Vom Freund aufs E Mail Konto angemeldet

31. Januar 2006 Thema abonnieren
 Von 
StephanAFO
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 0x hilfreich)
Vom Freund aufs E Mail Konto angemeldet

Brauche dringend Hilfe bzw. einen Rat!

Habe mit einen besten Freund uns bei einen anderen guten Freund einen Spass erlaubt, da er uns ein wenig enttäuschte. Dieser hatte in einen Billard Salon eine kleine Prügelei mit dem Chef und hatte den Teppich kaputt gemacht und meinen Freund Bier übergekippt. Da wir nun mal seine Freunde waren habe ich 50 Euro Sachschaden für ihn bezahlt. Daraufhin waren wir ein wenig böse auf ihn und haben unter seiner E Mail Adresse, wo wir auf an hieb sein Passwort rausbekommen haben Grusskarten an ein Paar Mädchen aus seiner Klasse geschrieben ( ganz einfache Grusskarten mit " Ich Liebe Dich " )und ihn bei einer Flirt Homepage angemeldet. ALLES KOSTENLOS. Leider versteht diesen Spass seine Schwester nicht so ganz und will einen Anwalt éinschalten wegen dieser Sache und angeblich weil wir ihn sehr oft anrufen und angeblich nerven. Trotzdem er bei auch des öfteren anruft.

Nun meine Frage, müssen wir uns deswegen grosse Gedanken machen, weil sie ein Anwalt einschalten will?

Vielen Dank für die Mühe

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17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Hallo Stephan,

eine Strafbarkeit ist in dem von dir beschriebenen Beispiel mE nicht zu erkennen.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -

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#2
 Von 
StephanAFO
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Mühe, bin echt erleichtert. Können sie mir nun noch genauer begründen warum hier keine Strafbarkeit vorliegt ?

Immerhin ist es oder war es ja ein Freund von uns und wir haben ihn deswegen ja öfters bzw. sehr oft angerufen. Auch z,b, war er zu hause und er hat es angeblich nicht gehört, deswegen haben wir auf öfters angerufen. Aber es kam niemals eine Drohung oder eine klare Aussage dies zu unterlassen. Er hat uns sogar schon früh um 3 Uhr angerufen und um 2 Uhr, wo er betrunken war.

Vielen Dank für die Mühe

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#3
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Hallo Stephan,

Strafbarkeiten, die in den Rahmen von 'Stalking' fallen, kann ich deinen Schilderungen nach, nicht erkennen. Desweiteren denke ich mal, dass ihr eure Anrufe usw. einstellt, sofern dies von eurem Freund gewollt ist. Mit anderen Worten: Ich denke, dass ihr ihn nicht absichtlich weiter mit Anrufen oder ähnlichem stört, wenn er euch ausdrücklich sagt/zeigt/zu verstehen gibt, dass er dies nicht wünscht.

Desweiteren kann ich hier auch keine Strafbarkeit wegen Betruges erkennen, da, nach deinen Schilderungen, unter anderem eurem Freund kein finanzieller Schaden entstanden ist. Auch sind die Grusskarten in deinem Sachverhalt nicht als eine Beleidigung, Üble Nachrede oder Verleumdung zu qualifizieren.

Gern geschehen.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -

-- Editiert von cand. jur. Hr. J. Roenner am 31.01.2006 10:53:42

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#4
 Von 
Tommy21
Status:
Praktikant
(610 Beiträge, 132x hilfreich)

@cand. jur. Hr. J. Roenner:

Strafbarkeit nein, aber wie siehts mit einem unterlassungsanspruch aus - bezüglich des Verschickens der Flirtnachrichten im Namen des Freundes und Anmelden bei flirtseite?

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#5
 Von 
StephanAFO
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 0x hilfreich)

Unterlassungsanspruch sagt mir jetzt nicht so viel. Ich denke du meinst ob er sich jetzt in seiner Persönlichkeit angegriffen fühlt oder was?
Wie gesagt die >Flrit seite war kostenlos. Unser Ziel war ja auch das er mal eine Frau kennenlernt. Und mit den Grusskarten an Mädchen an seiner Klasse, was ist daran jetzt so schlimm ? Stellt das eine Straftat dar wobei ein Anwalt eingeschaltet werden müsste?

