Vorladung als Beschuldigte eines Katzendiebstahles

27. Februar 2016 Thema abonnieren
 Von 
fb435897-35
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)
Vorladung als Beschuldigte eines Katzendiebstahles

Hallo Zusammen ,

ich habe vor ca. 2 Wochen spontan eine Katze eingefangen die ich schon ne Weile füttere. Hab sie zum Tierarzt gebracht um zu schauen ob sie gechipt ist , dem war nicht so .Dann habe ich sie ins Tierheim gebracht. Nun habe ich gestern eine Vorladung wie beschrieben erhalten . Was kommt den jetzt auf mich zu ???




12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30198 Beiträge, 9548x hilfreich)

Zitat:
Nun habe ich gestern eine Vorladung wie beschrieben erhalten


Wann wurde sie ins Tierheim gebracht? Auch gestern?

Wie lange (wie viele Tage) lag zwischen "einfangen" und "ins Tierheim bringen"?

Grundsätzlich kann man hier natürl. mit fehlender Zueignungsabsicht argumentieren. Dann würde -wenn es so durchgeht- gar nichts passieren, da der Tatbestand des Diebstahls dann nicht erfüllt ist - das Ermittlungsverfahren würde dann mangels hinreichendem Tatverdacht gem. § 170, Abs. 2 StPO eingestellt werden.

Ob man mit dieser Argumentation durchdringt, hängt von den näheren und konreten Umständen ab, u.a. von den Antworten auf die oben gestellten Fragen...


-- Editiert von !!Streetworker!! am 27.02.2016 05:54

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
fb435897-35
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo, danke für die Antwort.Ich habe die Katze am gleichen Tag wo ich sie eingefangen hab erst zum Tierarzt gebraucht um zu schauen ob sie gechipt ist und dann als er das verneinte
auf direktem Weg ins Tierheim

-- Editiert von fb435897-35 am 27.02.2016 11:32

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12331.10.2017 22:18:45
Status:
Praktikant
(696 Beiträge, 309x hilfreich)

Und wo soll dann die Anzeige her kommen?

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Rechtschreibung
Status:
Lehrling
(1107 Beiträge, 1216x hilfreich)

Das Tierheim registriert den "Finder" und lässt sich von dem irgendwas unterschreiben. Der Katzenhalter, der seine Mieze vermisst, macht in den kommenden zwei Wochen überall Aushänger, schaltet Anzeigen und klappert alle Tierärzte/Tierheime in der Umgebung ab. Dann findet er seine Katze in besagtem Tierheim, erfährt wer die zuletzt hatte und kommt auf die Idee eines Diebstahls.
Gegebenefalls hatte der diesen Verdacht sofort nach Verschwinden der Katze und dann sofort Anzeige erstattet. Zwischenzeitlich ist aus dem Verfahren gegen "unbekannt" dass ein Verfahren gegen "TE" geworden. Vielleicht ist die Ktze aber auch schon seit mehren Wochen vermisst worden, also auch schon bevor die TE sie "gefangen" hat. Das weiß hier keiner.

Was auf Sie zukommt, ist ein Ermittlungsverfahren. In diesem Rahemn dürfen SIe sich zum Vorwurf äußern. Davon ausgehend, dass die Vorladung von der Polizei kommt, müssen Sie dort nicht hingehen. Sie können genau so gut auch schriftlich Stellung dazu nehmen. Da können Sie die Geschichte wahrheitsgemäß schildern und diese wird dann berücksichtigt werden, bevor irgendwelche weiteren Entscheidungen getroffen werden.

Davon ausgehend, dass man Ihnen glauben wird und Sie hier nichts unerwähnt gelassen haben, würde ich auch meinen, dass das Verfahren eingestellt wird. Entweder wird die Zueignungsabsicht verneint oder schon der Vorsatz, jemand anderem etwas wegzunehmen. Selbst wenn man den Tatbestand des Diebstahls für erfüllt hält, so klingt der Vorwurf für mich doch ziemlich geringfügig und wird möglicherweise dennoch eingestellt werden. Schlimmstenfalls werden sie ein paar Euro zahlen müssen und die Geschichte landet mit Sicherheit nicht in Ihrem Führungszeugnis oder sowas.

Ich würde also Ruhe bewahren und Stellung nehmen. Natürlich sürfen SIe auch schweigen. Was sinnvoller ist, müssen Sie selber wissen.

In Zukunft würde ich keine fremden Katzen mehr einfangen. Ich würde es am besten sogar sein lassen, fremde (oder auch wilde) Katzen zu füttern. Egal wessen Katze das ist oder ob es niemandes Katzes ist, auf Fütterung ist die nicht angewiesen.

