Vorbestraft wegen Betrug, nun Anzeige wegen Diebstahl

16. April 2019 Thema abonnieren
 Von 
Bine88
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 2x hilfreich)
Vorbestraft wegen Betrug, nun Anzeige wegen Diebstahl

Hallo...
Ein Kollege von mir, würde letztes Jahr zu 1,5 Jahren auf Bewährung wegen Betrug verurteilt. Nun hat er heute einen Ladendiebstahl (Warenwert: ca. 3€) erwischt und hat nun eine Anzeige des Geschäftes bekommen. Er hat die Ware jedoch nicht geklaut, sondern vorher in einem anderen Geschäft erworben, konnte dies jedoch nicht mit einem Kassenbon nachweisen.
Was passiert ihm nun? Machen uns halt durch seine Vorstrafe Gedanken. L

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32879 Beiträge, 17268x hilfreich)

Was passiert ihm nun? Keine Ahnung - wir können hier nicht hellsehen. Und in diesem Fall sind ja nun diverse Varianten, wie es weitergeht, drin...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120140 Beiträge, 39835x hilfreich)

Zitat (von Bine88):
Er hat die Ware jedoch nicht geklaut, sondern vorher in einem anderen Geschäft erworben,

Das das eine Standarderklärung von Tätern in solchen Fällen ist, wird er sich überlegen müssen, wie er das nachweisen könnte.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
Bine88
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Bine88):
Er hat die Ware jedoch nicht geklaut, sondern vorher in einem anderen Geschäft erworben,

Das das eine Standarderklärung von Tätern in solchen Fällen ist, wird er sich überlegen müssen, wie er das nachweisen könnte.


Lt. Seiner Aussage, hat er mit ec Karte im Rewe gezahlt somit wäre dies über Kontoauszug ja nachweisbar

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#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32879 Beiträge, 17268x hilfreich)

Na, dann soll er das halt der Polizei so mitteilen, wenn er den Anhörungsbogen bzw. die Vorladung kriegt.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120140 Beiträge, 39835x hilfreich)

Und eine Kopie des betreffenden Kontoauszuges beilegen.

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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