid
Status:
Beginner
(138 Beiträge, 147x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat:d.h. der Kläger hat sich ein Urteil erschlichen, weil er bewusst nicht gesagt hat, dass die Software erst nach der Markenanmeldung eine Lizenz hatte.
Das ist ja nun schlicht Unfug, die Lizenz gab es laut eigener Schilderung ja bereits vorher. Ob das nun GPL o.ä. war oder eine entgeltliche Lizenz ist unerheblich.


Das stimmt so nicht. Der Beklagte wusste nicht, ab wann die Software eine Lizenz hatte der Kläger natürlich schon.


Zitat (von Harry van Sell):
Titelrechte erlangt man, wenn man geschäftlich mit einem Werk tätig ist.
Das ist falsch. Titelschutz z.B. kann bereits erlangen bevor das Werk überhaupt entsteht.


Um das ging es nicht.

Zitat (von Harry van Sell):
Wenn die Software nur gemeinfrei angeboten wurde (Hobby), dann ist das kein geschäftliches Handeln und man kann keine älteren Titelrechte nachweisen.
Das ist schlicht falsch.


Das ist nicht falsch, sondern so haben die Richter selbst argumentiert.


Zitat (von Harry van Sell):
Nachdem die Sache schon 12 Jahre zurückliegt, war die Sache nicht so einfach vom Beklagten beweisbar (Gegenbeweis) In diesem Fall hat der Kläger bewusst (Vorsatz) relevante Beweise unterdrückt.
Deine Beweisnot ist Dein Problem. Die Gegenpartei ist nicht generell verpflichtet DEINE Beweisnot zu beseitigen.


Die Beweislast liegt bekanntlich beim Kläger und nicht beim Beklagten d.h. der Kläger muss beweisen, dass er ältere Rechte hat und nicht der Beklagte muss beweisen, dass der Kläger nicht ältere Rechte hat. (Gegenbeweis, der ja bekanntlich sehr schwer zu erlangen ist)

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Hafenlärm
Status:
Lehrling
(1505 Beiträge, 1743x hilfreich)

Zitat:
Der Beklagte wusste nicht, ab wann die Software eine Lizenz hatte

Das ist noch immer das Problem des Beklagten, nicht des Klägers. Alles was Sie hier zum Wissensstand oder Absichten von Kläger und Rechtsanwälten erzählen, ist reine Spekulation. Gerade in einem Strafprozess zählen aber Beweise, keine gewagten Vermutungen. Und abgesehen davon bin ich noch immer der Überzeugung, dass der ge werden.Kläger sich hier nichts vorwerfen lassen muss, selbst wenn diese Vermutungen zutreffen. Er hat vielleicht das Lizenzdatum verschwiegen, aber auch keine gegenteiligen Angaben gemacht. Abgesehen davon ahbe ich zwar keine näheren Kenntnisse was das Markenrecht angeht, stehe Ihren Ausführungen dazu aber auch skeptisch gegenüber, da diese nicht den ansonsten üblichen Gestaltungen im deutschen Recht konform sind.
Wenn Sie uns das hier aber sowieso nicht glauben wollen, können Sie ja mal Strafanzeige erstatten. Das ist immerhin kostenlos, sofern man sich nicht zu weit aufs Eis traut und falsche Beschuldigungen erhebt. Den denkbaren Strafrahmen können Sie im Paragraphen ja selber nachlesen, irgendwas zwischen 0 Tagen und 10 Jahren Freiheitsstrafe. Ich würde vermuten, dass es 0 Tage werden.

Angesichts des Streitwerts von angeblich mehr als 10.000.000€ würde ich das selbstverständlich mit einem Anwalt besprechen. Nach dem, was ich jetzt grob überschlagen habe, kommen da auch weit mehr als 100.000€ an Forderungen auf den Beklagten zu. Die Sache mit dem BGH kann man in den meisten Fällen vergessen, ein Obsiegen ist hier statistisch eher unwahrscheinlich. Sowieso ist fraglich, ob hier nochmal in die Beweisaufnahme gegangen wird, selbst wenn es auf die Lizenzfrage ankommen würde.

Da im Ergebnis festzuhalten bleibt, dass sich hier jemand an dem geistigen Eigentum anderer Vergriffen hat ohne die Lizenzfrage vorab zu klären und sich dabei offenbar ich hochdotierten Bereichen bewegt hat, berührt das mein Gerechtigkeitsempfinden auch nur sehr minimal. Der Beklagte musste dieser Schilderung nach ja bisher immer selber davon ausgehen, dass er Unrecht begeht. Wie man einen Schaden von 10Mio€ aus Versehen verursachen kann, wüsste ich jetzt auch nicht. Und angesichts des lukrativen Geschäfts ist mutmaßlich auch einiges für ihn dabei herausgesprungen.
Diese Probleme hat man einfach nicht, wenn man von sowas die Finger oder sich wenigstens anständig beraten lässt. Abgesehen davon bin ich mir auch nicht so ganz sicher, ob Ihre Schilderung hier vollständig und korrekt ist. Sie verraten ja nichtmals, worum es geht.

Ich bin neugierig, können SIe einen Hinweis auf den Prozess geben? So ein Verfahren mit einem so happigen Streitwert gegen einen Mulitmillionen$$$-Konzern halst man sich als Durchschnittsbürger ja nicht jeden Tag auf. Mir ist in der letzten Zeit aber auch keine Meldung in den Medien aufgefallen, die zu Ihrem Fall passen würde.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119324 Beiträge, 39711x hilfreich)

Zitat:
Das ist nicht falsch, sondern so haben die Richter selbst argumentiert.

Da gibt es ja durchaus einige Gerichte und Richter die durch realtiätsferne Argumente/und geringste Sachkenntnis auffallen.
Eventuell haben die das auch anders begründet und die hier gepostete pauschale Zusammenfassung ist zu pauschal geworden.



Zitat:
Die Beweislast liegt bekanntlich beim Kläger und nicht beim Beklagten d.h. der Kläger muss beweisen, dass er ältere Rechte hat

Stimmt. Und Beweis ist - vereinfacht gesagt - alles was "zur Überzeugung des Gerichtes" vorgetragen wird bzw. was nicht (substantiert) bestritten wird.
Wenn man in einer Klagebegründung geschickt formuliert und dadurch den Eindruck erweckt der rechtmäßige Rechteinhaber zu sein, dann ist das erstmal Fakt. Dann obliegt des der Gegenseite dies zu erschüttern.



Zitat:
und nicht der Beklagte muss beweisen, dass der Kläger nicht ältere Rechte hat.

Stimmt, er muss gar nichts beweisen. Nur läuft er dann Gefahr unter Umständen den Prozess zu verlieren.

Wo es geboten erscheint versuche ich nicht nur zu bestreiten, sondern auch zu beweisen das der Gegner unrecht hat.
Je öfter man ihm den Stempel "Unwahrheit/Unsubstantiert/Lügner" verpassen kann desto besser.



