Vorladung Erkennungsdienstliche Behandlung - ist das rechtens?

5. März 2009 Thema abonnieren
 Von 
PhilipLawrie
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
Vorladung Erkennungsdienstliche Behandlung - ist das rechtens?

Hall erstmal. Ich weiss nicht ob ich hier richtig bin, aber ich versuche es einfach mal.

Zu meinem Fall:

Am 21.12. letzten Jahres wurde während einer Polizeikontrolle ein Drogentest an mir durchgeführt, der positiv auf Mariuhana anschlug.
Danach folgte das Prozedere mit Bluttest, Befragung etc.

Der positive Test ist dadurch zu begründen, dass ich einige Tage zuvor aus den Niederlanden zurückkam, wo ich mit mehreren Freunden Urlaub machte. Auch wir kamen auf die Idee in einen CoffeeShop zu gehen dort Marihuana zu kaufen um es dort zu konsumieren( ca. 5g für 5 Personen). Aus dem Laden mitgenommen hatte keiner etwas.

Vor einigen Wochen erhielt ich ein Schreiben von der Staatsanwaltschaft, dass das Verfahren eingestellt ist. (War mir klar, da ich in keinem berauschendem Zustand gefahren bin, was auch der Amtsarzt bei der Untersuchung bestätigte. Ich hatte keine Anzeichen)

Gestern erhielt ich nun ein Schreiben vom Polizeirevier, das ich mich aufgrund vom Besitz/Erwerb von Cannabisprodukten zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung auf dem Revier einfnden soll.

Nun meine Frage: Ich hatte genau das ausgesagt, was ich oben schon beschrieben hatte. Ich habe noch nie Marihuana in der Bundesrepublik besessen, geschweigeden gekauft.
Warum bekomme ich also so eine Vorladung und ist das rechtens? Wie soll ich mich verhalten.

Danke im Voraus.

Gruß,

Philip

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22 Antworten
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#1
 Von 
Rechtsmacher
Status:
Lehrling
(1528 Beiträge, 354x hilfreich)

quote:
Warum bekomme ich also so eine Vorladung und ist das rechtens?


Warum Sie die Vorladung erhalten ist mir auch nicht ganz klar. Aus welchem Bundesland kommen Sie denn?

quote:
Wie soll ich mich verhalten.


An Ihrer Stelle würde ich mich zunächst telefonisch erkundigen auf welcher Rechtsgrundlage er diese ED-Behandlung den machen möchte. Für die Zwecke des laufenden (eingestellten) Strafverfahrens ja wohl kaum. Vielleicht sollten Sie Ihn auf die Einstellung des Verfahrens hinweisen.

Will er die ED-Behandlung für die Zwecke zukünftiger Strafverfahren durchführen ist er damit eigentlich auf auch dem Holzweg. Er müsste nämlich eine Negativ Prognose erstellen, welche wahrscheinlich erscheinen lässt das Sie zukünftig auf dem Gebiet der Bundesrepublik Straftaten von erheblicher bedeutung und schwere begehen werden. Wie er das bei Ihnen machen will ist mir völlig schleierhaft.

Sie sollen daher erst fragen, und falls er auf die Maßnahme besteht müssen Sie sich wohl mit der zuständigen Polizeibehörde vor dem örtlichen Verwaltungsgericht rumschlagen. Allerdings würde ich das Verwaltungsgericht im Gespräch schon mal ins Spiel bringen. "Wollen Sie das ganze jetzt dem Verwaltungsrichter erklären"

Oder Sie gehen einfach hin und haben Ihre Ruhe.

-----------------
"MFG
Rechtsmacher PvDE-Mitte

Wer Rechtschreibfehler findet kann Sie behalten. "

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#2
 Von 
PhilipLawrie
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwort.

Ich komme aus Rheinland-Pfalz.

Als ich anrief sagte mir der Sachbearbeiter, dass der Polizist von damals bis Sonntag nicht da wäre und ich mit ihm sprechen sollte.
Auf meine Frage, wie das zu begründen wäre, sagte er es könnte an den "erhöhten Werten" liegen. Aber wie soll das möglich sein, wenn das Verfahren eingestellt wurde, da keine Aktivwerte festgestellt wurden? Oder gibt es noch andere Werte, die ausschlaggebend sein könnten?

Das letzte mit dem Verwaltungsgerich ins Spiel bringen habe ich leider nicht verstanden.

Danke im Voraus für die Hilfestellung, aber ich kann mir es einfach nicht erklären. Ich kenne Leute die mit Marihuana an der Grenze erwischt wurden und nichtmal bei denen ist so etwas angesetzt worden.

