Hallo,
mich beschäftigt folgende Frage:
Ich habe gelesen, wenn man länger als 90 Tage im Gefängnis sitzt gillt man als Vorbestraft. Jetzt ist meine Frage wie ist es, wenn man nach 2/3 dieser Strafe entlassen wird. Und die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt ist?
Gesamtstrafe wäre 3 Monate und 2 Wochen.
Gruß,
Dragleh
Vorbestraft? Nach 2/3 Entlassung <90 Tage
21. Mai 2010
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Frage vom 21. Mai 2010 | 20:12
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Vorbestraft? Nach 2/3 Entlassung <90 Tage
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#1
Antwort vom 21. Mai 2010 | 20:36
Von
Status: Unbeschreiblich (30226 Beiträge, 9522x hilfreich)
quote:
Ich habe gelesen, wenn man länger als 90 Tage im Gefängnis sitzt gillt man als Vorbestraft.
Das haben Sie entweder falsch gelesen/verstanden oder es ist dort, wo Sie es gelesen haben, falsch niedergeschrieben.
In jedem Fall ist es falsch.
Für die Frage hinsichtlich der Eintragungen in die Register(-auszüge):
wie Führungszeugnis, Bundeszentralregister..., also auch für die Frage, ob man "vorbestraft" ist, kommt es nicht darauf an, wie viel Zeit man letztendlich in der JVA verbracht hat, sondern wie hoch die Strafe war, die im Urteil ausgesprochen wurde.
Und bei einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3,5 Monaten (ohne Bewährung, oder wenn die Bewährung widerrufen wurde), bekommt man in jedem Fall einen Eintrag ins Führungszeugnis, egal wieviel man letztendlich von dieser Strafe real absitzt.
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#2
Antwort vom 21. Mai 2010 | 20:44
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Ahh okay,
danke für die schnelle Antwort.
Ich merke schon das es wohl komplizierter ist. Leider konnte ich noch nicht selber mit dem Betroffenen reden.
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#3
Antwort vom 21. Mai 2010 | 22:36
Von
Status: Unbeschreiblich (30226 Beiträge, 9522x hilfreich)
quote:
ch merke schon das es wohl komplizierter ist
Ja, das Registerrecht ist einerseits relativ kompliziert, da es sehr viele "wenn - dann" Vorschriften enthält, die man berücksichtigen muß.
Andererseits ist es aber auch wieder einfach, da sich jede Antwort/Auskunft unmittelbar aus dem Gesetz (BZRG) herleiten läßt, man also nichts "interpretieren" muß, sondern nur den Gesetzestext richtig lesen.
Wobei das -wie gesagt- für jemanden, der sich nicht damit beschäftigt hat, wiederum nicht so einfach ist, weil man eben auch schnell eine "Wenn-Dann-Verknüpfung" übersehen kann, was zu einem völlig falschen Ergebnis führen kann.
Falls Sie noch weitere Nachfragen haben (und/oder ggf. neue Fakten kennen), immer heraus damit. Das BZRG ist sowas wie mein "Spezialgebiet"....
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