Vorladung Polizei Warenbetrug

3. November 2020 Thema abonnieren
 Von 
Buddelbaby
Status:
Beginner
(80 Beiträge, 0x hilfreich)
Vorladung Polizei Warenbetrug

Ich habe im Mai 5 Glühbirnen verkauft über Kleinanzeigen.
Habe alle als Warensendung verschickt.
Soweit ich weiss haben alle die Ware erhalten.
2 Käufer jedoch hatten sich soweit ich weiss nicht gemeldet.
Ich habe dann die Chats gelöscht nach ca 3 Wochen, da für mich alles in Ordnung war.
Heute kam nun eine Vorlage von der Polizei.
Tatbestand eine Glühbirne von Philipps Hue,
Verkaufspreis war 17,50 Euro bis maximal 25 Euro.
Ich weiss ja nicht welcher Käufer Anzeige erstattet hat.

Ich habe mich schon etwas belesen, ich kann natürlich nicht mehr beweisen das ich die Lampe versendet habe, da ich kein Beleg mehr habe und ich es via Warensendung verschickt habe, aufgrund des Verkaufspreises.

Noch ein Problem was auf mich zurück fällt.
Ich gebe bei Kleinanzeigen immer einen erfundenen Namen als Kontoinhaber an, da ich nicht möchte das Käufer die passende Iban mit dem passenden Namen haben.
Da manche Käufer nur an den Daten interessiert sind.
So werde ich auch bei der Anhörung argumentieren.
Ich habe im übrigen ca 30 Dinge bei kleinanzeigen verkauft und nie Probleme gehabt.

Muss ich jetzt die 17,5 oder die 25 Euro zurück überweisen oder wie läuft so etwas ab?

Ich habe leider nichts in der Hand ausser die Aussage meiner Frau das wir die Waren immer versendet haben.
Zumal sich der Käufer auch nie bei mir gemeldet hat das er die Ware nicht erhalten hat.
Zumindest ist mir da nichts bekannt.

Wie verhalte ich mich den am besten bei so einer Anhörung?
Im Internet liest man oft, man soll diese ignorieren aber das finde ich nicht fair gegenüber dem Anzeigen steller, da es ja offensichtlich ein Problem gab.


-- Editiert von Moderator am 03.11.2020 23:15

-- Thema wurde verschoben am 03.11.2020 23:15

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23 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119508 Beiträge, 39734x hilfreich)

Zitat (von Buddelbaby):
ich kann natürlich nicht mehr beweisen das ich die Lampe versendet habe,

Was soll daran natürlich sein?



Zitat (von Buddelbaby):
Muss ich jetzt die 17,5 oder die 25 Euro zurück überweisen oder wie läuft so etwas ab?

Es läuft ein Strafverfahren, am Ende steht in der Regel eine Verurteilung zu einer Geldstrafe im 3-4stelligen Bereich.

Der Schadenersatz an den Käufer geht extra.



Zitat (von Buddelbaby):
und ich es via Warensendung verschickt habe, aufgrund des Verkaufspreises.

Die Logik erschließt sich mir nicht?



Zitat (von Buddelbaby):
Ich habe im übrigen ca 30 Dinge bei kleinanzeigen verkauft und nie Probleme gehabt.

Abgesehen davon das man auch das nicht beweisen kann, da könnte man schon an gewerblich Ausmaße denken ...
Also eher kontraproduktiv ...



Zitat (von Buddelbaby):
Im Internet liest man oft, man soll diese ignorieren

Ja, das könnte angesichts der geplanten Verteidigung auch hier die bessere Variante sein.




Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Buddelbaby
Status:
Beginner
(80 Beiträge, 0x hilfreich)

Also wird so ein Verfahren definitiv nicht eingestellt?
Ich meine, da kann ja jeder jeden anzeigen bei einem nicht versichertem Versand.
Ich habe eben keinen Nachweis mehr und die Sache ist 5 Monate her.