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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
RitterDavid
Status:
Beginner
(138 Beiträge, 147x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Dann obliegt des der Gegenseite dies zu erschüttern.

Zitat:und nicht der Beklagte muss beweisen, dass der Kläger nicht ältere Rechte hat.
Stimmt, er muss gar nichts beweisen. Nur läuft er dann Gefahr unter Umständen den Prozess zu verlieren.
Wo es geboten erscheint versuche ich nicht nur zu bestreiten, sondern auch zu beweisen das der Gegner unrecht hat.
Je öfter man ihm den Stempel "Unwahrheit/Unsubstantiert/Lügner" verpassen kann desto besser.


Eben, dass haben wir ja auch gemacht und die Behauptung mit Nichtwissen bestritten. Dann wäre doch der Ball beim Kläger zu beweisen, dass seine Behauptungen stimmen. Der Kläger hatte so viel behauptet aber nie etwas bewiesen. Durch unsere ständigen Gegenbeweise ist das Verfahren schon auf über 1000 Seiten Schriftsatz angewachsen. In der ersten Instanz war die Sache mit der Lizenz kein Thema und wir haben das überragend gewonnen. In der zweiten Instanz gab es auch keinen richterlichen Hinweis, dass dies für das Gericht relevant ist und wurden bei der mündlich Verhandlung überrascht. das dies doch relevant ist. d.h. wir konnten uns weder vorbereiten noch nach der mündlichen Verhandlung noch etwas schreiben wegen des Stuhlurteils obwohl wir um einen Schriftsatznachlass baten. (der ignoriert wurde)

Aber nur so nebenbei erwähnt, haben wir x-fache Unwahrheiten aufgedeckt und es läuft auch wegen einer anderen Behauptung von ihm bereits ein strafrechtliches Verfahren gegen den Kläger. d.h. wir haben x-Mal bewiesen, dass der Kläger ein notorischer Lügner ist. Aber das war dem Richter alles egal und hat es nicht einmal bei der mündlichen Verhandlung erwähnt.

-- Editiert von RitterDavid am 07.05.2015 06:40

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat:
Wenn die Software nur gemeinfrei angeboten wurde (Hobby), dann ist das kein geschäftliches Handeln und man kann keine älteren Titelrechte nachweisen.


Das ist so ausweislich §4 Nr. 2 MarkenG falsch:

"Der Markenschutz entsteht [...] durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat [...]"

"Geschäftlicher Verkehr" bedeutet nicht "gewerblich" oder "kostenpflichtig", sondern nur "geschäftsmäßig" (d.h. nachhaltig).
Linux war im übrigen auch gemeinfrei, dennoch liegt selbstverständlich geschäftliches Handeln vor.

Zitat:
Das ist nicht falsch, sondern so haben die Richter selbst argumentiert.


Dann tippe ich mal, du hast das falsch verstanden.

Entscheidend ist ausweislich §4 Nr. 2 MarkenG nämlich die Verkehrsgeltung. Die kann man auch als Hobbyist erreichen (Linux, PHP etc. begannen als Hobbyprojekte).

Was sagt denn dein Anwalt dazu? Der muß sich doch bei so einem Streitwert geradezu überschlagen haben vor Arbeitseifer.

Zitat:
Angesichts des Streitwerts von angeblich mehr als 10.000.000€


Steht wo? Hast du das hochgerechnet? 100.000 EUR Prozeßkosten kommen bei drei Instanzen schon mit "nur" einer halben Million Streitwert zusammen.

Zitat:
und das Urteil ihm nun auch praktisch verbietet, dass er weiterhin als Werbeagentur tätig sein darf


Hä? Es geht doch "nur" um Markenrechte. Kann die Agentur nicht unter einem neuen Namen weitermachen oder die Software unter einem neuen Namen verkaufen oder was auch immer da untersagt wurde?
Meine Firma hat auch schon mal umfirmiert und später den Namen ihres Hauptproduktes geändert, das geht alles ohne weiteres, wenn man will.

-- Editiert von JenAn am 07.05.2015 13:04

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
RitterDavid
Status:
Beginner
(138 Beiträge, 147x hilfreich)

Zitat (von JenAn):
Zitat:Wenn die Software nur gemeinfrei angeboten wurde (Hobby), dann ist das kein geschäftliches Handeln und man kann keine älteren Titelrechte nachweisen.
Das ist so ausweislich §4 Nr. 2 MarkenG falsch:
"Der Markenschutz entsteht [...] durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat [...]"
"Geschäftlicher Verkehr" bedeutet nicht "gewerblich" oder "kostenpflichtig", sondern nur "geschäftsmäßig" (d.h. nachhaltig).
Linux war im übrigen auch gemeinfrei, dennoch liegt selbstverständlich geschäftliches Handeln vor.
Zitat:Das ist nicht falsch, sondern so haben die Richter selbst argumentiert.
Dann tippe ich mal, du hast das falsch verstanden.
Entscheidend ist ausweislich §4 Nr. 2 MarkenG nämlich die Verkehrsgeltung. Die kann man auch als Hobbyist erreichen (Linux, PHP etc. begannen als Hobbyprojekte).
Was sagt denn dein Anwalt dazu? Der muß sich doch bei so einem Streitwert geradezu überschlagen haben vor Arbeitseifer.
Zitat:Angesichts des Streitwerts von angeblich mehr als 10.000.000€
Steht wo? Hast du das hochgerechnet? 100.000 EUR Prozeßkosten kommen bei drei Instanzen schon mit "nur" einer halben Million Streitwert zusammen.
Zitat:und das Urteil ihm nun auch praktisch verbietet, dass er weiterhin als Werbeagentur tätig sein darf

Hä? Es geht doch "nur" um Markenrechte. Kann die Agentur nicht unter einem neuen Namen weitermachen oder die Software unter einem neuen Namen verkaufen oder was auch immer da untersagt wurde?
Meine Firma hat auch schon mal umfirmiert und später den Namen ihres Hauptproduktes geändert, das geht alles ohne weiteres, wenn man will.
-- Editiert von JenAn am 07.05.2015 13:04



Ich möchte hier eigentlich die Thematik wegen des Titel/Markenschutzes nicht besprechen, da sie Sache viel zu komplex ist und noch nicht abgeschlossen ist. Ich habe sowieso drei Anwälte und es geht mir nicht um eine Titel/Markenschutz-Diskussion.

Der Fall wurde bis dato weder in der ersten noch zweiten Instanz veröffentlicht.

Der Streitwert liegt nur bei ca. 500.000 EUR. Es geht nur um eine Feststellungsklage die ggf. 8-stellig erreicht. Aber wie gesagt, ich möchte diesbezüglich auch nicht weiter ins Detail gehen weil es mir nicht darum ging sonst hätte ich das bei "Marken" und nicht bei "Strafrecht" gepostet.

