Vorladung Erkennungsdienstliche Behandlung

15. Dezember 2010 Thema abonnieren
 Von 
powder157
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Vorladung Erkennungsdienstliche Behandlung

Hallo,

ich habe vor kurzem eine Vorladung als Beschuldigter zur Vernehmung bekommen.

diese habe ich abgelehnt.

nun habe ich ein weiteres Schreiben bekommen und zwar soll ich nun erkennungsdienstlich behandelt werden. (Fotos Fingerabdrücke)

Mir wird folgendes vorgeworfen: Sachbeschädigung an Kraftfahrzeugen auf Strassen Wegen oder Plätzen § 303StGB

Ich weiss nicht wer mich angezeigt hat und auch nicht wieso. Ích bin selbstverständlich unschuldig und habe für das genannte Datum ein Alibi bzw. mehrere Zeugen.

Nun würde mich interressieren, ob ich die Erkennungsdienstliche Behandlung über mich ergehen lassen muss oder ob man dagegen Einspruch einlegen kann.

Im Endeffekt habe ich nichts zu verbergen und wie gesagt ein wasserdichtes Alibi, allerdings will ich auch nicht das Daten von mir in irgendeinem Polizeicomputer gespeichert werden.

mir wurde von dem Polizeibeamten versichert, dass die Daten sofort gelöscht werden wenn sie meine Unschuld bestätigt.

mfG.

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10 Antworten
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#1
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1718 Beiträge, 690x hilfreich)

Ja, zur Erkennungsdienstlichen Behandlung musst Du erscheinen - nennt sich Verwaltungsakt § 35 Satz 1 VwVfG- da führt kein Weg dran vorbei, ABER es gibt einen Hoffnungsschimmer.
Theoretisch kannst Du gegen so einen Akt Widerpsruch einlegen, aber da man ja von einer Unschuld ausgehen kann, wäre ein Widerspruch mehr Arbeit, als es sich lohnen würde, selbige Arbeit zu verhindern.

Sollte sich nach Abschluß der Ermittlungen oder durch ein Freispruch ergeben, dass Du unschuldig bist, MÜSSEN sämtliche aufgenomme erkennungsdienstliche Merkmale sofort wieder gelöscht werden.

Weiterhin gilt zu klären mit welcher Begründung Dir Fingerabdrücke etc. abgenommen werdne sollen - präventiv oder aus Gründen der Ermittlungen?

Dabei gehe ich mal GANZ stark davon aus, dass der erstgenannte Grund eigentlich auszuschließen ist.

Noch ein Tip nebenbei: Solltest Du zur EB erscheinen, sag nix, egal was man Dich ggf. zum Sachverhalt fragt, und lass Dich auch nicht belullen, von wegen "Ja, nach der EB müssen wir doch noch vernehmen.". Ein Erscheinen zur Vernehmung ist STETS freiwillig.



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#2
 Von 
powder157
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Erstmal danke für die schnelle Antwort hat mir sehr weitergeholfen...

mir kam das auch irgendwie so vor, als ob die Polizei, die ED-Behandlung nur durchführen will, weil ich mich geweigert habe zur Vernehmung zu erscheinen und das dann die nächste Möglichkeit, ist irgendwas aus mir herauszubekommen.

Ich werde zur ED Behandlung erscheinen, Widerspruch einlegen werde ich nicht, das lohnt sich ja nicht wirklich (mir ging es nur darum ob meine Daten gespeichert werden)

mein Bruder ist Polizist und hat mir dazu geraten nicht zum ersten Termin also der Vernehmung zu kommen und auch nichts bei der Polizei auszusagen :) nun stellt sich mir die Frage wie das ganze weitergehen soll.

wie gesagt habe ich Zeugen ,die mir ein wasserdichtes Alibi geben können.

Ich war den Abend auf einer Feier mit mindestens 30 Leuten, abgeholt wurde ich von meiner Exfreundin und auf direktem Weg nach Hause gefahren. Sie hat dann auch bei mir übernachtet. Álso habe ich ein Alibi von ca. 19Uhr, bis zum nächsten Morgen.

Der Vorfall war gegen 24 Uhr und relativ weit entfernt von der Feier.

sollte ich bei der Polizei kurz Zeugen zu meiner Entlastung benennen oder besser gar nichts sagen? Zur eigentlichen Sache werde ich selbstverständlich gar nichts sagen.

Was mich noch interessieren würde ist, ob ich mich gegen meine Rufschädigung wehren kann (Rufmord üble Nachrede etc.) und wie die Erfolgsaussichten sind? immerhin ging das bei uns im Ort rum und mein Name und der Name eines Freundes der übrigens auch Beschuldigter ist wurde oft damit in Verbindung gebracht.

mfG.

