Vorladung als Beschuldigter; Erkennungsdienstliche Behandlung

24. Dezember 2005 Thema abonnieren
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13287 Beiträge, 4520x hilfreich)
Vorladung als Beschuldigter; Erkennungsdienstliche Behandlung

Hallo,

habe heute zwei Schreiben von der Polizei erhalten:

1. Vorladung zur Vernehmung als Beschuldigter und

2. Vorladung zum Zwecke der Erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 81 b StPO .

Beides gleicher Termin, gleiche Dienststelle.

Weiter steht dort drin, dass ich beschludigt werde, irgendwelche Internetdienstleistungen unter Verwendung falscher Personen- und Kontodaten verwendet haben soll. Die ED-Behandlung soll - bei einer Weigerung - unter Zwang durchgesetzt werden.

Ich habe keine Ahnung, was die eigentlich von mir wollen. Bin deshalb für jeden Tipp dankbar, wie ich mich hier verhalten sollte. Macht es Sinn, die ED-Behandlung zu verweigern? Muss ich der Vorladung überhaupt Folge leisten?

Wünsche dennoch allen ein schönes Weihnachtsfest.

Gruss,

Axel




18 Antworten
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#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34486 Beiträge, 17813x hilfreich)

Hi,

tja, einer polizeilichen Vorladung brauchen Sie normalerweise keine Folge leisten - in diesem Fall aber schon. Eine ED-Behandlung können Sie nicht verweigern. Was Sie verweigern können, ist die Aussage (mit Ausnahme der Angaben zur Person).

Gruß vom mümmel

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#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9556x hilfreich)

Sie können hinsichtlich der ED-Behandlung die sog. 'richterliche Entscheidung' beantragen.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#3
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13287 Beiträge, 4520x hilfreich)

@Streetworker:

quote:
Sie können hinsichtlich der ED-Behandlung die sog. 'richterliche Entscheidung' beantragen.


Und bringt mir das irgendeinen Vorteil, wenn ich diese richterliche Entscheidung beantrage? Ich gehe doch mal davon aus, dass es dann eigentlich nur Formsache ist, dass der Richter diese ED-Behandlung anordnet, oder sehe ich das falsch?

Inwieweit kann ich eigentlich verlangen, dass mir zunächst mal konkret mitgeteilt wird, was mir eigentlich vorgeworfen wird, bzw. von vom mir etwas vorgeworfen wird und wie mann auf mich gekommen ist? Zur Sache aussagen kann ich je eigentlich nur, wenn ich auch die genauen Vorwürfe und eventuell vorliegenden Beweismittel kenne.

Gruss,

Axel

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#4
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 413x hilfreich)

Steht bei der Vorladung zur ED-Behandlung denn auch etwas dazu, ob es sich um §81b 1.Alt (Beweisführung) oder §81b 2.Alt (Erkennungsdienst) handelt?

Im ersten Fall kann man die richterliche Entscheidung beantragen, im zweiten Fall kann man Widerspruch einlegen, der nach §80 VwGO sogar eine aufschiebende Wirkung hat (sollte eigentlich auch auf der Rechtsmittelbelehrung stehen...)

Beim unberechtiger Nutzung von Internetdienstleistungen kann ich mir nicht so wirklich vorstellen, was mit Fingerabdrücken oder Fotos angefangen werden soll, selbst wenn die Taten aus einer Internetcafé begangen wurden. Deswegen würde ich eher das zweite vermuten.

-- Editiert von danielB am 24.12.2005 19:28:38

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#5
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13287 Beiträge, 4520x hilfreich)

@DanielB:

Steht drin: §81 b1 Alternative StPO .
Rechtsmittelbelehrung gibt es keine. Lediglich "Allgemeine Hinweise". Dort steht, dass ich bei Verhinderung einen neuen Termin vereinbaren kann und das bei unentschuldigtem Fernbleiben die Massnahmen zwangsweise durchgeführt werden sollen.

Kann denn eigentlich die ED-Behandlung bei jeder Art von Vergehen angeordnet werden, oder gibt es da so etwas wie "Verhältnissmässigkeit der Mittel"? Ich halte das schon für einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeit und weiss wirklich nicht, ob ich das einfach so geschehen lassen soll. Was wollen die mit Fingerabdrücken, Fotos und sogar DNA-Material? Bei unberechtigter Nutzung von Internetdienstleistungen kann ja als Straftatbestand eigentlich nur Betrug in Frage kommen. Ist da eine solche Vorgehensweise wirklich noch angemessen? Mal abgesehen davon, dass ich mir wirklich keiner Schuld bewusst bin. Ich nutze keine kostenpflichtigen Internetangebote, und erst Recht nicht unter Verwendung falscher Namen.