Nun nochmals zurück zu meiner ursprünglichen Frage: Angenommen (sagen wir mal fiktiv damit es keine Diskussionen gibt) ein Kläger behauptet etwas vor Gericht und täuscht das Gericht soweit, dass das Gericht für ihn entscheidet obwohl er weiß, dass es nicht stimmt und der Beklagte deshalb eine sehr hohe Summe (7-8 stellig) verliert die er bei einer gewonnenen Klage vom Kläger bekommen hätte.

Ich gehe davon aus, dass das Gericht bei Kenntnis nicht selbst Anzeige aufgeben muss sondern das er das dem Beklagten überlässt. Wie hoch würde hier das Strafausmaß aussehen und könnte man den Anwalt des Klägers auch strafrechtlich verfolgen ? (Beihilfe)



1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119324 Beiträge, 39711x hilfreich)

Zitat:
Wie hoch würde hier das Strafausmaß aussehen

Wie schon gesagt, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder in besonders schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren



Zitat:
und könnte man den Anwalt des Klägers auch strafrechtlich verfolgen ? (Beihilfe)

Selbstverständlich kann man auch das anzeigen.



Signatur:

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1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
RitterDavid
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Beginner
(138 Beiträge, 147x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat:Wie hoch würde hier das Strafausmaß aussehen
Wie schon gesagt, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder in besonders schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren


Danke aber das ist mir bereits bekannt. http://dejure.org/gesetze/StGB/263.html

Mir ging es eher darum, ob vielleicht jemand schon Erfahrungen hat wie hoch so etwas konkret ausfallen kann. (Referenzfälle)
0-10 Jahre ist ja nun keine konkrete Größe mit der man etwas anfangen kann wenn es um § 263(1) sowie § 263(3) 2+3 geht.

Abgesehen davon stellt sich auch die Frage, ob ein Anwalt der nachweislich am Betrug beteiligt war und vom Betrug wusste, auch die Gefahr läuft, eine Freiheitsstrafe zu bekommen.

Bei Gravenreuth damals war es ja sogar nur ein versuchter Betrug und er hat 6 Monate ausgefasst.

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Hafenlärm
Status:
Lehrling
(1505 Beiträge, 1743x hilfreich)

Zitat:
Angesichts des Streitwerts von angeblich mehr als 10.000.000€

Steht wo? Hast du das hochgerechnet?
Nee, das hat er selber geschrieben. E schreibt von einem 8-stelligen Betrag, der da gefordert wird. Wenn ich da nichts missverstanden habe, geht es also um mindestens 10Mio€, also die kleinste achtstellige Zahl. Jetzt hat er ja zurückgerudert und spricht nur noch von einer halben Millionen. Wenn da aber eine Feststellungsklage auf 10Mio€ läuft, macht das meines Erachtens auch einen Streitwert von 10Mio€, spätestens in einem anschließenden Verfahren. Er sprach aber ja im vorherigen Post auch davon, dass der Kläger dieses Geld bekommt, wenn er jetzt gewinnt. Kann ja eigentlich nur sein, wenn das auch die Forderung ist. Aber ist auch nicht das einzige, was etwas wirr ist.

Zitat:
Eben, dass haben wir ja auch gemacht und die Behauptung mit Nichtwissen bestritten. Dann wäre doch der Ball beim Kläger zu beweisen, dass seine Behauptungen stimmen.
Nö, es wird nichrt richtiger. Der Kläger stand dort weiterhin mit dem Fakt im Ring, dass Sie seine Markenrechte (Software?) genutzt haben, obwohl er die entsprechenden Rechte schon vorher hatte. "Nichtwissen" ist ja immer die bedauernswerteste Verteidigungsstrategie.Man sollte doch meinen, dass man sich einiges an "Wissen" zusammenrauft und vor allem rechtlich gut beraten lässt, bevor kam sich an so einen millionenschwere Angelegenheit ranwagt, oder? Das gilt natürlich erst recht, wenn da schon zuvor emand mit diesen Rechten hantiert hat.

Darf man davon ausgehen, dass Sie anwaltlich nicht ganz so gut ausgerüstet waren? Über solche Lizenfragen sollte ein guter Anwalt sich doch vorher informieren und diese auch richtig bewerten. Bei so einem Streitwert kostet der Anwalt ja schon nach RVG einen ordentlichen Batzen. Das ist bei einem Prozess dieser Größenordnung natürlich reichlich fahrlässig. Wenn der Mandant sich im Anschluss dann im Inernet schlau machen muss, ob vielleicht strafrechtlich etwas zu holen ist, spricht das auch für sich.
Und ist der Kläger denn überhaupt ein Mensch oder eine juristische Person?

Zitat:
Ich möchte hier eigentlich die Thematik wegen des Titel/Markenschutzes nicht besprechen, da sie Sache viel zu komplex ist und noch nicht abgeschlossen ist. Ich habe sowieso drei Anwälte und es geht mir nicht um eine Titel/Markenschutz-Diskussion.
Das ist aber die zentrale Frage. Und wenn SIe jetzt ja selber festgestellt haben, dass die Klärung dieser Frage reichlich mühselig ist und besser den Zivilgerichten überlassen sein sollte, sehen Sie doch bestimmt auch ein, dass die Staatsanwaltschaft da ebenfalls kein Interesse dran haben wird und lieber nicht in dem laufenden Zivilverfahren rumwühlt.

Zitat:
Abgesehen davon stellt sich auch die Frage, ob ein Anwalt der nachweislich am Betrug beteiligt war und vom Betrug wusste, auch die Gefahr läuft, eine Freiheitsstrafe zu bekommen.
Tja, hier liegt aber kein nachweislicher Betrug vor. Und schon gar nicht durch den Rechtsanwalt. Dieser trägt vor, was der Mandant ihm erzählt und fertig. Da Sie ja nach konkreten Strafen im Rahmen der 0 Tage bis 10 Jahren gefragt haben, auch dazu noch eine Antwort: In den allermeisten Fällen, in denen der Vorwurf des Prozessbetruges erhoeben wird, liegt die Strafe am Ende bei 0 Tagen.

Wie gesagt, es ist für mich kein Betrug erkennbar.
Sie können natürlich dennoch Anzeige erstatten.
Sie sollten das aber mit dem Anwalt klären.

2x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
RitterDavid
Status:
Beginner
(138 Beiträge, 147x hilfreich)

Es ging nicht um Markenrechte des Klägers sondern um Titelrechte wo nicht klar war, ab welchem Zeitpunkt die Titelrechte erlangt wurden. Bei Markenrechten ist es ja einfach da man sieht ab wann die Marke angemeldet wurde. Bei Titelrechten ist das leider nicht so einfach wenn auch im Internet nichts konkretes steht und man dann nur mit Nichtwissen bestreiten kann weil man keine Informationen hat sondern nur der Kläger das Datum wissen kann. Da helfen auch TOP-Anwälte nichts, denn ein TOP-Anwalt kann auch nur recherchieren und wenn er nichts findet, kann er auch nur mit Nichtwissen bestreiten. Die Infos habe ich erst nach 5 Jahren Rechtsstreit auf einer japanischsprachigen Webseite gefunden die ich mit Google-Translator auf Deutsch übersetzte.