Zu welcher Strategie rätst du mir den?

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#3
 Von 
Wurstsemmel
Status:
Schüler
(454 Beiträge, 73x hilfreich)

Zitat (von Buddelbaby):


Zu welcher Strategie rätst du mir den?


In Zukunft nur noch an Selbstabholer oder per versichertem Versand zu verkaufen. Wenn ein Käufer die Versandkosten nicht tragen will, soll er woanders hingehen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Buddelbaby
Status:
Beginner
(80 Beiträge, 0x hilfreich)

Das werde ich auch so machen in Zukunft.
Nun habe ich den Ärger, aus ca 20 Euro können also 1000 werden.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Buddelbaby
Status:
Beginner
(80 Beiträge, 0x hilfreich)

Noch eine Frage, wie kann man den dem Käufer Kontakt aufnehmen wenn man keine Daten mehr hat?
Sagt einem das die Polizei oder wie läuft das in der Regel ab?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Ja

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Buddelbaby
Status:
Beginner
(80 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke, dann versuche ich das mal zu klären.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Geisslerverkauf
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 1x hilfreich)

Meint ihr nicht das ihr hier „etwas" übertreibt?

1. Das er einen Versand nach 5 Monaten nicht mehr nachweisen kann sehe ich als völlig normal an weil kein Mensch Belege von Warensendungen so lange aufhebt,..und schon garnicht wenn sich der Käufer nie beschwert hat das die Ware nicht angekommen ist.

2. Eine Verurteilung im 3-4 stelligen Bereich halte ich für totalen Unsinn,...da ich mal annehme das du Ersttäter bist (falls man das in diesem Fall überhaupt so nennen kann), und es sich um eine sehr niedrige Schadenssumme handelt, wird die ganze Sache wahrscheinlich eingestellt werden.
Und selbst ob du den Kaufpreis überhaupt zurück erstatten musst sehe ich noch als zweifelhaft an da bei privatverkäufen der Käufer das Versandrisiko trägt,..um weiteren Ärger zu vermeiden würde ich aber dennoch auf diese paar Euros verzichten und aus Kulanz zurück überweisen.

3.Die Logik das man so kleine Sachen als Warensendung verschickt ist Gang und gebe,...außer der Käufer wünscht ausdrücklich einen versicherten Paket Versand.

4. warum sollte man ihn bitte gewerbliche Ausmaße unterstellen, nur weil er bei EBay schon 30 Sachen verkauft hat (was ja auch alles reibungslos geklappt hatte)? ,....für mich ebenfalls Schwachsinn.

Also ich würde zur Polizei gehen,...eine glaubhafte, vernünftige Aussage machen,..noch erwähnen das du gerne aus Kulanz bereit bist den Kaufpreis zu erstatten,..,(was du ja auch sicher schon längst getan hättest wenn sich der Verkäufer mal vor der Anzeige bei dir gemeldet hätte),...
,..und dann einfach abwarten bis das Ding eingestellt wird
———————————-
Kleiner Nachtrag:
Es handelt sich hier um EINEN Artikel der auf den Versandweg abhanden gekommen ist.
Das einzelne Warensendungen mal „verschwinden" ist heutzutage leider Alltag,..
Darüber hinaus finde ich es auch sehr merkwürdig das sich der Käufer nicht vorher mal gemeldet hat, bzw gefragt hat wo der Artikel bleibt!?
Zumal es auch unter den Käufern schwarze Schafe gibt, die behaupten der Artikel sei nicht angekommen, nur um das Geld zurück zu bekommen.
Wären jetzt mehrere Artikel „verschwunden" würde die Sache natürlich anders aussehen,...aber bei EINER Glühbirne wird man ihn keinen Betrug vorwerfen können und zu 1000 Euro Geldstrafe verdonnern.