Gruss,

Axel

-----------------
"Was Du nicht willst, dass man Dir tut, dass füg auch keinem anderen zu. "

-- Editiert von AxelK am 24.12.2005 21:18:08

-- Editiert von AxelK am 24.12.2005 21:19:05

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#6
 Von 
peterpan
Status:
Schüler
(160 Beiträge, 35x hilfreich)

hallo
ich kann deine sorgen verstehen und ich würde alles unternehmen um diese ed-behandlung nicht zu machen.
nun stellt sich mir die frage wie kann man die behandlung unter zwang durchziehen?
wenn du dich wehren würdest könnte man doch kein normales foto machen bzw. fingerabdrücke ,auch wenn dich 5 mann festhalten du kannst dich immer noch "wehren" damit machst du es unmöglich das dir "saubere" fingerabdrücke und fotos abgenommen werden.
oder sehe ich das anders?
mfg

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#7
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1500x hilfreich)

@ AxelK
Es ist mir etwas schwer verständlich, dass Ihr Hauptproblem die ed-Behandlng zu sein scheint. Bei realistischer Betrachtung dürfte das das geringste Problem zu sein.

Inwieweit kann ich eigentlich verlangen, dass mir zunächst mal konkret mitgeteilt wird, was mir eigentlich vorgeworfen wird, bzw. von vom mir etwas vorgeworfen wird und wie mann auf mich gekommen ist? Zur Sache aussagen kann ich je eigentlich nur, wenn ich auch die genauen Vorwürfe und eventuell vorliegenden Beweismittel kenne.
Da wird der Informationsanspruch des Beschuldigten deutlich überspannt. Rechtliches Gehör bedeutet, dass einem Beschuldigten gesagt wird, was ihm vorgeworfen wird. Dann kann er sich dazu äußern oder er lässt es. Aber ihm muss nicht die Beweislage erläutert werden. Wenn er meint, dass das erforderlich sei, sich aber keinen Verteidiger nimmt, der Akteneinsicht nehmen kann, dann macht er eben keine Angaben zur Sache. Aber es muss auch nur einmal rechtliches Gehör gewährt werden. Wer sich dafür entscheidet, nichts zu sagen, kann also nicht damit rechnen, vor Anklageerhebung nochmal Gelegenheit zu bekommen, etwas zu sagen.

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#8
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 413x hilfreich)

Der Umgang mit DNA-Material ist in der §§81e-h STPO geregelt. Dort sind die Anforderungen deutlich höher als bei einer ED-Behandlung.
Ansonsten: Es geht also um 'Zwecke des aktuellen Strafverfahrens'. Wenn außer dem Erschleichen von Internetleistungen nichts vorgeworfen wird, dann stellt sich die Frage, ob die Maßnahme überhaupt notwendig ist. Daher würde ich die gerichtliche Entscheidung darüber beantragen, dass die Voraussetzungen des §81b STPO nicht vorliegen, da die Maßnahme nicht geeignet ist, um zur Aufklärung der Tat beizutragen...

Ansonsten die Maßnahme nach §81b 1.Alternative kann bei fast allen Straftaten durchgeführt werden, man kann sich höchstens noch darüber streiten, ob sie denn notwendig ist. Eine Anordnung für den Erkennungsdienst dagegen kommt in der Regel nur bei Wiederholungs- oder Rückfalltätern und auch bei solchen nur, wenn es sich nicht um Bagatelldelikte handelt, oder bei schwerwiegenderen Straftaten in Frage.

-- Editiert von danielB am 25.12.2005 16:26:23

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#9
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13287 Beiträge, 4520x hilfreich)

An dieser Stelle erst einmal danke für alle bisherigen Antworten.

@Wastl:

Die ED-Behandlung ist vielleicht nicht unbedingt das Hauptproblem, aber auch ein Problem, mit dem ich mich nunmal auseinder zu setzen habe. Insofern ist es doch legitim, sich mit der Frage zu beschäftigen, was passiert, wenn ich die ED-Behandlung verweiger? Wie gesagt, ich halte das schon für einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeit, zumal ja auch niemand weiß, was eigentlich später mit den so gewonnenen Daten passiert.

Meine Frage bezüglich der Informationsansprüche des Beschuldigten dienen ja im Übrigen in erster Linie dazu, für mich zu entscheiden, ob ich mir schon jetzt einen Anwalt nehme, oder nicht. Mir scheint inzwischen fast, dass das durchaus Sinn machen würde.

@DanielB:

Verstehe ich den § 81 f richtig, dass DNA-Material nur auf Grund einer richterlichen Anordnung entnommen werden darf?

Muss ich die richterliche Entscheidung eigentlich schon jetzt schriftlich beantragen, und wenn ja, an wen muss dieser Antrag gerichtet werden? Oder kann ich dieses auch noch in dem Termin persönlich tun? Mir scheint auch die Notwendigkeit dieser Massnahme ziemlich fragwürdig. Wie groß ist denn die Wahrscheinlichkeit, dass ein Richter tatsächlich gegen die Durchführung dieser Massnahme entscheidet?