Danke, dann werde ich jetzt mal abwarten was die Richterablehnung bringt und eine mögliche neue Verhandlung in der zweiten Instanz und wenn das dann für mich entschieden werden sollte, wäre da dann wohl doch ein Grund für einen Staatsanwalt einzuschreiten.



-- Editiert von RitterDavid am 07.05.2015 16:43

-- Editiert von RitterDavid am 07.05.2015 16:45

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Hafenlärm
Status:
Lehrling
(1505 Beiträge, 1743x hilfreich)

Zitat:
mal abwarten was die Richterablehnung bringt
Selbstverständlich wird die überhaupt nichts bringen, da eine Ablehnung nach Ergehen eines Urteils in aller Regel unzulässig ist und auch ganz einfach kein Rechtsschutzinteresse mehr besteht.

Zitat:
eine mögliche neue Verhandlung in der zweiten Instanz
...gibt es wenn überhaupt nur nach erfolgreicher Revision. Gegenwärtig ist die Revision aber nichtmals zugelassen. Selbst nach erfolgreicher Revision bedeutet das noch lange keine neue Beweisaufnahme oder überhaupt mündliche Verhandlung.
In der Revision wird jetzt zuerst/nur die Frage geklärt, inwiefern das genaue Lizenzdatum relevant ist bzw. ob das Gericht dazu ausreichende Feststellungen gemacht hat.

Zitat:
wäre da dann wohl doch ein Grund für einen Staatsanwalt einzuschreiten.
Wäre noch immer kein Grund, da der Staatsanwalt erst bei Vorliegen eines Anfangsverdachts ins Spiel kommt. Ein Anfangsverdacht ergibt sich aber nicht aus jedem Unterliegen des Klägers vor Gericht. Dafür müsste mindestens eine Behauptung durch den Kläger gefallen sein, die für diesen erkennbar unwahr und von Bedeutung war. Das ist Ihrer Schilderung aber noch immer nicht zu entnehmen, da ein Verschweigen von möglicheweise für den Beklaten günstigen Umständen kein Behaupten wider besseren Wissens ist. Es wäre Aufgabe des Richters gewesen, nach Anregung durch den Beklagten die behaupteten Tatsachen auf Vollständigkeit zu prüfen. Ist aber nicht passirt und nicht die Schuld des Klägers. Ist Schuld des Beklagten bzw. dessen Prozessbevollmächtigten, wenn für sich selber günstige Tatsachen nicht erkennen.

Der Kläger kann immer hingehen und sagen, dass er recht hat. Wenn der Richter ihm das dann glaubt und der Beklagte dagegen nicht einzuwenden hat, dann hat der Kläger Glück gehabt, aber nicht betrogen.

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
RitterDavid
Status:
Beginner
(138 Beiträge, 147x hilfreich)

Zitat (von Hafenlärm):
Zitat:mal abwarten was die Richterablehnung bringtSelbstverständlich wird die überhaupt nichts bringen, da eine Ablehnung nach Ergehen eines Urteils in aller Regel unzulässig ist und auch ganz einfach kein Rechtsschutzinteresse mehr besteht.
Zitat:eine mögliche neue Verhandlung in der zweiten Instanz ...gibt es wenn überhaupt nur nach erfolgreicher Revision. Gegenwärtig ist die Revision aber nichtmals zugelassen. Selbst nach erfolgreicher Revision bedeutet das noch lange keine neue Beweisaufnahme oder überhaupt mündliche Verhandlung.


Das stimmt so nicht, wenn erst nach der mündlichen Verhandlung erkannt wurde, dass das rechtliche Gehör verletzt wurde (vor der mündlichen Verhandlung keinen richterlichen Hinweis erteilt über Gesichtspunkte des Richters die bis jetzt nicht Thema waren, in der mündlichen Verhandlung einen Schriftsatznachlass beantragt, der Richter aber nicht sagt, dass er heute ein Stuhlurteil verkünden will und die Leute nach Hause schickt und dann still und heimlich ein Stuhlurteil verkündet und den Schriftsatznachlass nicht erteilt damit man ja nichts mehr schreiben kann.

Auch ist es möglich, nach einer Ablehnung einer Richterablehnung eine BverfG Beschwerde einzureichen und wenn diese Erfolg hat, wird die mündliche Verhandlung nochmals durchgeführt aber ohne den befangenen Richter.

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119324 Beiträge, 39711x hilfreich)

Referenzfälle wird es nicht geben, da das immer sehr spezifische Fälle sind.

In den mir bekannten Verurteilungen ging es immer um Haftstrafen (1-4Jahre), manche auch mit Bewährung.
Allerdings ging es da auch nicht darum das Sachen nicht mitgeteilt wurden, sondern da wurde aktiv gehandelt (Falschaussagen, Beweisfälschung, ...)

Insgesamt schienen die Richter bei Prozessbetrug eher dem mittleren Strafrahmen zu bevorzugen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
RitterDavid
Status:
Beginner
(138 Beiträge, 147x hilfreich)

Danke, und was macht man den der Richter bei einer "Dienstlichen Äußerung" bei einem Richterablehnungsgesuch bewusst lügt ?

Was ich so gehört habe, kann man einen Kollegialrichter sowieso nichts anhaben sondern nur einen Einzelrichter und eine Dienstaufsichtsbewerde wird wohl auch nichts bringen.

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Hafenlärm
Status:
Lehrling
(1505 Beiträge, 1743x hilfreich)

Sie müssen mir ja nicht glauben, dass es so stimmt. Ich habe ganz erhebliche Zweifel an Ihrer Einschätzung. Eine Verletzung von rechtlichem Gehör ist vielleicht ein Revisionsgrund, aber eher kein Grund zur Befangenheitsablehnung, da der Richter dafür eben befangen sein oder so aussehen müste. Die Problematik mit dem Verhandlunsgende ist mir bekannt, meines Erachtens aber uninteressant, wenn das Verfahren schon durch ein Urteil beendet wurde.
Und mit Ihrem Revisionsgrund können Sie erstmal noch immer nicht anfangen, wenn ja nichtmals die Revision zugelassen ist. Die Hürden für erfolgreiche Revisionen liegen vergleichweise hoch. Eine erneute Beweisaufnahme wird Ihnen bestimmt niemand garantieren wollen.

Zitat:
Auch ist es möglich, nach einer Ablehnung einer Richterablehnung eine BverfG Beschwerde einzureichen und wenn diese Erfolg hat, wird die mündliche Verhandlung nochmals durchgeführt aber ohne den befangenen Richter.
Genau, aber auch nur dann, wenn diese erfolgreich ist. Was meinen Sie denn, wie hoch die Chancen da sind?