-- Editiert von Geisslerverkauf am 04.11.2020 06:15

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Buddelbaby
Status:
Beginner
(80 Beiträge, 0x hilfreich)

Also ich würde auch die ca 20 EURO überweisen an den Käufer nur habe ich weder den Chatverlauf noch seine Adresse.
Ich lösche nach verkauften Auktionen dann meistens nach 2 Wochen den Chat wieder, da für mich die Sache erledigt ist.
Das einzigste was gegen mich spricht ist das ich einen erfundenen Konto Inhaber genommen habe, aber das mache ich schon immer so bei kleinen Wertgegenständen auf Kleinanzeigen, da viele eben nur die Iban inkl Namen ergattern wollen und damit Schindluder betreiben wollen.

Ich hatte noch nie bei der Polizei eine Anzeige, habe einen Job und bin mitte 40 mit Frau und Kind.
Daher war und wäre nie meine Absicht gewesen einen vorsätzlichen Betrug von ca 20 € zu begehen.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Geisslerverkauf
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 1x hilfreich)

Genauso wie du es geschrieben hast würde ich das auch einfach bei der Polizei aussagen.
Das man bei solchen Mini Verkäufen die chatverläufe kein halbes Jahr aufhebt ist völlig normal.
Das wird die Polizei/Staatsanwaltschaft genauso sehen und das Verfahren deswegen vermutlich einfach einstellen!
Ich würde mir da absolut „Null" Sorgen machen.
Du bist kein Betrüger, nur weil da eine Glühbirne auf den Versandweg abhanden gekommen ist!!

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#11
 Von 
Wurstsemmel
Status:
Schüler
(454 Beiträge, 73x hilfreich)

Zitat (von Geisslerverkauf):

Du bist kein Betrüger, nur weil da eine Glühbirne auf den Versandweg abhanden gekommen ist!!


Dumm nur, dass der Verkäufer für die Absendung der Ware beweispflichtig ist...

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
HornDerOchs
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Wurstsemmel):
Zitat (von Geisslerverkauf):

Du bist kein Betrüger, nur weil da eine Glühbirne auf den Versandweg abhanden gekommen ist!!


Dumm nur, dass der Verkäufer für die Absendung der Ware beweispflichtig ist...


Ist er das?

Beim Privatverkauf trägt der Käufer das Versandrisiko.
Es war kein versicherter Versand abgesprochen, also hat er auch keinen Anspruch darauf.
Geht die Sendung verloren, hat der Käufer Pech gehabt.

Ich denke die anderen Glühbirnen, die angekommen sind, sowie seine Frau sollten Beweis genug sein, dass er die Ware versendet hat.

Hier 3, oder gar 4stellige Strafzahlungen in den Raum zu stellen halte ich für mehr als übertrieben.
Ich gehe ebenfalls von einer Einstellung aus.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Paragrafenreiter
Status:
Praktikant
(771 Beiträge, 478x hilfreich)

Ich stelle mir gerade die Frage wie man an deine Adresse gekommen ist?
Die Bank gibt doch nicht nur auf die Anzeige die Daten raus.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119508 Beiträge, 39734x hilfreich)

Zitat (von HornDerOchs):
Ist er das?

Ja, ist er.



Zitat (von Geisslerverkauf):
Und selbst ob du den Kaufpreis überhaupt zurück erstatten musst sehe ich noch als zweifelhaft an da bei privatverkäufen der Käufer das Versandrisiko trägt

Dazu muss denknotwendigerweise erst mal versendet werden ...



Zitat (von Geisslerverkauf):
4. warum sollte man ihn bitte gewerbliche Ausmaße unterstellen, nur weil er bei EBay schon 30 Sachen verkauft hat

Weil es schon Urteile gab, wo es bei wesentlich weniger Artuikeln so war.



Zitat (von Geisslerverkauf):
.aber bei EINER Glühbirne wird man ihn keinen Betrug vorwerfen können

Dummerweise macht die Staatsanwaltschaft das aber gerade - ganz real ...