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#6
 Von 
Tommy21
Status:
Praktikant
(610 Beiträge, 132x hilfreich)

>Unterlassungsanspruch sagt mir jetzt nicht so viel

deswegen ja auch: @cand. jur. Hr. J. Roenner

;)

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#7
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Hallo Tommy21,

ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch käme nur bei zu erwartender oder bestehender Wiederholung der beeinträchtigenden Rechtsgutverletzung in Betracht. Sofern der Betroffene den Fragesteller und die anderen relevanten Personen dazu auffordert die Aktionen zu unterlassen, oder dieses zu erkennen gibt und sich der Fragesteller und die anderen daran halten, ist ein Unterlassungsanspruch unbegründet.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -

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#8
 Von 
Tommy21
Status:
Praktikant
(610 Beiträge, 132x hilfreich)

Hey, super schnelle Antwort - danke :-)

Ich hätte die (immernoch aktive) Anmeldung bei der Flirtseite als andauernde Rechtsgutverletzung interpretiert...



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#9
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Sofern die Anmeldung auf diesen Seiten auf Wunsch des Betroffenen nicht gelöscht werden, so haben Sie Recht. Dann ist an eine Unterlassungsverfügung zu denken. Dieses jedoch auch hier nur bei einer gewissen Intensität (zB bei beharrlicher Weigerung diese Anmeldung herauszunehmen und folgender nicht nur unerheblicher Rechtsbeeinträchtigung des Betroffenen).

Gern geschehen.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -

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#10
 Von 
StephanAFO
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für euer Interesse und vor allem Hilfe.
Also zu der Flirt Seite. Diese Anmeldung war gestern und gestern wurde sie auch von ihm selbst wieder rausgenommen. Auch das Verschicken w´von diesen Grusskarten war auch gestern und sein Account hat er gelöscht oder passwort geändert.

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#11
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Wie bereits erwähnt sehe ich, entsprechend deiner Schilderungen, keine strafrechtlichen oder zivilrechtlichen Problemkreise.

Gern geschehen.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -

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#12
 Von 
rumor_84
Status:
Schüler
(190 Beiträge, 33x hilfreich)

@ Hr Roenner:

Was meinen Sie zu 202a StGB?

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Hallo rumor_84,

bitte begründen Sie Ihre Annahme.


Viele Grüße,

- Roenner -

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Ich bin zwar nicht Rumor_84, aber die EMail-Server sind gegen fremden Zugriff zumindest durch ein einfaches Passwort geschützt. Ich kann dem Thread allerdings nicht entnehmen welche Daten entnommen wurden.

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#15
 Von 
StephanAFO
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 0x hilfreich)

Hi,

Man konnte unter Passwort vergessen rausbekommen. Da man nur sein Geburtstag und seine Geburtsstadt brauchte.

Also das war ein Kinderspiel...

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Guten Morgen,

ich sehe den §202a StGB hier letztlich nicht, obwohl es durchaus richtig ist, diesen anzuprüfen. Hier wurden jedoch, laut Sachverhaltsschilderungen, keine Daten verschafft. Verschafft sind die Daten, wenn durch Überwindung der Zugagnssicherung der Täter oder ein Dritter durch optische bzw. akutische Wahrnehmung von ihnen tatsächlich Kenntnis genommen hat. Es genügt auch, dass der Täter ohne vorherige Kenntnisnahme den Datenträger in seine oder des Dritten Verfügungsgewalt bringt oder der die Daten auf einem solchen fixiert. Das bloße 'Eindringen' genügt jedoch nicht.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -

-- Editiert von cand. jur. Hr. J. Roenner am 01.02.2006 10:27:45

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
rumor_84
Status:
Schüler
(190 Beiträge, 33x hilfreich)

Ja DanielB hat auf den Punkt gebracht, was ich meinte.
Das Problem hätte ich auch beim Verschaffen von Daten gesehen aber das ist ja schnell passiert, möglicherweise waren Emails im Posteingang, die gelesen wurden und es befinden sich ja auch noch andere persönliche Daten in so einem Account.
Darauf aufmerksam zu machen ist bestimmt erforderlich, da der Fragesteller es wahrscheinlich nicht für erwähnenswert gehalten hätte, wenn er nebenbei noch eine Email gelesen hätte.

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