Auf jeden Fall bin ich aber der Meinung, dass Sie das Augenmerk auf das zivilrechtliche Verfahren lenken sollten. Der Betrug ist erstmal nicht erkennbar und würde das negative Urteil auch nicht aus der Welt schaffen. Es ist unwahrscheinlich, dass man isn das Zivilverfahren etwaige Erkenntnisse aus dem Strafverfahren einfließen lässt. Andersherum geht es schon eher, aber das wird sich vor dessen Abschluss niemand antun wollen. Und wie gesagt habe ich meine Zweifel, ob überhaupt ein Betrug vorliegt. Wirklich sagen kann Ihnen das aber noch immer nur ein Anwalt nach Durchsicht aller Akten.

Zitat:
was macht man den der Richter bei einer "Dienstlichen Äußerung" bei einem Richterablehnungsgesuch bewusst lügt ?
Ist das jetzt für Ihren Fall relevant? Ich glaube das eigentlich nicht. Aber wenn gelogen wird gilt das gleiche wie immer. Sie müssen dann glaubhafter sein, bzw. die Aussagen Ihrer Anwälte. Stützen kann man sich dabei natürlich auch auf diverse Prozessdokumente. Ob das gelingen wird, kann dahingestellt bleiben, zumal diese Frage eben (noch) nicht relevant ist.

Das mit dem Kollegailrichter ist in dieser Form nicht ganz richtig. Das gilt für die Entscheidungen von Richtern, die ohne Ihr Beisein in der Beratung getroffen werden. Da haben Sie dann keine Möglichkeit zu erfahren, welcher Richter welche (strafbare) Entscheidung getroffen hat. Ablehnen kann man Richter aber auch aus Spruckörpern, da solche Gesuche sowieso auf Gründe in der Person des Richters oder dessen Auftritt in der Verhanldung gestützt sein sollten. Dann ist es auch egal, ob der da alleine saß oder mit Kollegen zusammen.

Wenn die Urteilsgründe da sind, können Sie da ja mal anonymisiert hier reinstellen, sofern die nicht sowieso vom OLG veröffentlicht werden. Interesse haben Sie geweckt. Sollten Sie allerdings auch wieder mit Ihren Anwälten abklären.

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#20
 Von 
RitterDavid
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Zitat (von Hafenlärm):
Zitat:was macht man den der Richter bei einer "Dienstlichen Äußerung" bei einem Richterablehnungsgesuch bewusst lügt ?Ist das jetzt für Ihren Fall relevant? Ich glaube das eigentlich nicht. Aber wenn gelogen wird gilt das gleiche wie immer. Sie müssen dann glaubhafter sein, bzw. die Aussagen Ihrer Anwälte. Stützen kann man sich dabei natürlich auch auf diverse Prozessdokumente. Ob das gelingen wird, kann dahingestellt bleiben, zumal diese Frage eben (noch) nicht relevant ist.


Meine beiden Anwälte und ich haben bei der mündlichen Verhandlung etwas anderes gehört als er jetzt schreibt - und das auch nur, damit es nicht den Anschein hat, dass er das rechtliche Gehör verletzt hat. Ich habe auch kein Problem eine Eidesstattliche Versicherung abzugeben das er nun etwas anderes sagt als er tatsächlich gesagt hat. Wenn meine beiden Anwälte genau das gleiche gehört haben wie ich, dann kann wohl was nicht stimmen. Dann steht Aussage gegen Aussage und dann stellt sich die Frage ob man einen Richter mehr glaubt oder mir mit meiner Eidestattlichen Versicherung. Wenn man dem Richter mehr glaubt, dann wird man mich wohl strafrechlich belangen, denn dann würde das bedeuten, dass ich eine falsche Eidesstattliche Versicherung abgegeben habe. Wenn aber meine beiden Anwälte aussagen, dass es so war wie ich gesagt habe, bin ich echt gespannt was hier rauskommt und ob ich auch verurteilt werde obwohl ich die Wahrheit gesagt habe.

Kennt vielleicht jemand schon so einen Fall das jemand eine EV wegen einer Richterablehnung abgegeben hat und dann verurteilt wurde ? Mir ist nicht klar, was das für ein riesen Drama ist eine mündliche Verhandlung zu wiederholen.

Auch bin ich gespannt was herauskommt bei unserer Sitzungsprotokoll-Berichtigung, denn diese würde auch beweisen, dass der Richter gelogen hat.

-- Editiert von RitterDavid am 08.05.2015 00:08

-- Editiert von RitterDavid am 08.05.2015 00:10

-- Editiert von RitterDavid am 08.05.2015 00:13

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#21
 Von 
Hafenlärm
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Lehrling
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Zitat:
Dann steht Aussage gegen Aussage und dann stellt sich die Frage ob man einen Richter mehr glaubt oder mir mit meiner Eidestattlichen Versicherung.
Genau. Noch zuvor stellt sich aber die Frage, ob es hinsichtlich Ihres Hauptinteresses, nämlich der Klageabweisung, darauf überhaupt noch ankommt. Ich wüsste auch nicht, dass in solchen Fällen eidesstattliche Versicherungen angenommen werden. Auf jeden Fall sollten Sie aber die Stellungnahme durch Ihre Anwälte schreiben lassen und nicht selber Ihr Glück versuchen.

Jetzt lügen da schon die Kläger, die Rechtsanwälte und der vorsitzende Richter. Können SIe verstehen, dass ich da ein wenig skeptisch werde? Ich erahne, dass Ihr Vorwurf des "Prozessbetrugs" genau so im Sand verläuft wie 99% der vergleichbaren Fälle auch. Sollte das bei Ihnen ein anderes Ende nehmen, wäre sehr daran interessiert, davon zu erfahren.

Bis dahin, alles Gute und viel Glück in Karlsruhe.

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#22
 Von 
RitterDavid
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Beginner
(138 Beiträge, 147x hilfreich)

Zitat (von Hafenlärm):
Zitat:Dann steht Aussage gegen Aussage und dann stellt sich die Frage ob man einen Richter mehr glaubt oder mir mit meiner Eidestattlichen Versicherung.Genau. Noch zuvor stellt sich aber die Frage, ob es hinsichtlich Ihres Hauptinteresses, nämlich der Klageabweisung, darauf überhaupt noch ankommt. Ich wüsste auch nicht, dass in solchen Fällen eidesstattliche Versicherungen angenommen werden.