Zitat (von HornDerOchs):
Beim Privatverkauf trägt der Käufer das Versandrisiko.

Aber nur wenn es zum Versand kommt.



Zitat (von HornDerOchs):
Ich denke die anderen Glühbirnen, die angekommen sind, sowie seine Frau sollten Beweis genug sein, dass er die Ware versendet hat.

In der Welt von Fernsehgerichten, ja.
In der Realität, nein.



Zitat (von Paragrafenreiter):
Ich stelle mir gerade die Frage wie man an deine Adresse gekommen ist?
Die Bank gibt doch nicht nur auf die Anzeige die Daten raus.

Da gibt es das Mittel des richterlichen Beschlusses - falls die Bank nicht schon bei Ansprache durch die Staatsanwaltschaft die Daten herausrückt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat (von HornDerOchs):
Ist er das?


Ja

Zitat (von HornDerOchs):
Beim Privatverkauf trägt der Käufer das Versandrisiko.


Ja, das Risiko dass die Sache auf dem Versandweg abhanden kommt. Aber nicht das Risiko, dass der Verkäufer überhaupt nicht versendet.

Zitat (von HornDerOchs):
Hier 3, oder gar 4stellige Strafzahlungen in den Raum zu stellen halte ich für mehr als übertrieben.


3 stellig wären wir schon bei 5 Tagessätzen a 20,00 €. Und 20,00 € ist der übliche Tagessatz selbst für ALG II-Bezieher. Ich kann mich nicht erinnern, dass ich in 20 Berufsjahren im Strafrecht jemals (egal in was für einem Fall) eine Geldstrafe erlebt hätte, die nur 2stellig war. Bei Geldauflagen ist es was anderes.

Zitat (von Geisslerverkauf):
weil kein Mensch Belege von Warensendungen so lange aufhebt


Schon deswegen nicht, weil es für Warensendung keine Belege gibt. Die Quittung für die Briefmarke würde ihm auch nichts nutzen, wenn er sie aufgehoben hätte.

Zitat (von Geisslerverkauf):
4. warum sollte man ihn bitte gewerbliche Ausmaße unterstellen, nur weil er bei EBay schon 30 Sachen verkauft hat (was ja auch alles reibungslos geklappt hatte)? ,....für mich ebenfalls Schwachsinn.


Dann erzähl das mal den Gerichten, die "Gewerblichkeit" in solchen Fällen durchaus annehmen ("Verkauf gleichartiger Artikel") Dem LG Dessau-Roßlau reichen schon 15-25 gleichartige Artikel pro Monat [LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 11.01.2017, Az. 3 O 36/16] Wobei es halt auf den Zeitraum ankommt. 30 Artikel in 10 Jahren wären nicht gewerblich ;) Davon abgesehen spielt das alles aber auch für die Strafsache hier keine Rolle.

@Buddelbaby

Wenn Du wissen möchtest, was ich an Deiner Stelle täte:

Zur Polizei gehen, die Geschichte da so wie hier erzählen und ins Protokoll aufnehmen lassen, dass Verfahrenseinstellung nach § 170, Abs. 2 StPO beantrage, hilfsweise nach § 153, Abs. 1 StPO und äußerst hilfsweise auch mit einer Einstellung nach § 153a, Abs. 1 StPO einverstanden wäre, gegen die Auflage der Schadenswiedergutmachung. Weiterhin, dass ich ohnehin dem Käufer sein Geld erstatte, unabhängig von einer etwaigen Auflage.

Dann lasse ich mir Name und ggf. Bankverbindung des Käufers vom Polizisten geben und schicke dem Mann sein Geld. Und hebe den Beleg auf.