Gruß,

Philip

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
PhilipLawrie
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Ist in meinem Fall überhaupt der Besitz und Erwerb gegeben, wenn ich in den Niederlanden im Coffeeshop Marihuana gekauft und konsumiert habe ohne das es den Laden überhaupt verlassen hat ?

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#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32894 Beiträge, 17273x hilfreich)

Hi,

na, über den Besitz ließe sich streiten, aber Erwerb liegt ja wohl vor. Und der ist nach § 7 StGB strafbar, da das dt. Strafrecht auch im Ausland gilt, wenn der Täter Deutscher ist.

Gruß vom mümmel

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Rechtsmacher
Status:
Lehrling
(1528 Beiträge, 354x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Und der ist nach § 7 StGB strafbar, da das dt. Strafrecht auch im Ausland gilt, wenn der Täter Deutscher ist. <hr size=1 noshade>


Nun, aber das Verfahren ist ja eingestellt.

Und auch Ihnen müsste klar sein, das eine 81. 2. Alt. Auslegung hier wohl kaum in Betracht kommt.

quote:<hr size=1 noshade>aber ich kann mir es einfach nicht erklären. <hr size=1 noshade>


Ich mir auch nicht!

quote:<hr size=1 noshade>Das letzte mit dem Verwaltungsgericht ins Spiel bringen habe ich leider nicht verstanden. <hr size=1 noshade>


Sie sollen Ihm zu verstehen geben, das Sie den Vorgang sprich die Aufforderung zur ED-Behandlung wenn er Sie den Aufrecht erhält vor dem Verwaltungsgericht anfechten werden. (Das Verwaltungsgericht ist die zuständige Rechtsmittelstelle) Dann muss die Polizei sehr genau einem ziemlich kleinlichen Verwaltungsrichter erklären warum Sie wegen sowas so einen Aufriß treibt.




-----------------
"MFG
Rechtsmacher PvDE-Mitte

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0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Der Konsum von Cannabis in einem holländischen Coffeeshop soll in Deutschland strafbar sein?

So recht leuchtet mir das nicht ein. § 7 StGB halte ich nicht für einschlägig (zumindest nach dem ersten Überfliegen).

Ich sehe - w ie bereits oben ausgeführt - auch keine Rechtsgrundlage für eine ED-Behandlung. Sie sollten daher nicht freiwillig zu der ED-Behandlung erscheinen und sich dagegen zur Wehr setzen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
PhilipLawrie
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Informationen.

Wenn ich das richtig verstanden habe, habe ich das Recht zumindest einen Vermittler einzuschalten, der das ganze noch mal neutral betrachtet.

Können mir dadurch irgendwelche Nachteile entstehen, wie Kosten o.Ä. (schlafende Hunde wecken / keine Ahnung, traue einem Staat einfach nicht mehr) ?

Ich würde dann dem Sachbearbeiter mitteilen, dass ich damit nicht einverstanden bin, erkläre ihm den Sachverhalt erneut, damit er sich nochmal ein Bild machen kann und falls ich auf Unnachgiebigkeit stoße bitte ich ihn, das ganze über das Verwaltungsgericht zu klären?

Würde das ein korrektes Verhalten wiederspiegeln?

Vielen Dank noch einmal für eure Hilfe.

Gruß,

Philip

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Rechtsmacher
Status:
Lehrling
(1528 Beiträge, 354x hilfreich)

quote:
Können mir dadurch irgendwelche Nachteile entstehen, wie Kosten o.Ä. (schlafende Hunde wecken / keine Ahnung, traue einem Staat einfach nicht mehr) ?


Nein!

quote:
Würde das ein korrektes Verhalten wiederspiegeln?


Nein!

Sie sprechen mit dem Beamten, und wenn er auf seiner Maßnahme besteht, müssten Sie dieser schriftlich Widersprechen.

Sie Schreiben dann einfach einen Brief, wo Sie reinschreiben,

Lieber Herr Polizeibeamter,

Ihr Schreiben vom Az: 500-5000-500/08-1 hat mich erreicht. Der Druchführung der Maßnahme nach § 81 b 2. Alternative widerspreche ich.

Das gegen mich durchgeführte Ermittlungsverfahren ist durch die zuständige Staatsanwaltschaft in mit Verfügung vom (Datum des Einstellungsbescheides) eingestellt wurden.