Warum sollte eine EV nicht angenommen werden ? Bei einer Einstweiligen Verfügung und auch bei einer Verfassungsbeschwerde kann man eine EV abgeben, da es eben keine mündliche Verhandlung mit Urteil sondern nur einen Beschluss gibt. Wenn der Richter nachweislich in seinem Schreiben lügt und ich das zu 100% Sicherheit weiß, dass es nicht stimmt, dann habe ich auch kein Problem, dass ich eine EV abgebe wenn auch noch mein Anwalt der Ansicht ist, dass der Richter lügt. Das er alles beschönigen möchte und deshalb lügt ist ja klar, denn wenn er nicht lügen würde, müsste er ja hinschreiben das er befangen war. Ich denke, dass es auch ein Fehler des Richters war, dass er überhaupt eine 8 seitige Dienstliche Äußerung geschrieben hat, denn im Normalfall schreibt der Richter nur hin, dass er nicht befangen ist. Durch diese ganzen Lügen macht er sich nur noch mehr verdächtig, dass er tatsächlich befangen war. Für eine Ablehnung reicht ja, dass Zweifel aufkommt und ich muss nicht beweisen, dass er tatsächlich befangen ist.

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#23
 Von 
RitterDavid
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Beginner
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Zitat (von RitterDavid):
Zitat (von Hafenlärm):Zitat:Dann steht Aussage gegen Aussage und dann stellt sich die Frage ob man einen Richter mehr glaubt oder mir mit meiner Eidestattlichen Versicherung.Genau. Noch zuvor stellt sich aber die Frage, ob es hinsichtlich Ihres Hauptinteresses, nämlich der Klageabweisung, darauf überhaupt noch ankommt. Ich wüsste auch nicht, dass in solchen Fällen eidesstattliche Versicherungen angenommen werden.
Warum sollte eine EV nicht angenommen werden ? Bei einer Einstweiligen Verfügung und auch bei einer Verfassungsbeschwerde kann man eine EV abgeben, da es eben keine mündliche Verhandlung mit Urteil sondern nur einen Beschluss gibt. Wenn der Richter nachweislich in seinem Schreiben lügt und ich das zu 100% Sicherheit weiß, dass es nicht stimmt, dann habe ich auch kein Problem, dass ich eine EV abgebe wenn auch noch mein Anwalt der Ansicht ist, dass der Richter lügt. Das er alles beschönigen möchte und deshalb lügt ist ja klar, denn wenn er nicht lügen würde, müsste er ja hinschreiben das er befangen war. Ich denke, dass es auch ein Fehler des Richters war, dass er überhaupt eine 8 seitige Dienstliche Äußerung geschrieben hat, denn im Normalfall schreibt der Richter nur hin, dass er nicht befangen ist. Durch diese ganzen Lügen macht er sich nur noch mehr verdächtig, dass er tatsächlich befangen war. Für eine Ablehnung reicht ja, dass Zweifel aufkommt und ich muss nicht beweisen, dass er tatsächlich befangen ist.


Beim BVerfG gibt es pro Jahr im Schnitt nur eine Verfassungsbeschwerde wegen einer Richterablehnung. So viel ich gesehen habe, wurden auch alle beim BVerfG angenommen und sogar begründet. Ich sehe die Chancen deshalb sehr groß ein, dass spätestens der BverfG das Verfahren wieder an die 2. Instanz zurückweist.

http://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Jahresstatistiken/2014/gb2014/B-III-3.html
(Punkt d.)

Abgesehen davon, kann der Richter auch nicht begründen, warum das Verfahren in der 2. Instanz 4 Jahre lang herumgelegen ist. Er schreibt, dass er wochenlang sich eingearbeitet hat, das alleine begründet aber keine Verzögerung von 3 Jahren da ich im Internet 7 Verfahren gefunden habe die in der gleichen Kammer weit schneller bearbeitet wurden. (Durchschnitt waren 1,2 Jahre)

-- Editiert von RitterDavid am 08.05.2015 07:04

-- Editiert von RitterDavid am 08.05.2015 07:08

-- Editiert von RitterDavid am 08.05.2015 07:09

1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Hafenlärm
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Lehrling
(1505 Beiträge, 1743x hilfreich)

Zitat:
Ich denke, dass es auch ein Fehler des Richters war, dass er überhaupt eine 8 seitige Dienstliche Äußerung geschrieben hat, denn im Normalfall schreibt der Richter nur hin, dass er nicht befangen ist.
Das ist wieder eine eigentümliche Einschätzung, die ich nicht teile. Aus der Länge seiner Ausführungen werden Sie bestimmt keinen Vorteil schöpfen können. Wenn es jetzt zu einer dienstlichen Stellungnahme kommt, bedeutet das auch übrigens noch immer nicht, dass Ihr Antrag rechtzeitig war und zulässig ist.

Zitat:
Beim BVerfG gibt es pro Jahr im Schnitt nur eine Verfassungsbeschwerde wegen einer Richterablehnung. So viel ich gesehen habe, wurden auch alle beim BVerfG angenommen und sogar begründet.
Wie schon mehrfach gesagt, überschätzen Sie Ihre Chancen in Karlsruhe ganz gewaltig und verkennen ebenso die hohen Hürden, die dort gelten. Die Zahl der Verfassungsbeschwerden liegt jedes Jahr über 5000. Davon werden die meisten schon mehr oder weniger ungeöffnet zurückgeschickt, weil nichtmals die überaus strengen Zulässigkeitskriterien eingehalten werden. Tatsächlich schafft es über diese Hürde nur ein Anteil von weniger als 5% aller Beschwerden. Die Begründung erfolgt auch keinesfalls durch das BVerfG, sondern ist von Ihren Anwälten vorzunehmen, wobei es sich in der Vergangenheit ratsam gezeigt hat, dafür in spezialisierte Kanzelien in Erwägung zu ziehen und nicht den FWW-Anwalt damit zu bauftragen.
Sprechen Sie Ihre Anwälte doch mal auf die grundsätzlichen Erfolgsaussichten in Karlsruhe an. Wenn die Ihnen dann keine Schauergeschichten erzählen, wird es Zeit für einen Anwaltswechsel.

Die "1" in der von Ihnen gefundenen Statistik hat übrigens eine ganz andere Bedeutung. Das ist die Zahl der Richterablehnungen, die im letzten Jahr am BVerfG selber erfolgt ist, es geht also um die Ablehnung von Verfassungsrichtern. Der besondere Clou steckt in dem Klammerzusatz "(auch Selbstablehnung)". So was es nämlich, der Richter Prof. Kirchhof wollte selber die Finger vom Fall lassen: Presseerklärung

Jedenfalls vor dem BVerfG wird man auch nicht mehr Ihre markenrechtlichen Probleme oder angeblichen Verschwörungen zwischen Kläger, Anwälten und Richtern prüfen. Da geht es nur um die Wahrun Ihrer Grundrechte, deren gefährdung Sie zumindest hier nicht glaubhaft machen konnten.
Auch vor dem BGH wird man sich eher nicht für Ihr Beweisproblem interessieren, sondern mehr für die Einhaltung formellen Rechts bei der Beweisaufnahme und materieller Würdigung der Lizenzfrage. Inhaltlich aber greifen Sie die Entscheidung ja gar nicht an. Ihnen bleibt nur die Rüge wegen des rechtlichen Gehörs. Sieht also erstmal mau aus.