Und dann würde ich darauf warten, dass die Sache nach einer der 3 o.g. Normen eingestellt wird. Denn eine Verurteilung sehe ich in diesem Fall auch eher nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Buddelbaby
Status:
Beginner
(80 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die ausführliche Ausführung.
Ich habe nun nochmal geschaut und da kam mir die Idee das ich den Chat Verlauf im Email Fach habe bzw hatte.
Auf die Email habe ich geantwortet und siehe da er kam wieder auf Kleinanzeigen zum Vorschein.
Also nun kann ich es alles nachvollziehen.

Ich muss mich wohl revidieren, der Käufer drohte mir nach mit einer Anzeige und wollte sein Geld wieder haben.

Ich hatte ihm daraufhin geschrieben das ich bei der Post nachfragen werde, nur konnte man das damals nicht da ich keinen Beleg hatte.

Und dann hatte ich nicht mehr geantwortet, wenn ich dachte das er die Lampe wohl schon bekommen hat und dennoch das Geld wollte.

Ein Monat später wieder bei Kleinanzeigen eingeloggt und den Chat gelöscht.

Also liegt die ganze Schuld nun bei mir.
Habe den Käufer erneut angeschrieben und ihm gesagt das ich ihm sein Geld zurück überweisen werde.
Die Anzeige bleibt ja dennoch bestehen und wird sicherlich dann vorm Gericht landen.

Ich überlege nun doch mir einen Anwalt zu nehmen, da ich denke das in diesem Fall alles gegen mich Spricht.
Ich denke das wird nun weiter verfolgt werden und geht dann sicherlich vor Gericht und kommt zu dieser hohen Geldstrafe.

Vielleicht kann mir ein Anwalt da etwas helfen das diese keine mehreren tausend Euro kostet.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat (von Buddelbaby):
Ich muss mich wohl revidieren, der Käufer drohte mir nach mit einer Anzeige und wollte sein Geld wieder haben.

Ich hatte ihm daraufhin geschrieben das ich bei der Post nachfragen werde, nur konnte man das damals nicht da ich keinen Beleg hatte.

Und dann hatte ich nicht mehr geantwortet, wenn ich dachte das er die Lampe wohl schon bekommen hat und dennoch das Geld wollte.


Ja, das ist schlecht.

Dann kann man sich nur damit versuchen rauszureden, dass man die Angelegenheit "irgendwie vergessen" hat und hoffen, dass die StA zumindest nach § 153 oder § 153a StPO einstellt, nachdem man dem Käufer sein Geld erstattet hat. Was man selbstverständlich umgehend tun sollte. Da man ja nun weiß, wer der Käufer ist, sollte eine umgehende Rückzahlung ja kein Problem sein.

Zitat (von Buddelbaby):
Die Anzeige bleibt ja dennoch bestehen und wird sicherlich dann vorm Gericht landen.


Ersteres ja, zweiteres nicht zwangsläufig. Wenn man den Beleg über die Zahlungserstattung mit zur Polizei nimmt, oder jedenfalls schnellstmöglich dort nachreicht, wäre hier sicherlich noch Raum für eine Einstellung nach wenigstens § 153a StPO, da nicht vorbestraft und weil der Schaden rel. gering ist.

Zitat (von Buddelbaby):
Ich überlege nun doch mir einen Anwalt zu nehmen, da ich denke das in diesem Fall alles gegen mich Spricht.


Und was soll der konkret machen/erreichen für die 800,00 - 1.000 EUR die er kostet? Zahl das Geld zurück und bitte um Einstellung nach §§ 153, 153a StPO. Wenn das dann nicht klappen sollte, wäre es immer noch früh genug für einen Anwalt.

Zitat (von Buddelbaby):
Vielleicht kann mir ein Anwalt da etwas helfen das diese keine mehreren tausend Euro kostet.