Gruss,

Axel

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"Was Du nicht willst, dass man Dir tut, dass füg auch keinem anderen zu. "

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#10
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 413x hilfreich)

@AxelK:
Gegen den Willen des Betroffenen bedarf es für DNA-Analysen einer richterlichen Anordnung.

Ich denke, es macht im übrigen mehr Sinn eine richterliche Entscheidung vorab schriftlich zu beantragen und gleich auch die Aussetzung der Maßnahme bis zur Entscheidung zu beantragen.
Ich kenne eine Person, die allerdings mit anwaltlicher Hilfe erst eine Aussetzung; dann eine Beschränkung auf ein einziges Foto erwirkt hat, dort wollte die Polizei aber die ED-Behandlung für das STrafverfahren und den Erkennungsdienst. Ich bin mir insofern nicht ganz sicher, ob hier das Amtsgericht oder das für die Maßnahmen nach §81b 2.Alternative zuständige Verwaltungsgericht die Aussetzung verfügt hat. Letzteres darf sich jedenfalls gerade im Hauptsacheverfahren mit der Anordnung auseinandersetzen und scheint nach dem Eindruck der mündlichen Anhörung der Anfechtungsklage stattgeben zu wollen.

-- Editiert von danielB am 25.12.2005 19:27:41

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#11
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13287 Beiträge, 4520x hilfreich)

Okay, von meiner Seite aus jetzt die letzte Frage zu diesem Thema:

Ich werde also schriftlich die richterliche Entscheidung über die ED-Behandlung beantragen und damit argumentieren, dass diese nicht zur Aufklärung der vorgeworfenen Straftat geeignet ist. An wen muss ich nun dieser Antrag richten; an die zuständige Polizeidienststelle, oder an das Amtsgericht? Wenn mir diese Frage jetzt noch jemand beantworten kann, bin ich schon mal ein gutes Stück weiter. Vielen Dank an alle, die Tips und Hinweise gegeben haben und vielleicht noch geben werden.

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2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 413x hilfreich)

An das Amtsgericht. Und ich würde auch explizit beantragen, dass die Vollziehung der Maßnahme bis zur richterlichen Enscheidung bzw. der Entscheidung über eine mögliche Beschwerde ausgesetzt wird.

-- Editiert von danielB am 26.12.2005 20:14:14

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#13
 Von 
Dumbele
Status:
Schüler
(427 Beiträge, 118x hilfreich)

ist schon lustig, betrügt im Internet und hier um Hilfe rufen :O)

2x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 413x hilfreich)

In der Tat, aber wirklich absurd wird es, wenn dafür die Polizei reale Fingerabdrücke oder Fotos haben möchte. ;)

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1500x hilfreich)

@ Daniel.B
Da wir die Akten nicht kennen und damit auch nicht wissen können, worum es im Einzelnen geht, lässt sich auch nicht beurteilen, ob nicht vielleicht doch Fingerabdrücke abgeglichen werden müssen. Gelegentlich soll es ja vorkommen, dass auch andere Personen an Verfahren beteiligt sind, bei denen dann durchsucht wird, was möglicherweise zur Folge hat, dass etwas gefunden wird, woran dann überprüft wird, ob nicht der eine oder andere FA darauf ist usw. Oder anderen soll ein Foto des Besch. gezeigt werden, ob er wiedererkannt wird.
Aber vielleicht geht ja die Behörde auch nur der ihr so gerne unterstellen Sammelleidenschaft nach... ;)

Es wäre mir ein ausgesprochenes Vergnügen, in einer Hautverhandlung zu sein, wo ein Angeklagter mit solcher Verve seine (vermeintlichen) Rechte wahrt - sich aber um die der anderen vorher herzlich wenig geschert hat. Wirkt sich sicher ungemein strafmildernd aus...

2x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 413x hilfreich)

@wastl:
Es ist sicherlich keine Methode Reue zu zeigen, wenn der Angeklagte mit allen Mitteln, die ihm auch nur zustehen könnten, versucht sich gegen Maßnahmen der Ermittlungsbehörden zu wehren, aber wenn man als Beschuldigter wirklich nicht weiß, wo Fotos und Fingerabdrücke zum Abgleich benötigt werden können, würde ich es schon sinnvoll finden sich dagegen zu wehren. Dies gilt um so mehr, wenn man Grund zur Annahme hat, dass die Polizei ihre Datensammlung aufstocken möchte.