Dem objektiven Beobachter ist nicht ersichtlich dass ich in Zukunft Straftaten begehen werden, solche plane oder vorbereite, die von Ihnen aufzustellende Netagivpronose ist offensichtlich völlig haltlos. Die Maßnahme ist daher nicht durchzuführen.

Falls Sie hierzu eine andere Rechtsauffassung haben, legen Sie den Vorgang entsprechend dem zuständigen Verwaltungsgericht vor.

Mit freundlichen Grüßen

So muss das aussehen, wegen mir können Sie es auch abtippen.

Dann muss der Polizeibeamte die Akte dem Verwaltungsgericht vorlegen, dazu muss er aber ziemlich genau darlegen, wie er bei einem einmaligen Verstoß, auf die Nummer kommt das ganze könnte er als Vorwand für eine vorbeugende Erkennungsdienstliche Maßnahme nutzen.

Was er wenn Ihre Angaben zutreffend sind kaum tun wird.

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#9
 Von 
PhilipLawrie
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Alles klar.

Danke vielmals für die Hilfestellung.

Genau so werde ich mich verhalten.

Ich werde den Ausgang der Sach natürlich posten, damit andere sehen können, wie genau das abgelaufen ist.

Gruß,

Philip

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32894 Beiträge, 17273x hilfreich)

@ Stefan 5,

der KONSUM ist natürlich straflos, weil er nach dt. Recht straffrei ist - ich sprach vom Erwerb. Ansonsten müßten Sie mal näher erläutern, wieso § 7 Ihrer Meinung nach da nicht passen soll. Im übrigen ist mir ein Fall bekannt, wo jemand, der an Grenze mit Haschisch erwischt wurde, durch ein deutsches Gericht explizit auch wegen des Erwerbes in Amsterdam verurteilt wurde.

Gruß vom mümmel

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#11
 Von 
Hannah83
Status:
Beginner
(67 Beiträge, 19x hilfreich)

sagt mal, der Polizist kann die Sache doch net einfach so dem Gericht vorlegen, der muss doch entweder einen Einspruchsbescheid pinsseln oder der Betroffene muss selber klagen gehn, oder?

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#12
 Von 
PhilipLawrie
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo nochmal.

Soeben habe ich mit dem zuständigen Sachbearbeiter gesprochen.

Dieser sagte mir, eine Rechtsgrundlage wäre gegeben, da ich schonmal vor mehreren Jahren bei einer Polizeikontrolle positiv auf Cannabis getestet wurde.
Das Verfahren wurde jedoch ebenfalls eingestellt, da zwischen dem Konsum auf einer Party und der Kontrolle mehrere Tage lagen.

Ändert das etwas am Sachverhalt?

Und weiterhin sagte er mir, dass diese 2 Sachverhalte im Computersystem gespeichert wurden, obwohl beide male das Verfahren eingestellt wurde.
Ist diese Speicherung zulässig? Werde ich dadurch nicht zu unrecht kriminalisiert?
Kann ich Verlangen das diese Einträge gelöscht werden, oder muss ich mich in Zukunft bei jeder Kontrolle wie einen Kriminellen behandeln lassen?
Ich hatte nämlich, wie der Amtsarzt auch bestätigte überhaupt keine Anzeichen auf einen Konsum und wurde aufgrund dieses Eintrags trotzdem zu einer Urinabgabe genötigt.

Bitte helft mir. Ich drehe hier noch durch. Ich bin ein sehr verantwortungsbewusster Mensch und muss zusehen, wie mein Name durch den Dreck gezogen wird.

Danke nochmal für eure Unterstützung.

Gruß,

Philip

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Rechtsmacher
Status:
Lehrling
(1528 Beiträge, 354x hilfreich)

quote:
Ich bin ein sehr verantwortungsbewusster Mensch und muss zusehen, wie mein Name durch den Dreck gezogen wird.


Also wenn Sie sehr verantwortungsbewusst wären würden Sie keine Drogen nehmen, ich konstatiere Ihnen aber das Sie zumindest vernünftig damit umgehen.

Eine Rechtsgrundlage zur ED-Behandlung sehe ich nicht. Zum einen wurden beide Verfahren eingestellt. Zum anderen ist es für die ED-Behandelung auch notwendig das die zukünftig zu erwartenden Straftaten, von erheblichem Gewicht sind, und die ED-Behandlung zur Aufklärung dieser Taten beitragen könnte. Wie das bei dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt sein soll ist mir unklar.