3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
fb435897-35
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo Zusammen ,

dankeschön für die Antworten .
@ Rechtschreibung

Das werde ich auch in Zukunft unterlassen . Mir hat sie nur so Leid getan weil ich selber eine Katze seid 11 Jahren habe und sowas nicht verstehen kann

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Yogi1
Status:
Student
(2030 Beiträge, 941x hilfreich)

Für mich klingt das schon irgendwie nach Diebstahl, wenn man die Katze schon seit längerem "an"gefüttert hat. Und wieso eingefangen? Wär die Katze evtl. ohne einfangen einfach wieder heim? Ich selbst hab zwei Stubentiger. Aber ich käm ich Traum nicht auf die Idee, die Freigänger hier anzufüttern und am Ende sogar ins Tierheim zu bringen. Jeder hält seine Katzen anders. Und meine Kater wären vermutlich auch Freigänger, wenn ich nicht direkt an der Hauptstraße wohnen würde.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3153x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Grundsätzlich kann man hier natürl. mit fehlender Zueignungsabsicht argumentieren

Nein, kann man nicht. Der Gegenstand kann auch einem Dritten, in diesem Fall dem Tierheim, zugeeignet werden, um den Tatbestand zu erfüllen. So kommt man nicht raus.

Was aber ausreicht ist, dass es sich hier um einen Tatbestandsirrtum handelt, der TE ist von einem herrenlosen Tier ausgegangen. Und dass es sich nicht um eine Schutzbehauptung handelt wird daran deutlich, dass der TE ja beim Tierarzt geprüft hat, ob die Katze einen Chip hat und damit einem Eigentümer zugeordnet werden kann.

Ziemlich dämlich war die Aktion aber trotzdem.

-- Editiert von JogyB am 27.02.2016 21:41

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Rechtschreibung
Status:
Lehrling
(1107 Beiträge, 1216x hilfreich)

Zitat:
der TE ist von einem herrenlosen Tier ausgegangen.
Nicht notwendigerweise. Und gerade das Verbringen zum Tierarzt spricht dafür, dass er mit einem Eigentümer gerechnet hat. Er ging nur (möglicherweise) davon aus, dass die Katze nicht im Gewahrsam dieses Eigentümers ist und sich verselbstständigt hat. Dadurch wird die Katze nicht weniger fremd, aber die Wegnahme ist nicht mehr möglich. Jedenfalls nach den (möglicherweise so bestehenden) Vorstellungen des TE.

Zitat:
Der Gegenstand kann auch einem Dritten, in diesem Fall dem Tierheim
Eine solche feste Absicht hätte schon bei der Wegnahme bestehen müssen. Dann hätte aber das Bringem zum Tierarzt wenig Sinn ergeben, den Medizincheck kann das Tierheim selber machen. Zum anderen gehört zu einer Aneignung durch das Tierheim, dass dieses von der Katze irgendeinen Eigennutz ziehen kann. So einen Gedanken halte ich für eher fernliegend.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30198 Beiträge, 9548x hilfreich)

Zitat:
Nein, kann man nicht. Der Gegenstand kann auch einem Dritten, in diesem Fall dem Tierheim, zugeeignet werden, um den Tatbestand zu erfüllen.


Ah ja, dann werde ich mich auch strafbar machen, wenn ich demnächst ein gefundes Fahrrad ins Fundbüro bringe, da es ja auf der Hand liegt, dass ich es dem Fundbüro zueignen will, damit die bei der nächsten Fundsachenversteigerung mal wieder "ordentlich Kasse machen"
Zitat:

So kommt man nicht raus.


In einer juristischen Hausarbeit vielleicht ggf. nicht (da dort Vorsatz, oder nicht, vorgegeben ist) - im wahren Leben schon.

Zitat:
So einen Gedanken halte ich für eher fernliegend.


Der ist nicht nur "eher" fernliegend, der ist absolut fernliegend.

Zitat:
der TE ist von einem herrenlosen Tier ausgegangen.


An einer "herrenlosen Sache" kann man schon de jure keinen Diebstahl begehen, weil es keinen "anderen" gibt, dem man die Sache "wegnehmen" (bekanntermaßen ein TBM des Diebstahls) könnte.

Wohl eher ist der TE von einem Tier ausgegangen, das dem "Herren" temporär abhanden gekommen ist. Und (auch) gerade dann ist das Tierheim der richtige Adressat (analog Fahrrad --> Fundbüro). Hier den Vorsatz unterstellen zu wollen, das Tier dem Tierheim rechtswidrig zueignen zu wollen, ist an den Haaren herbeigezogen.