Ihre jetzt noch nachgeschobenen Ausführungen zur angeblichen Überlänge des Verfahren sind vollkommen unbeachtlich. Wenn Sie daraus eine Befangenheit hätten konstruieren wollen, hätte das vor Verfahrensabschluss passieren müssen. Auch eine eventuelle Rechtsverletzung wegen langer Verfahrensdauer wird durch dann ergehendes Urteil geheilt, wobei 4 Jahre für Zivilsachen auch nicht unnormal sind. In den 4 Jahren hätten Sie allerdings Zeit gehabt, die Lizenfrage zu klären.

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#25
 Von 
RitterDavid
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Beginner
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Kennen Sie den BGH Beschluss vom 26. Juni 2008 - V ZR 225/07 ?

Zitat:
„Der Berufungsbeklagte darf darauf vertrauen, dass ihn das Berufungsgericht, wenn es in der tatsächlichen oder rechtlichen Würdigung dem Erstrichter nicht folgen will, darauf hinweist, und zwar so rechtzeitig, dass darauf noch vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung reagiert werden kann (vgl. BVerfG, NJW 2003, 2524 und Senat, Beschluss vom 26. Juni 2008 - V ZR 225/07 , aaO)."


bzw. OLG Celle Urteil vom 6. Februar 2008 (14 U 133/07 ):

Zitat:
„Durfte der Kläger im Prozessverlauf innerhalb eines vergangenen Dreivierteljahrs mangels eines Hinweises des Gerichts darauf vertrauen, seiner Darlegungslast genügt zu haben, muss das Gericht auf einen erstmals in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweis von Rechts wegen einen Schriftsatznachlass gewähren. Ein richterlicher Hinweis erfüllt seinen Zweck nur, wenn der Partei die Möglichkeit gegeben wird, ihren Sachvortrag unter Berücksichtigung des Hinweises zu ergänzen. Weist das Gericht aber dann ohne Weiteres die Klage ab, ist diese Verfahrensweise verfahrenswidrig und verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG .


Bei mir ist das öfters eingetreten d.h. weder richterliche Hinweise vor der mündlichen Verhandlung, dann Schiftsatznachlass in mündlicher Verhandlung beantragt und dann am gleichen Tag mit einem Stuhlurteil abgeschlossen und uns nicht in der mündlichen Verhandlung nichts gesagt, dass am selben Tag noch verkünden wird. Obwohl meine beiden Anwälte und ich nichts gehört haben, behauptet nun der Richter, dass er gesagt hat, dass er keinen Verkündigungstermin anberaumen wird d.h. noch am gleichen Tag entscheiden wird. Das ist eine glatte Lüge und werde ich auch mittels einer Eidesstattlichen Versicherung bestätigen.

-- Editiert von RitterDavid am 08.05.2015 19:18

-- Editiert von RitterDavid am 08.05.2015 19:23

-- Editiert von RitterDavid am 08.05.2015 19:24

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#26
 Von 
JenAn
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Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat:
da ein Verschweigen von möglicheweise für den Beklaten günstigen Umständen kein Behaupten wider besseren Wissens ist


Das ist so pauschal nicht richtig. §263 I StGB : "[...] durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält [...]".

Dennoch ist die Hürde an "wahr" nun mal hoch und man muß Vorsatz bzgl. der Unterdrückung wahrer Tatsachen beweisen. Ansonsten würde sich in einem Prozeß immer eine Partei des "Prozeßbetruges" schuldig gemacht haben, weil sie ja wahrheitswidrig behauptet hat, im Recht zu sein. ;)

Es wird hier also auf den Einzelfall abzustellen sein.

Zitat:
Nun hat der Beklagte aber durch Zufall nach der mündlichen Verhandlung mit einem Stuhlurteil aber noch vor der Urteilsbegründung entdeckt, dass die Software erst 1 Jahre nach der Markenanmeldung mit einer Lizenz angeboten wurde.


Das wäre dann ein Argument für entweder eine Berufung oder für eine Restitutionsklage (§580 Nr. 4, Nr. 7 b) ZPO ), je nachdem, ob man ein vorsätzliches Verschweigen beweisen kann oder nicht.

Mir ist allerdings gerade unklar, in wiefern die Lizenz relevant sein soll. Wie ich oben schon geschrieben habe, hängen weder Geschäftsmäßigkeit noch Verkehrsgeltung daran, ob die Software kostenpflichtig angeboten wurde oder nicht.

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#27
 Von 
RitterDavid
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Beginner
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Zitat (von JenAn):
Mir ist allerdings gerade unklar, in wiefern die Lizenz relevant sein soll. Wie ich oben schon geschrieben habe, hängen weder Geschäftsmäßigkeit noch Verkehrsgeltung daran, ob die Software kostenpflichtig angeboten wurde oder nicht.


Der Richter meinte, sobald man eine englischsprachige, ausländische Software unter eine Lizenz stellt, bedeutet dies automatisch, dass man im geschäftlichen Verkehr in Deutschland unterwegs ist und hat den Titelschutz für Deutschland bejaht obwohl es nicht einmal einen Herkunftshinweis gab und der Programmierer offensichtlich damals noch kein Interesse an Deutschland hatte. Mir ist aber kein Gesetz oder Urteil bekannt, wo dies so definiert wurde und trotzdem hat er die Revision nicht zugelassen.

-- Editiert von RitterDavid am 11.05.2015 13:55

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#28
 Von 
JenAn
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Student
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Das ist aber doch jetzt etwas völlig anderes als das, was du oben geschrieben hast.

Oben hast du behauptet, ohne eine Lizenz wäre kein Handeln im geschäftlichen Verkehr gegeben (~L => ~G).
Jetzt sagst du, die Aussage war "mit Lizenz ist ein Handeln im geschäftlichen Verkehr gegeben" (L => G).
Das ist nicht dasselbe.

Anders gesagt: eine Lizenz ist eine hinreichende, aber keine notwendige Bedingung.
Wenn ein Gericht eine hinreichende Bedingung für eine Rechtsfolge gefunden hat, hört es mit der Suche auf. Es sagt damit weder, daß sie notwendig war, noch, daß es nicht auch andere hinreichende Bedingungen gegeben hätte.
D.h. auch aus der Argumentation "wenn ich jetzt beweisen kann, daß da noch keine Lizenz vorlag, würde ich gewinnen" kann man nicht direkt erfolgreich sein.