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-- Editiert am 15.12.2010 23:46

-- Editiert am 15.12.2010 23:53

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#3
 Von 
guest-12316.12.2010 10:05:58
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 6x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#4
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:Nein, hier handelt es sich natürlich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine Maßnahme nach § 81b StPO

Selbstverständlich ist das ein VA:

"Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist." § 35 BVwVfG

Die StPO und das GVG sind bloß lex specialis gem. §§ 1 BVwVfG /LVwVfG, 23 EGGVG (Justizverwaltungsakt).


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#5
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1718 Beiträge, 690x hilfreich)

@flawless: Naja habe mich nach Wikipedia und anderen Antworten gerichtet. Daher war ich mir sicher dass dies ein Verwaltungsakt war.

@OP:
Es ist natürlich besser, dann einen Anwalt einzuschalten.

Die Kosten werden Dir im Falle eines Freispruches erstattet. Der Anwalt wird dann anhand der Ermittlungsunterlagen einsehen können, was für und was gegen Dich spricht.
Sprichst Du mit der Polizei - sei es auch nur um Zeugen benennen zu können, läuft es ggf. darauf hinaus, dass die Polizei dann sagt: "Nun sie waren ja bei einer Party und bei so vielen Leuten, verliert man sich ja mal aus den Augen oder manche waren angeheitert." (um es kurz zu machen: Man dreht dir das Wort im Munde um).

Der Anwalt wird die Kommunikation dann komplett übernehmen, ich würde Dir daher dringend dazu Raten anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

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-- Editiert am 16.12.2010 13:41

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Naja habe mich nach Wikipedia und anderen Antworten gerichtet. Daher war ich mir sicher dass dies ein Verwaltungsakt war. <hr size=1 noshade>


Ist es doch auch.

§§ 23 ff. EGGVG sind bloß lex specialis:

"Über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege getroffen werden, entscheiden auf Antrag die ordentlichen Gerichte. ..."

Die Legaldefinition des VA = 35 VwVfG.



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0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
powder157
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

handelt es sich jetzt um einen

Verwaltungsakt § 35 Satz 1 VwVfG

oder um eine

Maßnahme nach § 81b StPO


und muss ich da hingehen oder nicht? wenn ich den Termin mit einem formlosen Schreiben absagen kann würde ich nämlich nicht hingehen, ansonsten gehe ich hin...

von wem werden die Kosten für den Anwalt im Falle des Freispruchs übernommen?

ist ein Freispruch gleichzusetzen mit einer Einstellung des Verfahrens?

also sollte ich besser keine Zeugen benennen?

der Termin ist morgen bin mir jetzt nicht sicher ob ich hingehen soll oder lieber noch schnell absagen...

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-- Editiert am 16.12.2010 17:23

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#8
 Von 
erbsenzähler
Status:
Schüler
(214 Beiträge, 84x hilfreich)

Du solltest da hingehen. Verwaltungsakt hin oder her, ein formloses Schreiben wird dir kaum helfen, da dir eine aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs nicht zur seite stehen dürfte.

Dort aber, wie bereits gesagt wurde, solltest du gar nichts zur Sache sagen. Das gilt auch für das Alibi.

Die Kosten für einen Verteidiger trägt bei einem Freispruch die Staatskasse, sofern sie notwendig waren. Bei dieser Sachlage und angesichts der erkennungsdienstlichen Behandlung, würde ich das mal annehmen wollen, lasse mich diesbezüglich aber gern vom Gegenteil überzeugen.



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0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

Die Norm ist § 81b StPO , das ist ein Justizverwaltungsakt gemäß § 23 EGGVG .

Das kann dir aber egal sein. Wenn du da nicht hingehst, könnte das passieren:

"Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind für die Anordnung dieser strafrechtlichen Maßnahmen im Ermittlungsverfahren zuständig. Hierbei ist zu beachten, dass die zwangsweise Vorführung und die Anordnung nicht unverhältnismäßig ist.
Die Staatsanwaltschaft, sowie die Polizei ist auch aufgrund der Voraussetzungen der §§ 81 b StPO befugt, den Beschuldigten gegebenenfalls mit Zwang in einen Zustand zu verbringen, dass die oben genannten erkennungsdienstlichen Maßnahmen durchgeführt werden. Als Beispiel ist hier die zwangsweise Vorführung des Beschuldigten zur Polizeidienststelle zu nennen.
Dies geht jedoch nur dann, wenn der Beschuldigte jegliche freiwillige Mitwirkung zuvor verweigert hatte. Grundsätzlich ist jedoch festzuhalten, dass dies bei Bagatellstrafsachen nicht zur Anwendung kommt."

Quelle

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-- Editiert am 16.12.2010 17:43

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
powder157
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

naja dann werde ich das morgen über mich ergehen lassen dauert laut Aussage der Polizei nur 20 Minuten hatte eben nochmal angerufe....



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