Zitat:
Eine solche feste Absicht hätte schon bei der Wegnahme bestehen müssen. Dann hätte aber das Bringem zum Tierarzt wenig Sinn ergeben,


Das kommt noch hinzu





-- Editiert von !!Streetworker!! am 29.02.2016 03:38

3x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3153x hilfreich)

Zitat (von Rechtschreibung):
Dadurch wird die Katze nicht weniger fremd, aber die Wegnahme ist nicht mehr möglich. Jedenfalls nach den (möglicherweise so bestehenden) Vorstellungen des TE.

Ist durchaus eine mögliche Argumentationsweise. Dadurch rutscht man aber letztendlich vom Diebstahl in die Unterschlagung. Und bei der kommt dann wieder der Tatbestandsirrtum zu Tragen, da sich der TE nach seiner Ansicht durch die Prüfung auf den Chip versichert hat, dass die Katze herrenlos ist.

Zitat (von Rechtschreibung):
Zum anderen gehört zu einer Aneignung durch das Tierheim, dass dieses von der Katze irgendeinen Eigennutz ziehen kann.

Mir ist nicht klar, inwiefern es auf einen Eigennutz ankommen soll, sonst wäre der Diebstahl von für den Dieb nutzlosen Gegenständen straffrei. Entscheidend ist, ob der Gegenstand in das eigene Eigentum überführt werden soll.
Wenn ich mir die Schutzverträge von Tierheimen anschaue, dann will das Tierheim in der Regel explizit das Eigentum an dem Tier erwerben und auch bei Weitervermittlung behalten.
Letztendlich könnte man hier aber darauf abheben, dass der TE davon ausgegangen ist, dass das Tierheim das Tier weitervermittelt. So wie er bisher aufgetreten ist traue ich ihm eine Aussage wie "ich wollte, dass das Tier ein schönes Zuhause findet" durchaus zu.

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Ah ja, dann werde ich mich auch strafbar machen, wenn ich demnächst ein gefundes Fahrrad ins Fundbüro bringe, da es ja auf der Hand liegt, dass ich es dem Fundbüro zueignen will, damit die bei der nächsten Fundsachenversteigerung mal wieder "ordentlich Kasse machen"

Bitte keine Äpfel mit Birnen vergleichen, das hast Du bei Deinem WIssen nicht nötig. Der Umgang mit Fundsachen ist im BGB explizit geregelt, die Abgabe im Fundbüro kann daher grundsätzlich nicht rechtswidrig sein. Das Tierheim ist aber keine Behörde im Sinne der Regelungen des Fundrechts.

Zitat (von !!Streetworker!! ):
In einer juristischen Hausarbeit vielleicht ggf. nicht (da dort Vorsatz, oder nicht, vorgegeben ist) - im wahren Leben schon.

Habe ich irgendwo geschrieben, dass ich eine Verurteilung für wahrscheinlich halte? Meine Argumentation ist nur eine andere als die von Rechtschreibung, da ich die Zueignungsabsicht für gegeben halte. Ist aber in jeder Richtung eine akademische Diskussion, der Staatsanwalt wird sich vermutlich ohnehin nicht mit Detailbetrachtungen aufhalten und wegen geringer Schuld einstellen.

Zitat (von !!Streetworker!! ):
An einer "herrenlosen Sache" kann man schon de jure keinen Diebstahl begehen, weil es keinen "anderen" gibt, dem man die Sache "wegnehmen" (bekanntermaßen ein TBM des Diebstahls) könnte.

Ähm ja, genau das war doch meine Argumentation, also was willst Du jetzt damit sagen?

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Wohl eher ist der TE von einem Tier ausgegangen, das dem "Herren" temporär abhanden gekommen ist. Und (auch) gerade dann ist das Tierheim der richtige Adressat (analog Fahrrad --> Fundbüro).

Nein. Wie oben schon erwähnt ist ein Tierheim keine behördliche Einrichtung wie ein Fundbüro. Das Tierheim sieht sich auch nicht als ein Fundbüro, das die Gegenstände für den Eigentümer aufbewahrt. Ein Tierheim wird vielmehr versuchen, das Tier weiterzuvermitteln. Es wäre auch kein Problem gewesen, den "Fund" dem Fundbüro anzuzeigen und es dann beim Tierheim abzugeben, nachdem man vom Fundbüro an dieses weiterverwiesen wurde.
Wobei es hier sicher darauf ankommt, welchen Zweck der TE mit der Abgabe im Tierheim verfolgt hat: Dass der Eigentümer das Tier findet oder dass das Tier einen neuen Eigentümer bzw. aufgrund des Schutzvertrags eher einen Besitzer findet.