Zitat:
Der Richter meinte, sobald man eine englischsprachige, ausländische Software unter eine Lizenz stellt, bedeutet dies automatisch, dass man im geschäftlichen Verkehr in Deutschland unterwegs ist


OK, da muß ich mich ein wenig korrigieren gegenüber vorher, wo ich vom Markenschutz und nicht vom Titelschutz ausgegangen bin.
Titelschutz gilt ab Veröffentlichung; Verkehrsgeltung ist nicht erforderlich (hier aber unbeachtlich, da darauf offenbar sowieso nicht abgestellt wurde vom Gericht). Auch da ist folglich irrelevant, ob eine "Lizenz" vorlag. Es geht nur um geschäftlichen Verkehr. Meine Argumente von oben gelten also (minus der Voraussetzung der Verkehrsgeltung) auch hier: auch hobbymäßiges Handeln kann im geschäftlichen Verkehr stattfinden.

Zitat:
und der Programmierer offensichtlich damals noch kein Interesse an Deutschland hatte


Irrelevant.

Zitat:
sobald man eine englischsprachige, ausländische Software unter eine Lizenz stellt, bedeutet dies automatisch, dass man im geschäftlichen Verkehr in Deutschland unterwegs ist


So pauschal nicht, aber vermutlich im konkreten Einzelfall.

Zitat:
obwohl es nicht einmal einen Herkunftshinweis gab


Wofür soll der relevant sein?

Zitat:
Mir ist aber kein Gesetz oder Urteil bekannt, wo dies so definiert wurde


Das liegt daran, daß du falsch generalisierst. In deinem Fall war es halt so.
Wenn ein Gericht sagt "Die Beklagte ist eine Frau und hat damit aktives Wahlrecht" ist das auch nicht die "Definition" von "wahlberechtigt", aber für den Einzelfall (im Zusammenhang) eine korrekte Feststellung.

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#29
 Von 
RitterDavid
Status:
Beginner
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Zitat (von JenAn):
Wenn ein Gericht eine hinreichende Bedingung für eine Rechtsfolge gefunden hat, hört es mit der Suche auf.

Titelschutz gilt ab Veröffentlichung; Verkehrsgeltung ist nicht erforderlich (hier aber unbeachtlich, da darauf offenbar sowieso nicht abgestellt wurde vom Gericht). Auch da ist folglich irrelevant, ob eine "Lizenz" vorlag. Es geht nur um geschäftlichen Verkehr. Meine Argumente von oben gelten also (minus der Voraussetzung der Verkehrsgeltung) auch hier: auch hobbymäßiges Handeln kann im geschäftlichen Verkehr stattfinden.
Zitat:und der Programmierer offensichtlich damals noch kein Interesse an Deutschland hatte
Irrelevant.
Zitat:sobald man eine englischsprachige, ausländische Software unter eine Lizenz stellt, bedeutet dies automatisch, dass man im geschäftlichen Verkehr in Deutschland unterwegs ist
So pauschal nicht, aber vermutlich im konkreten Einzelfall.
Zitat:obwohl es nicht einmal einen Herkunftshinweis gab
Wofür soll der relevant sein?


Die hinreichende Bedingung war schlussendlich, dass die Lizenz verwendet wurde, nur konnte ich beweisen, dass die Lizenz erst nach meiner Markenanmeldung eingesetzt wurde.

Titelschutz gilt nicht pauschal ab Veröffentlichung, sondern es muss ein geschäftliches Handeln oder zumindest eine Vorbereitung in Deutschland erkennbar sein. Nur weil ein Hobbyprogrammierer eine rein englischsprachige Software (ohne Lizenz) auf einer rein englischsprachigen privaten Webseite veröffentlicht, ist für mich nicht erkennbar, dass hier eine Vorbereitung von geschäftlichen Handeln in Deutschland erkennbar ist. Genauso hat das auch das LG gesehen.

Abgesehen davon, finde ich es unlogisch, wenn der OLG-Richter davon ausgeht, dass ich bösgläubig die Marke angemeldet habe, denn eine bösgläubige Markenanmeldung erfordert Vorsatz oder zumindest grobe Fahrlässigkeit d.h. praktisch jedem muss bekannt sein, dass ich etwas falsch gemacht habe. Wenn nun aber WIPO und das LG keine Bösgläubigkeit festgestellt haben, wie kann ich denn dann überhaupt noch eine Marke bösgläubig angemeldet haben, wenn nicht einmal mehrere Richter das erkannten ? Man erwartet von mir als juristischer Laie, dass ich mich juristisch besser auskenne als drei LG-Richter ?? Demnach kann es doch maximal leicht fahrlässig gewesen sein - nur dann wäre es aber keine Bösgläubigkeit mehr.

1x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
JenAn
Status:
Student
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Zitat:
Die hinreichende Bedingung war schlussendlich, dass die Lizenz verwendet wurde, nur konnte ich beweisen, dass die Lizenz erst nach meiner Markenanmeldung eingesetzt wurde.


Ich will damit ja nur sagen, daß du dich nicht in einen Pyrrhus-Sieg verbeißen sollst. Wenn die Lizenz keine Rolle spielt (s.o.), ist damit völlig unklar, ob der Prozeß sonst anders ausgegangen wäre. Das müßtest du mit deinem Anwalt mal prüfen.

Zitat:
Titelschutz gilt nicht pauschal ab Veröffentlichung, sondern es muss ein geschäftliches Handeln oder zumindest eine Vorbereitung in Deutschland erkennbar sein.


Schrübb ich doch auch. Aber du verwechselst immer noch "geschäftsmäßiges Handeln" mit "gewerblichem Handeln". Letzteres ist für Titelschutz gerade nicht vonnöten.

Zitat:
Nur weil ein Hobbyprogrammierer eine rein englischsprachige Software (ohne Lizenz) auf einer rein englischsprachigen privaten Webseite veröffentlicht, ist für mich nicht erkennbar, dass hier eine Vorbereitung von geschäftlichen Handeln in Deutschland erkennbar ist.


Das kann man nur mit genauer Kenntnis des Einzelfalls bewerten. Einer Absicht bedarf es übrigens gar nicht für geschäftsmäßiges Handeln.

Zitat:
Genauso hat das auch das LG gesehen.


Zumindest die Rechtsweglogik sagt dann: Dann lag das LG halt falsch. Denn das Gericht, das zuletzt spricht, hat nun mal recht.

Über die tatsächliche Richtigkeit kann man lange diskutieren, aber es hat letztlich keinen Zweck. Auch wenn das OLG noch so falsch liegt, wenn der Rechtsweg zuende ist, ist er zuende. Das BVerfG erlaubt nur den Angriff von Urteilen, die sich über elementare Denkgesetze hinwegsetzen. Alles andere ist an Fehlern (leider) hinzunehmen.

Zitat:
Wenn nun aber WIPO und das LG keine Bösgläubigkeit festgestellt haben, wie kann ich denn dann überhaupt noch eine Marke bösgläubig angemeldet haben, wenn nicht einmal mehrere Richter das erkannten ?


S.o. Mag ja sogar sein, daß du in allem völlig recht hast, aber das hilft dir auch nichts gegen das Urteil.
Der Prozeßbetrug vielleicht, wenn er brauchbar beweisbar ist, das solltest du aber mit deinem Anwalt klären und nicht hier im Forum.

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