Vorladung Polizei Unschuldig

3. Dezember 2019 Thema abonnieren
 Von 
lilaluna1
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Vorladung Polizei Unschuldig

Liebes Forum,
ich habe eine Vorladung von der Polizei bekommen, den ich absolut nicht nachvollziehen kann.
In der Ermittlungssache Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz mit Cannabis und Zubereitungen am xx.xx.2017 in xxx. Ist ihre Vernehmung/Anhöhrung als Beschuldigter erforderlich.

Ich bin einfach super perplex, weil ich mit Cannabis oder sonstigen Drogen nichts zu tun habe. Es ist kein genauer Ort bekannt, sondern nur die Stadt in der ich wohne angegeben. Der Tag der Straftat ist außerdem 2 Jahre her, ich weiß noch grob was ich an dem Tag eventuell gemacht haben könnte.
Ich habe keine Lust zu der Vorladung zu gehen, weil ich von vielen gehört/gelesen habe, dass die einem das Wort im Mund umdrehen können.
Ich weiß nicht genau wie diese Ermittlung zu stande kommt. Meine einzige Vermutung, mein Freund hat in unserer gemeinsamen Wohnung ab und zu Cannabis geraucht. Vielleicht hat sich ein Nachbar bei der Polizei beschwert? Deswegen will ich auch ungern zur Vorladung, weil ich Ausfragen befürchte.
Anders kann ich mir das alles nicht erklären.
Ich würde mir super gerne einen Anwalt holen für die Akteneinsicht aus Interesse. Was sagt Ihr zu dem Fall?

Liebste Grüße !

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
seidi256
Status:
Praktikant
(838 Beiträge, 329x hilfreich)

Zitat:
Ich habe keine Lust zu der Vorladung zu gehen, weil ich von vielen gehört/gelesen habe, dass die einem das Wort im Mund umdrehen können.


du musst nicht zur Vernehmung/Anhöhrung als Beschuldigter

kein Beschuldigter ist verpflichtet, einer Vorladung als Beschuldigter von der Polizei Folge zu leisten

wenn du also keine Lust hast, kannst du auch wegbleiben.
es ist auch kein Beschuldigter gegenüber der Polizei Rechenschaft bezüglich des Grundes schuldig, wieso man nicht zur Vernehmung erschienen ist.

nur wenn eine Vorladung von der Staatsanwaltschaft kommt musst du hingehen
kannst aber als Beschuldiger schweigen.

Zitat:
Ich würde mir super gerne einen Anwalt holen für die Akteneinsicht aus Interesse. Was sagt Ihr zu dem Fall?


ein Anwalt nehmen nur aus Interesse?
du musst das halt für dich Persönlich abwägen ob es dir das Wert ist.
den Anwalt musst du jedoch selbst bezahlen.





-- Editiert von seidi256 am 03.12.2019 20:08

-- Editiert von seidi256 am 03.12.2019 20:09

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Naja immerhin läuft ja ein Ermittlungsverfahren. Von daher kann ich das Interesse, was dem zugrunde liegt, schon nachvollziehen. Die Geschichte mit dem Freund ist ja nur eine Vermutung. Eventuell steckt ja ganz was anderes dahinter. Die 70-80 € für online Akteneinsicht wäre mir das schon wert. Wobei man auch als Beschuldigter selbst, also ohne Anwalt, das Recht auf Akteneinsicht hat. Mit Anwalt läuft es aber (leider) immer noch schneller und reibungsloser, als ohne.

Üblicher Weg wäre dann, der Polizei mitzuteilen, dass man zur Vorladung nicht erscheinen wird und auch vorerst keine Aussage zur Sache machen will. Man würde erst mal Akteneinsicht nehmen und sich dann entscheiden, ob man sich noch zur Sache einlassen möchte.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119624 Beiträge, 39756x hilfreich)
Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3585 Beiträge, 971x hilfreich)

Man könnte der Einladung aber auch Folge leisten und sich anhören, warum überhaupt ein Verfahren läuft. Dann kann man ja immernoch entscheiden, ob man
1.) die Aussage verweigern möchte.
2.) doch aussagen will, weil der Tatvorwurf nicht zutreffend ist und man mit einer Aussage Niemanden belasten würde, den man mag.
3.) einen Anwalt mit der Akteneinsicht beauftragen will.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119624 Beiträge, 39756x hilfreich)

Zitat (von Demonio):
Dann kann man ja immernoch entscheiden, ob man

Vollkommen korrekt.

Nur ist das Problem, das die meisten das eben nicht hinbekommen, weil die Beamten ganz gut wissen, wie man den Rechtfertigungsdrang aktivier und man sich dann um Kopf und Kragen redet.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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