Das die Verfahren noch bei POLAS (INPOL-Land) keine Ahnung wie das in BaWü heisst gespeichert sind ist mithin zulässig. Allerdings müssen die Daten einen Einstellungsvermerk tragen, und den Hinweis enthalten das Sie in den Verfahren nicht mehr länger Beschuldigter sind, sonden ggf. Zeuge oder Beteiligter. Damit sind Sie duch die Speicherung auch nicht beschwert. Die Aussonderungsfrist liegt i.d.R. bei 10 Jahren. Wenn Sie wollen das die Daten eher gelöscht werden müssten Sie sich an den Beauftragten für Datenschutz wenden. Da mache ich Ihnen aber wenig Hoffnung.

Kann es sein das es sich bei der Dienststelle um eine kleine Dienststelle handelt?

Wie gesagt ich sehe keine Grundlage für eine ED-Behandlung.
Also schreiben Sie dem Beamten was wir Ihnen alle vorgekaut haben, und damit dürfte das aus der Welt sein.

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Rechtsmacher PvDE-Mitte

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#14
 Von 
PhilipLawrie
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

@ verantwortungsbewusst

Ich halte mich schon für wirklich verantwortungsbewusst. Nur weil jemand manchmal Alkohol trinkt, wird ja auch nicht gleich behauptet er würde fahrlässig handeln. Nur mag ich Alkohol einfach nicht, da ich bei meinem eigenen Vater sehen konnte wozu er fähig ist. Beim besten Willen, aber bei Cannabis sehe ich so eine extreme Gefahr nicht.
Aber das ist ja eine Grundsatzdiskussion, die zu führen sich nicht lohnt.

Zur Frage: Ja, es handelt sich um eine kleinere Dienststelle.

Den Brief habe ich geschrieben und bei der Inspektion eingeworfen. Mal sehen was passiert. Ebenfalls habe ich in dem Brief gebeten meine Daten zu löschen und die schriftlich zu bestätigen. Mal sehen was passiert.

Danke für alles.

Gruß,

Philip

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Enthielt das Schreiben der Polizei eigentlich eine Rechtsbehelfsbelehrung?

Denn es ist schon richtig, wie Hannah es sieht, der Betroffene muss schon selbst klagen. Vorher ist allerdings das Widerspurchsverfahren zu durchlaufen. Das eingeworfene Schreiben könnte als Widerspruch durchaus genügen.

Zu §7 StGB zeigt ein Blick auf das Gesetz, dass der nicht greift:
Für andere Taten, die im Ausland begangen werden, gilt das deutsche Strafrecht, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und wenn der Täter
1. zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden ist oder

Die Tat ist in den Niederlanden nicht mit Strafe bedroht. Insofern ist eine ED-Behandlung selbst dann nicht gerechtfertigt, wenn der Täter das einmal pro Woche oder noch öfter ist.

-- Editiert am 08.03.2009 22:02

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
PhilipLawrie
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Also bisher hat mich noch keiner über meine Rechte aufgeklärt.

Weder mündlich noch schriftlich.

Ist so etwas normalerweise nicht Vorschrift, oder müssen mir meine rechtlichen Möglichkeiten etc. nicht aufgezeigt worden?

Das ist mir eh alles suspekt. Es wurde nie Cannabis bei mir gefunden o.Ä. Alles worauf Sie den Erwerb und Besitz begründen ist, meine Konsum in einem Coffee-Shop und vor paar Jahren auf einer Party.

Mehr haben die nicht gegen mich in der Hand. Komm mir langsam bissl verarscht von denen vor.

Gruss,

P

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Nun, eigentlich sollte auf einer solchen Vorladung schon stehen, welcher Zweck damit verfolgt wird. Und beim §81b StPO 2.Alternative gehört da auch eine Rechtsbehelfsbelehrung dazu. Fehlt diese verlängert sich dadurch übrigens die Widerspruchsfrist von einem Monat auf ein Jahr.

Wie auch immer: Sie haben jetzt ja darauf reagiert und die Polizei wird sich damit schon auseinandersetzen. Ich würde eigentlich davon ausgehen, dass das jetzt seinen geregelten Weg geht und Sie am Ende einen Widerspruchsbescheid erhalten. Eigentlich gehe ich davon aus, dass die Polizei dabei schon merkt, dass das Unsinn war, wenn nicht, kann und sollte man gegen einen ablehnenden Bescheid Klage beim Verwaltungsgericht einreichen. Unabhängig von dem konkreten Verfahren wäre es jedoch eine sinnvolle Idee, das Schreiben in Kopie auch dem zuständigen Landesbeauftragten für Datenschutz zukommen zu lassen. Der kann Ihnen zum einen im konkreten Verfahren weiterhelfen (Akteneinsicht anfordern und aus seiner Sicht Stellung nehmen, zum anderen aber auch darauf hinwirken, dass zukünftig die Schreiben wegen derartiger Maßnahmen auch mit korrekter Rechtsmittelbelehrung herausgehen.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

@ muemmel,

wie bereits von Daniel B ausgeführt halte ich § 7 StGB für nicht anwendbar, da der Kauf und Verbrauch in Holland im Shop (also am Tatort) nicht strafbar war.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
PhilipLawrie
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo alle zusammen,

nach einer langen Wartezeit melde ich mich nun zurück.

