Vollstreckungsverjährung gemäß § 79 StGB

4. Juli 2004 Thema abonnieren
 Von 
Chris N
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 5x hilfreich)
Vollstreckungsverjährung gemäß § 79 StGB

Hallo,

meine Frage bezieht sich auf die praktische Anwendung der Vollstreckungsverjährung gemäß § 79 StGB .

Zum Sachverhalt: Im Februar 1989 wurde im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens eine Freiheitsstrafe von einem Jahr uns sechs Monate ohne Bewährung ausgeurteilt. Nach erfolgloser Revision wurde dann im Gnadenweg Haftaufschub bis März 1990 gewährt. Der Zwangsurlaub konnte jedoch wegen anderweitiger Verpflichtungen nicht angetreten werden.

Die Verjährungsfrist beträgt hier wohl zehn Jahre, wobei ich davon ausgehe, daß die Verjährung erst mit Ablauf der Gnadenfrist (März 1990) beginnt.

Unklar ist für mich die Auslegung des § 79b, wonach die Verjährungsfrist einmal um die Hälfte der gesetzlichen Verjährungsfrist verlängert werden kann. Unter welchen Voraussetzungen wir eine Verlängerung beantragt? Habe auch schon gehört, daß § 79b prophylaktisch zur Anwendung kommt. Muß man tatsächliche davon ausgehen, daß die Verjährungsfrist doch 15 Jahre beträgt?

Besten Dank im Vorraus.

Chris

-- Editiert von Chris N am 04.07.2004 10:41:16

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6 Antworten
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#1
 Von 
guest123-57
Status:
Lehrling
(1131 Beiträge, 272x hilfreich)

Nach § 79a beginnt die Vollstreckungsverjährung mit Ablauf der Gnadenfrist.
Die Verlängerung nach § 79 b setzt einen Antrag der Vollstreckungsbehörde vor Ablauf der regulären Verjährungsfrist voraus. Dieser wird regelmäßig dann gestellt, wenn ein Vollstreckungshaftbefehl nicht vollzogen werden kann, d.h. nach dem Betreffenden gefahndet wird.

Aber es sind natürlich auch Fälle denkbar, in denen einfach die Ladung zum Strafantritt bzw. der Erlaß eines Vollstreckungshaftbefehls "vergessen" und die Akte irrtümlich abgelegt wird. Dann stellt auch niemand den Antrag auf Verlängerung.

Wenn Du unter den "anweitigen Verpflichtungen" aber ein Abtauchen oder einen Auslandsaufenthalt meinst, kann es durchaus sein, daß die Angelegenheit noch irgendwo schmort und der Antrag auf Verlängerung tatsächlich erfolgt ist, allerdings die Fahndung zum Vollzug irgendwie nur auf Sparflamme läuft.

Wolfgang

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"Wirtschafts-Consult Gesundheitsberufe "

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#2
 Von 
Chris N
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 5x hilfreich)

Besten Dank für Deine Antwort.
Sicherlich ist damals ein Vollstreckungshaftbefehl erlassen worden, der aber nicht vollzogen werden konnte. Heute sollte man wohl besser davon ausgehen, daß der Antrag auf Verlängerung tatsächlich erfolgt ist. Wie könnte man dieses verifizieren, ohne unnötig Unruhe in die Angelegenheit zu bringen?

Chris

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#4
 Von 
Chris N
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 5x hilfreich)

Angenommen die Angelegenheit ist in die Verlängerung gegangen, dann läuft doch wohl automatisch eine Fahndung zum Vollzug. In welchen Dateien könnten man Hinweise darauf finden?

Chris

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#5
 Von 
Perguline
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo ich habe ein Problem anfang Januar
1992 habe ich 2 Vollsteckungsbescheide erhalten über 2Arztabrechnungen ich war damals Wirtin bin Pleite gegangen habe die Eidesst.erkl.abgegeben schon vor jahren nun erhalte ich von einem Inkasso die zahlungsaufforderung all die Jahre habe ich nichts davon gehört ,ich weiß heute nicht ob ich es bezahlt habe meine Unterlagen habe ich dieses Jahr vernichtet meine Frage verjährt so etwas und wann
Danke Perguline

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#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Das hat nichts mit Strafrecht zu tun, sondern gehört in den Bereich des BGB (Schuldrecht).

Da Vollstreckungsbescheide sog. "vollstreckbare Titel" sind, verjährt es in 2022, also nach 30 Jahren.

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