Du hast schon gelesen, was ich geschrieben habe, oder ?! "Mehrere tausend Euro" wird es so oder so nicht kosten.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Marco1982mm
Status:
Beginner
(85 Beiträge, 2x hilfreich)

Auch nach deinen neuen Erkenntnissen würde ich noch hundert Euro drauf verwetten das die Sache eingestellt wird,....dieses „gewerbsmäßige" kann ich auch noch nicht ganz nachvollziehen,...es wurden zwar mehrere gleiche Artikel angeboten und verkauft,..aber es ist doch nur EIN Artikel abhanden gekommen,...ihn kann unmöglich gewerbsmäßiger Betrug vorgeworfen werden, wenn die anderen Artikel doch angekommen sind ,...
,..die Staatsanwälte und Richter sind auch nur Menschen und werden es sicher auch so sehen das ein unbeschriebenes Blatt mit festen Job und Familie nicht wegen 20 Euro vorsätzlich zum Betrüger wird,,..
,....ansonsten müsste ich ja Angst haben das meine Ex unter falschen Namen einen zwei Euro Artikel bei mir kauft, danach behauptet er sei nicht angekommen, und schwups habe ich ne Anzeige am hintern und darf 1000 Euro blechen,...also das wäre eindeutig zu einfach ,..
Ps. Seit einigen Monaten lassen sich übrigens Warensendungen nachverfolgen,..also sollte sowas in Zukunft nicht mehr passieren

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat (von Marco1982mm):
..dieses „gewerbsmäßige" kann ich auch noch nicht ganz nachvollziehen,...es wurden zwar mehrere gleiche Artikel angeboten und verkauft,..aber es ist doch nur EIN Artikel abhanden gekommen,...ihn kann unmöglich gewerbsmäßiger Betrug vorgeworfen werden, wenn die anderen Artikel doch angekommen sind ,...


Es ging in dem thread nicht um "gewerbsmäßig" im Sinne des Strafrechts, sondern um "gewerblich" im Sinne des Zivilrechts.

Gewerbsmäßigen Betrug wirft hier niemand vor.

Zitat (von Marco1982mm):
Ps. Seit einigen Monaten lassen sich übrigens Warensendungen nachverfolgen,..also sollte sowas in Zukunft nicht mehr passieren


Aber nicht lt. der Internetseite der Post.

https://www.deutschepost.de/de/s/sendungsverfolgung.html

https://www.deutschepost.de/de/w/buecherundwarensendung.html

Zitat:
Die Bücher- und Warensendung ist nicht mit Zusatzleistungen wie beispielsweise Einschreiben oder Nachnahme kombinierbar.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Buddelbaby
Status:
Beginner
(80 Beiträge, 0x hilfreich)

Also ich bin weitergekommen und habe den Konkatkt mit dem Käufer hergestellt.
Geld hab ich zurück überwiesen und er teilt dies Morgen der Polizei mit.
Ich werde daher nicht zur Polizei gehen,stattdessen eine schriftliche Stellungnahme per Mail senden, dass ich mich mit dem Käufer geeinigt habe und hänge den Überweisungsbeleg dran.

Dann kann ich nur hoffen dass das Verfahren eingestellt wird.

Danke an eure Hilfe.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat (von Buddelbaby):
eine schriftliche Stellungnahme per Mail senden


Das bringt aber nur was, wenn Du sie unterschrieben einscannst. Eine normale mail hat keinen Sinn. Außerdem: Hast Du eine direkte mail-adresse vom Sachbearbeiter? Wenn nicht, ist es auch eher wenig zweckdienlich das Ding an irgendeine Sammeladresse a la "poststelle@polizei xy" zu senden. Jedenfalls solltest Du Dich dann nicht wundern, wenn nichts ankommt, da wo es ankommen soll.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119508 Beiträge, 39734x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Jedenfalls solltest Du Dich dann nicht wundern, wenn nichts ankommt, da wo es ankommen soll.

Ein Einschreiben-Einwurf könnte da die Lösung sein.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Ja, selbst ein normaler Brief oder ein Fax wäre einer Mail an irgendeine Sammel-Mailadresse vorzuziehen.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

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