Vorladung: Beleidigung

9. September 2019 Thema abonnieren
 Von 
fb525175-69
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Vorladung: Beleidigung

Hallo,
ein Bekannter bekam eine Vorladung wegen „Beleidigung" als Beschuldigter.

Zum Vorfall:
Er war mit seiner Freundin nach einem Disco Besuch an einem Verkehrsunfall (von einem Freund) und schaute was passiert sei. Da er zu nah an den Autos stand und die Polizei meinte er könnte eventuell etwas aus dem Auto rausschmuggeln bekam er einen Platzverweis nach einer kleinen Diskussion.

er lief mit seiner freundin weg vom Verkehrsunfall und regte sich über seinen Freund auf wieso er angetrunken Auto gefahren ist und fluchte vor sich her und da fiel das Wort „H**ensohn".
Sie waren schon 10-20 Meter von der Polizei entfernt und mit dem Rücken zu Ihnen und liefen zur bahnhaltestelle.
Die Polizei hörte dies und rannte auf ihn zu drückte ihn gegen die Wand (dabei ist sein ganzer Arm aufgeschürft) und nahm ihn fest aufgrund angeblicher Beamtenbeleidigung.

Nun ist die Frage :

1. in der Anzeige steht nur „Beleidigung" und nichts von Beamtenbeleidigung
2. er hat die Zeugin die bereits ausgesagt hat wie es war (wie oben beschrieben)
3. bei einer Vorladung vom Staatsanwalt bzw i.A müsste es doch in der Vorladung stehen oder ? Da ihm am Telefon gesagt wurde es wäre angeblich im Auftrag vom Staatsanwalt und im Brief aber nichts davon steht .
4. soll er zur Vorladung erscheinen oder nichts dazu sagen
5. brauch man in solch einem Fall einen Anwalt ?
Was wäre wenn er nichts aussagt und die Polizei somit nur die Aussage der Zeugin hat

Hat er irgendwelche Bedenken beim nicht erscheinen zur Vorladung ?

Vielen Dank im Voraus.

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Zitat (von fb525175-69):
1. in der Anzeige steht nur „Beleidigung" und nichts von Beamtenbeleidigung

... was daran liegen könnte, dass es keine "Beamtenbeleidigung" gibt.

Zitat (von fb525175-69):
2. er hat die Zeugin die bereits ausgesagt hat wie es war (wie oben beschrieben)
ok.

Zitat (von fb525175-69):
3. bei einer Vorladung vom Staatsanwalt bzw i.A müsste es doch in der Vorladung stehen oder ?
ja. Da der Bekannte aber wohl Beschuldigter und nicht Zeuge ist, trifft dies nicht auf Ihn zu. Er muss nur, wenn gefordert, zur StA erscheinen.

Zitat (von fb525175-69):
4. soll er zur Vorladung erscheinen oder nichts dazu sagen
Das kommt drauf an, was der Bekannte so erreichen will. Grundsätzlich gilt aber: wenn man nicht redet, kann man sich auch nicht weiter reinreiten.

Zitat (von fb525175-69):
5. brauch man in solch einem Fall einen Anwalt ?
wenn man eine "Kostenoptimale" Lösung anstrebt, wäre ein Anwalt mit Kosten von 500€ aufwärts sicherlich nicht die beste Wahl. Man kann sich jedoch einen Anwalt-Light, in Form einer Akteneinsicht gönnen. Dann weiß man wenigstens, warum genau einem die Beleidigung vorgeworfen wird. (wenn man es sich nicht im Kontext herleiten kann/will)

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#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32890 Beiträge, 17271x hilfreich)

Grundsätzlich gilt aber: wenn man nicht redet, kann man sich auch nicht weiter reinreiten. Und dann kann man als Beschuldigter auch schlicht wegbleiben. Das garantiert nämlich das Nichtreden...
Was wäre wenn er nichts aussagt und die Polizei somit nur die Aussage der Zeugin hat Die Polizei hat die Aussage der Polizei - warum denken nur immer alle, das Opfer einer Tat wäre kein Zeuge?

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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