Und beim Vorwurf Internetbetrug würde ich schon davon ausgehen, dass wesentliche Teile der Tat unbeobachtet begangen werden. Sichtbar in Erscheinung tritt man vielleicht im Internetcafé, bei der Bank oder beim Postboten.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1500x hilfreich)

Sichtbar in Erscheinung tritt man vielleicht im Internetcafé, bei der Bank oder beim Postboten.
Eben. Und wie gesagt, wir kennen ja den Fall gar nicht. Aber ich gebe Ihnen insoweit recht, als die Polizei die ed-Behandlung manchmal vielleicht etwas zu routinemäig durchführen mag. Mir persönlich wäre es allerdings auch ziemlich egal, wenn man meine FA einlagern würde. Ich glaube, ich kann für mich ausschließen, dass sie an ungeeigneter Stelle wiedergefunden werden...

Etwas prozesstaktisches Denken schadet ja im Übrigen auch nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13287 Beiträge, 4520x hilfreich)

Will Euch mal auf den aktuellen Stand der Dinge bringen, nachdem nun am Freitag der Termin bei der Polizei gewesen ist.

Zunächst einmal, ich habe die richterliche Entscheidung doch nicht beantragt, weil ich @wastl's letzten Satz bezüglich prozesstaktischem Denken dehingehend gedeutet habe, dass ich damit vielleicht das eine oder andere nur noch schlimmer machen würde.

Von dem Polizeibeamten wurde mir dann zunächst erläutert, was mir nun eigentlich konkret vorgeworfen wird. Und da habe ich echt gedacht, mich trifft der Schlag. Es ging um eine Geschichte, die ungefähr 1 Jahr zurück liegt. Ich hatte mich seinerzeit, gemeinsam mit einem Kumpel, für einen 2-Tages-Testzeitraum auf einer kostenpflichtigen Internetseite angemeldet. Unmittelbar nach der Anmeldung hatte ich die Mitgliedschaft wieder gekündigt, um zu vermeiden, dass ein Abo entsteht, welches dann weitere Kosten verursacht hätte. Wenige Tage später wurde dann - außer der Gebühr für den Testzeitraum - auch die erste Monatsprämie vom Konto abgebucht. Ich muss dazu sagen, dass die Anmeldung von meinem Rechner erfolgte, aber die Adresse, e-Mail Adresse und Bankverbindung meines Kumpels angegeben wurde, damit meine Frau nichts von dieser Anmeldung merkt (war halt ne Seite mit pornografischem Inhalt). Mein Kumpel hat dann die Latschrift bezüglich der Folgegebühr stornieren lassen.

In der Folgezeit kamen dann unzählige e-Mails von einer Anwaltskanzlei, die zur Zahlung dieser Gebühr aufforderten. Ich habe mehrfach darauf geantwortet und mitgeteilt, warum die Rückbuchung erfolgte, dass m.E. kein gültiger Vertrag zustande gekommen ist, das außerdem auch noch die abgebuchte Gebühr deutlich höher war, als auf der Internetseite angegeben und das die Forderung dann schon gerichtlich geltend gemacht werden müsse. Irgendwann kam dann auch der Hinweis, dass, wenn ich jetzt nicht zahlen würde, Strafantrag wegen Betruges und wegen Verwendung falscher Personen- und Kontodaten gestellt werden würde (ich hatte zwischenzeitlich auch mitgeteilt, dass wir uns quasi zu zweit angemeldet hatten). Daraufhin habe ich wieder geantwortet, dass man zwar möglicherweise unterschiedlicher Auffassung über die bestehende, oder eben nicht bestehende Zahlungsverpflichtung sein kann, dass aber ganz sicher keine strafrechtliche Relevanz gegeben ist, da ich ja schließlich nie bestritten habe, mich angemeldet zu haben. Die Geltendmachung der Forderung müsse aber schon auf zivilrechtlichem Wege erfolgen.

So, und jetzt stellte sich eben heraus, dass diese Anwaltskanzlei, Auer, Witte und Thiel (die hier im Unterforum "Inkasso" sehr bekannt ist) tatsächlich Anzeige erstattet hat.

Nachdem ich dem vernehmenden Beamten also die Sache aus meiner Sicht geschildert hatte, haben wir uns dahingehend geeinigt, dass ich schnell nach Hause fahren und die Kopien des gesamten Schriftverkehrs holen würde. Diese hat er dann zu den Akten genommen. Auf die ED-Behandlung hat er dann verzichtet, weil auch er tatsächlich keine strafrechtliche Relevanz in dieser Sache sieht. Die Akte wird jetzt zur Staatsanwaltschaft gehen und ich bin sehr gespannt, was dann weiter passiert. Allerdings gehe ich davon aus, dass das Verfahren eingestellt wird.

Ich möchte mich trotzdem an dieser Stelle nochmals für alle Antworten und Tips bedanken.

Gruss,

Axel

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"Rechtschreibfehler dienen der allgemeinen Belustigung. Wer welche findet, darf sie gerne behalten."

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