Person X wird im Jahr 2014 (Taten alle Mitte 2013) aufgrund von 20 Fällen von gewerbsmäßigen Betrugs für 14 Monate auf Bewährung verurteilt. Es wurde eine Gesamtstrafe gebildet, da es zwei Prozesse gab. (Anklagen kamen über Monate gestreut).
Person X hat im Sommer 2016 nun über ein Anzeigenportal im Internet 11 Gegenstände über ein Anzeigenportal im Internet verkauft, da er sich was dazu verdienen wollte. Die Abwicklung lief zum Teil über ein fremdes Online Zahlungssystem (Käuferschutz) zum Teil per Abholung. Aufgrund eines Eigenschaftsirrtums wurden drei hochwertigen Smartphones nach Nachfrage nicht verschickt, da drei eine Simlock Sperre hatten, welche vorher nicht bekannt waren. Das Geld wurde den Käufern innerhalb eines Monats zurückerstattet.
Hat Person X sich nun strafbar gemacht? Hätte umgehend die Rückzahlung eingeleitet werden müssen? Soll Person X die drei Smartphones erstmal behalten zur Beweissicherung? Soll er es seinen Bewährungshelfer sagen, oder einen Anwalt nehmen?
Person X ist hochverschuldet, aber in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis.
Vorbestraft und wieder straffällig
Zitat:Hat Person X sich nun strafbar gemacht?
Wenn er sich tatsächlich geirrt hat: nein.
Das Problem wird sein, dass man ihm möglicherweise nicht glaubt, dass er sich "nur" geirrt hat.
Soll Person X die Geräte noch weiter behalten? Es ist ja niemanden einen Schaden entstanden?
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Zitat :Soll Person X die Geräte noch weiter behalten?
Würde ich solange machen, bis sicher ist, dass nicht doch eine Anzeige kommt. Und eine Erklärung sollte man haben, woher diese vielen Geräte denn stammen.
Aber die Geräte verlieren auch an Wert. Angenommen Person X wird wieder angeklagt und schuldig gesprochen, besteht dann überhaupt noch eine Chance auf Bewährung bei der Vorstrafe?
Nö. Mich wundert, daß Sie nicht auch nach dem Widerruf der Bewährung fragen - die Länge der Bewährungsfrist haben Sie ja oben weggelassen, aber mehr als 2 Jahren waren es doch vermutlich schon...
3 Jahre auf Bewährung gab es für Person X damals. Auch wenn kein Schaden entstanden ist, muss Person X tatsächlich ins Gefängnis, um seinen Job und alles zu verlieren? Sehr gut.
Auch wenn kein Schaden entstanden ist, muss Person X tatsächlich ins Gefängnis, um seinen Job und alles zu verlieren? Sehr gut. Was dachten Sie denn, was bei Straftaten in der Bewährungszeit passiert? So naiv kann man doch gar nicht sein..
Ist es tatsächlich eine Straftat?
Siehe Antwort Nr. 1. By the way hatten Sie ausdrücklich gefragt, was im Falle eines Schuldspruches passiert. Und das der Richter dann nicht sagt "Sie stehen zwar unter Bewährung, aber das macht gar nichts", ist doch wohl klar...
Die Antwort Nr.1 besagt "Man glaubt Person X möglicherweise nicht dass er sich geirrt hat". Deswegen hat er auch innerhalb eines Monats das Geld zurücküberwiesen. Wird also jemand aufgrund einer Vermutung und der Vorgeschichte ins Gefängnis geschickt? Wo wurde denn eine Straftat begangen? Es entstand kein Schaden.
Von wem stammt eigentlich der Titel dieses Threads? Warum heißt der nicht "Vorbestraft und kleiner Irrtum"?
Es entstand kein Schaden. Nö. Es wurde möglicherweise ein Betrug begangen und später wurde der Schaden wiedergutgemacht. Wenn Sie eine Bank überfallen und drei Tage mit der gesamten Beute in der Tasche geschnappt werden, werden Sie auch nicht freigesprochen, weil "kein Schaden entstanden ist", um mal ein krasses Beispiel zu wählen.
@gog
Fangen wir mal ganz praktisch an:
Hat denn überhaupt jemand eine Anzeige erstattet? Nein, oder? Also...mittlerweile haben doch alle ihr Geld wieder und sind froh. Warum sollte also jemand Anzeige erstatten? Wenn niemand Anzeige erstattet beschäftigt sich -mangels Kenntnis- auch keine Strafverfolgungsbehörde damit, ob hier mglw. ein (vers.) Betrug vorlag.
Ein tatächlicher Schaden (im Sinne § 263 StGB
) ist hier allerdings tatsächlich noch nicht unbedingt anzunehmen, jedenfalls dann nicht, wenn der Kaufpreis erstattet wurde bevor es zu Anzeigen kam, bzw. müsste man halt unterstellen, dass Rückzahlung zunächst nicht beabsichtigt war, wogegen ja spricht das die Rückzahlung erfolgt ist (offenbar "ohne Not").
Zum Betrug käme man -dann- in diesem Fall nur über die schadensgleiche Vermögensgefährdung, also wenn die Rückzahlung ausschliesslich im Belieben des Verkäufers stand und für die Käufer nicht zwangsweise durchsetzbar (gewesen) wäre, z.B. aufgrund der Überschuldung ggf. Pfändungschutz usw.
Es ist für einen Betrug also nicht zwingend notwendig, dass ein Schaden tatsächlich entstanden ist. Eine schadensgleiche Vermögensgefährdung ist ausreichend.
-- Editiert von !!Streetworker!! am 04.11.2016 13:54
Für mich hört sich die Darstellung so an, als würde Person X gewerblich handeln ohne ein Gewerbe angemeldet zu haben. Ja, Steuerhinterziehung ist strafbar! Ansonsten bitte einfach mal erklären wieso man 3 Smartphones verkauft deren Eigenschaften man gar nicht kennt, diese also nicht selbst genutzt hat.Zitat :Hat Person X sich nun strafbar gemacht?
Zitat :....drei hochwertigen Smartphones....
Person X ist hochverschuldet
Zitat :Und eine Erklärung sollte man haben, woher diese vielen Geräte denn stammen.
Darüber würde ich mir, im Falle eines Falles, eher Gedanken machen......
-- Editiert von spatenklopper am 04.11.2016 15:45
Ja, in der Tat gäbe es hier wohl im Rahmen des Gesamtkontextes noch mehr Aspekte zu beleuchten, als nur einen mögl. Betrug zu Lasten der enttäuschten Smartphonekäufer.
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