Euren Rat habe ich befolgt und dem Polizeispräsidium als Antwort auf die Vorladung einen Widerspruch zugesandt mit dem Vermerk, das wenn man darauf beharren sollte, es dem zuständigen Verwaltungsrichter vorzulegen.

Heute habe ich Post erhalten aus der ich nicht schlau werde.

Bei dem Brief steht jetzt nicht mehr Vorladung, sondern:

Erkennungsdienstliche Behandlung aufgrund der Strafprozessordnung vom 07. April 1987 und des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes vom 10. November 1993 in der jeweils derzeit gültigen Fassung Anorndung der erkennungsdienstlichen Behandlung

Sehr geehrter Herr Lawrie,

nach Prüfung der Sach- und Rechtslage ergeht folgende polizeiliche Verfügung: [u][/u]

1. Auf Grund des § 81 b 2. Alt. StPO ordnen wir die erkennungsdienstliche Behandlung von Ihnen an.

2. Einladung zum Termin

3. Androhung von Zwangsgeld (250€) bei nicht erscheinen.

Dann folgen 2 Seiten Begründung warum in meinem Fall (schon mehrmals angehalten worden / Dorgentest positv / Verfahren eingestellt, weil keine Aktivwerte, da immer einige Tage zwischen Konsum und Fahren lagen)

Dann erfolgt auch endlich mal eine Rechtsbelehrung auf der letzte Seite, mit dem Hinweis, dass ich binnen 1 Monats Widerspruch einlegen kann.


So jetzt mein Frage:
Ich habe doch bereits der erkennungsdienstlichen Maßnahme widersprochen und geschrieben, dass es notfalls dem Verwaltungsrichter vorgelegt werden sollte.
Weiterhin bat ich um eine schriftliche Mitteilung, dass meine zu unrecht gespeicherten Daten zu meiner Person (positiver Urintest bei Kontrolle, obwohl Verfahren eingestellt) gelöscht werden. Dazu wurde bisher nicht Stellung genommen.
Wurde das alles ignoriert? Soll ich nochmal widersprechen? Sind Polizisten doof (Scherz)?!

Was soll nun?

Bitte um Hilfe!

Danke im Voraus. Ihr seid echt in Ordnung.

Gruß,

Philip

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
PhilipLawrie
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Kann mir denn keiner helfen ??? :-(

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2468x hilfreich)

neue Verfügung neuer Widerspruch.

Man kann auch gleich klagen.

K.

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"Da kostenloses Rechtsberatung verboten ist, muss mein Rat mit dummen unproduktiven Sprüchen erkauft "

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Rechtsmacher
Status:
Lehrling
(1528 Beiträge, 354x hilfreich)

quote:
neue Verfügung neuer Widerspruch


Richtig so wie mir in diesem Fall scheint handelt es sich erst jetzt um die (richtige) Verfügung. Das andere war naja nennen wir es mal der 08/15 Versuch.

Die Einladung zum Termin scheint dann wohl, nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zu sein.

Jetzt müssen Sie binnen eines Monats Widerspruch erheben, wichtig ist das der Widerspruch VOR Ablauf des Monats bei der Polizei eingeht, (2 x Ausdrucken, hinbringen, und auf ein Exemplar einen Eingangsstempel setzen lassen, das wieder mitnehmen, das andere da lassen.

Im Widerspruch müssen Sie genau darlegen warum die Anordnung zur ED-Behandlung rechtswidrig ist. Das haben wir ja hier schon in 2 Seiten erklärt.

Sollte die Polizei Ihren Widerspruch verwerfen, was wahrscheinlich ist müssten Sie gegen die Anordnung klagen. (Vor dem Verwaltungsgericht)

Zitat:
Man kann auch gleich klagen.


Woher nehmen Sie das bitte? Ich will nicht behaupten das Sie Unrecht haben, aber dieser Weg wäre mir neu.




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"MFG
Rechtsmacher PvDE-Mitte

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-- Editiert am 19.04.2009 13:46

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Und jetzt?

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