Vorladung als Beschuldigter Btmg Cannabis

12. Juli 2024 Thema abonnieren
 Von 
Steffi12345123
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
Vorladung als Beschuldigter Btmg Cannabis

Hallo Zusammen,

Ich hoffe mir kann jemand einen Rat geben was jetzt am besten zu tun ist.

Ein Bekannter ist auf meine Adresse gemeldet , wohnt aber aktuell nicht bei mir, da er auf Wohnungssuche in einer anderen Stadt ist.

Er hat heute eine Vorladung als Beschuldigter erhalten.
Darin steht - in der Ermittlungssache (..)
V. g. Btmg- illegaler Handel in nicht geringer Menge von Cannabis , einschließlich Zubereitung am 6.Okt. Bis 27. Okt. 23 (…)

Er soll zur Vernehmung als Beschuldigter bei der Kriminalpolizei vorsprechen

Bemerkung
ED-Behandlung und Beschuldigtenvernehmung

Soweit ich weiß muss er der Vorladung ja nicht nachkommen. Gilt dies auch für die ED-Behandlung?

Benötigt er bereits einen Anwalt?
Wie ist das zu interpretieren, „V. g. ?
Wenn der des Handels beschuldigt wird, hat da jemand gegen Ihn Ausgesagt?
Da die besagte Tat bereits im Okt 23 war, wird seit dem schon ermittelt ?

Besteht die Gefahr das bei mir eine Hausdurchsuchung gemacht werden könnte, wenn er hier gemeldet ist , aktuell aber gar nicht in der Gegend ist, da er wie erwähnt schon länger auf Wohnungssuche in einer anderen Stadt ist?

Was meint ihr sollte er / ich jetzt am besten unternehmen?

Vielen Dank schon mal für euere Tips

Liebe Grüße

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17242 Beiträge, 9505x hilfreich)

Zitat (von Steffi12345123):
Soweit ich weiß muss er der Vorladung ja nicht nachkommen. Gilt dies auch für die ED-Behandlung?

Nein. Gegen die ED-Behandlung kann man sich nicht erfolgreich wehren, wenn man wirklich tatverdächtig ist.

Zitat (von Steffi12345123):
Benötigt er bereits einen Anwalt?

Nein, nicht zwingend.
Bei Drogenhandel in nicht geringen Mengen liegt ein Fall für Pflichtveteidigung vor. Allerdings zählt Cannabis ja nicht mehr als Droge im Sinne des BtMG. Deshalb ist bei Cannabishandel in nicht geringen Mengen keine Pflichtverteidigung mehr notwendig.

Zitat (von Steffi12345123):
Wie ist das zu interpretieren, „V. g. ?

Verstoß gegen ...

Zitat (von Steffi12345123):
Wenn der des Handels beschuldigt wird, hat da jemand gegen Ihn Ausgesagt?

Möglich. Wenn tagesgenaue Datumsangaben vorliegen, würde ich aber eher auf Handydaten tippen. Vielleicht von einem Kunden, dessen Handy irgendwie bei der Polizei gelandet ist.

Zitat (von Steffi12345123):
Da die besagte Tat bereits im Okt 23 war, wird seit dem schon ermittelt ?

Vielleicht, vielleicht auch nicht. Kann man nicht sagen.

Zitat (von Steffi12345123):
Besteht die Gefahr das bei mir eine Hausdurchsuchung gemacht werden könnte, wenn er hier gemeldet ist , aktuell aber gar nicht in der Gegend ist, da er wie erwähnt schon länger auf Wohnungssuche in einer anderen Stadt ist?

Ja. Die Gefahr besteht.
Wobei es allerdings so ist, dass eine Durchsuchung im Regelfall gemacht wird, bevor die Einladung zur Vernehmung kommt - um den Überraschungseffekt zu nutzen.
Eine Durchsuchung nach der Einladung ist eher nicht so häufig, weil der Beschuldigte ja jetzt gewarnt ist, und Beweismittel verschwinden lassen könnte. Aber möglich ist alles.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Steffi12345123
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für deine Einschätzung.

Also zum Erkennungsdienstlichen muss er also hingehen.

Aber um zu erfahren was genau gegen Ihn vorliegt ( glaub Akteneinsicht oder so ) kriegt nur ein Anwalt oder ?

Wie ist das gemeint das kein Anwalt bzw Pflichtverteidiger bei Handel mit Cannabis mehr benötigt wird ?

Sollen wir nun abwarten bis Post von der Staatsanwaltschaft kommt ?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124147 Beiträge, 40329x hilfreich)

Zitat (von Steffi12345123):
Aber um zu erfahren was genau gegen Ihn vorliegt ( glaub Akteneinsicht oder so ) kriegt nur ein Anwalt oder ?

Akteneinsicht bekommt auch der Beschuldigte.



Zitat (von Steffi12345123):
Wie ist das gemeint das kein Anwalt bzw Pflichtverteidiger bei Handel mit Cannabis mehr benötigt wird

Pflichtverteidiger sind erst ab einem gewissen Strafrahmen nötig - der ist hier nicht mehr gegeben.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Steffi12345123
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Und wo kann man diese Akteneinsicht beantragen oder die Akte einsehen ?

Okay das ist gut zu wissen das der Handel im nicht geringen Mengen kein so hohes Strafmaß mehr darstellt
Hängt mit der Teillegalisierung von vor paar Monaten zusammen dann oder ?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17242 Beiträge, 9505x hilfreich)

Zitat (von Steffi12345123):
Hängt mit der Teillegalisierung von vor paar Monaten zusammen dann oder ?

Ja.
Bis zum 31.3 war die Mindest(!)Strafe 1 Jahr.
Jetzt ist die Mindeststrafe 3 Monate.
Die Reduzierung der Strafe führt halt auch dazu, dass kein Pflichtverteidiger mehr notwendig ist.

Das ganze gilt natürlich nur, wenn es wirklich ausschließlich um Cannabis geht.

Zitat (von Steffi12345123):
Sollen wir nun abwarten bis Post von der Staatsanwaltschaft kommt ?

Nein. Denn im ungünstigsten Fall ist die nächste Post schon die Einladung zur Gerichtsverhandlung.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

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