Nur zur Sicherheit: Dass der TE hier aller Wahrscheinlichkeit nach straffrei ausgeht, ist doch absolut klar. Ich sehe schlichtweg das Tatbestandsmerkmal "Zueignungsabsicht" durchaus als erfüllt an und würde mich daher eher auf den Tatbestandsirrtum "herrenlose Katze" stürzen. Letztendlich werden wohl beide Argumentationen den Staatsanwalt zu einer Einstellung des Verfahrens bewegen. Und selbst wenn sich der TE so verplappert, dass die Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, dann ist die Schuld so gering, dass wohl ebenfalls eine Einstellung erfolgen dürfte.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30198 Beiträge, 9548x hilfreich)

Zitat:
Bitte keine Äpfel mit Birnen vergleichen,


Der Vergleich ist sicherlich etwas überspitzt, aber kein "Äpfel/Birnen-Vergleich".

Man muß doch 2 Dinge unterscheiden:

a) den Fall wo ein Besitzer/Eigentümer eines Tieres das Tier im Tierheim abgibt, weil er es nicht mehr behalten kann/will. In dem Fall gibt es einen Übernahmevertrag, dass Tierheim wird Eigentümer, vermittelt das Tier .... Schutzvertrag etc.

b) den Fall wo ein "gefundenes Tier" an das Tierheim übergeben wird um es seinem Eigentümer zurückzuverschaffen. In diesen Fällen erfüllt das Tierheim quasi die Funktion des Fundbüros und erlangt auch kein Eigentum an dem Tier, da der Finder ihm das nicht rechtmäßig verschaffen kann. Selbst die Polizei gibt hier aufgefundene Haustiere im Tierheim ab, selbst dann wenn der Besitzer z.B. anhand der Hundemarke ermittelt werden kann, aber das auf die Schnelle nicht geht (Nachts/Wochenende) oder weil er nicht erreichbar ist. Diese Tiere werden natürlich nicht weitervermittelt, sondern lediglich bereitgehalten, bis der Eigentümer sie abholt. Allenfalls wenn eine gewisse Zeit ( x Monate) vergangen ist, ohne das ein Eigentümer aufgetaucht ist, findet hier eine Vermittlung statt.

Und um einen solchen Fall b) handelt es sich hier doch offensichtlich.

Zitat:
Ähm ja, genau das war doch meine Argumentation, also was willst Du jetzt damit sagen?


Vergiss es. Ich hatte den 2. Abs. des entspr. Beitrags falsch gelesen.


Zitat:
Nein. Wie oben schon erwähnt ist ein Tierheim keine behördliche Einrichtung wie ein Fundbüro. Das Tierheim sieht sich auch nicht als ein Fundbüro, das die Gegenstände für den Eigentümer aufbewahrt.


Ich weiß nicht, wie es im Rest der Republik so aussieht, aber an meinen verschiedenen niedersächsischen Wohnsitzen ist das sehr wohl der Fall, da die (eig. zust.) Kommunen diese Aufgabe an die Tierheime übertragen, bzw. Verträge mit ihnen schliessen.

Und -nach einer kurzen Google-Recherche- scheint das nicht nur hier der Fall zu sein:

Kiel (Schleswig-Holstein):

Zitat:
Für die Aufnahme und den Transport gefundener Tiere sind grundsätzlich die Ordnungsbehörden der einzelnen Kommunen zuständig. Die Stadt Kiel hat diese Ordnungsaufgabe dem Tierschutzverein für Kiel und Umgebung Korp. übertragen. Der Tierschutzverein ist allerdings aus personellen Gründen nicht in der Lage, 24 Stunden täglich einen Fahrbereitschaftsdienst anzubieten.

Die Mitarbeiter des Tierheimes sind in dem Zeitraum Montag - Freitag 10:00 Uhr - 18:00 Uhr zuständig,


Aus dem Flyer "Fundtier - was tun" von Katzennothilfe.de

Zitat:

Ist der Besitzer einer Katze nicht auffindbar, gilt sie als "Fundsache". Für die Verwahrung einer Fundsache ist die Gemeinde / Stadt zuständig, die meist das örtliche Tierheim mit der Versorgung solcher Pfleglinge beauftragt hat.


Aus der Tierheimordnung des Deutschen Tierschutzbundes:

Zitat:
Die Rückgabe von Fundtieren an ihre Besitzer, sowie .... ist die wichtigste Aufgabe von Tierschutzvereinen mit Tierheim.


Krefeld (NRW):
Zitat:

Nach Gesprächen von Oberbürgermeister Gregor Kathstede und Verantwortlichen des Tierschutzvereins übernimmt das Tierheim am Flünnertzdyk 190 ab sofort doch wieder die Aufnahme von Fundtieren.


usw. usw.

2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3153x hilfreich)

Ok, war mir nicht bewusst, dass die Übertragung der Aufgabe auf das Tierheim üblich ist.

Dann ist die Zueignungsabsicht wohl eher nicht gegeben.

-- Editiert von JogyB am 29.02.2016 12:05

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