Vorladung als Beschuldigter Ladendiebstahl

12. Dezember 2015 Thema abonnieren
 Von 
wolle1957
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Vorladung als Beschuldigter Ladendiebstahl

$242 hier Ladendiebstahl

Vorladung zur Polizei als Beschuldigter:

Ladendiebstahl wurde direkt im Laden gegenüber der Marktleitung und der Polizei zugegeben.
Der Schaden wurde ersetzt.
Ersttäter, bisher keine strafrechtlichen Einlassungen im Leben gehabt.

Ich möchte mich zu den vorgeschriebenen Angaben (Person, Name, etc) mündlich äussern, alles andere, wie Grund, Hergang und das "Warum" in einer schriftlichen Erklärung bei der Polizei mit Anlagen (ärztliche Bescheinigung - psychische Erkrankung) gegen eine Bestätigung, mit der Bitte um Aufnahme in die "Strafakte" hinterlassen.

Ist dies rechtlich so OK ??

Mir ist bekannt, dass ich den Termin ohne Gründe absagen kann, oder vom Schweigerecht Gebrauch machen kann.

Da ich wirklich schuldig fühle will ich dies aber so regeln.

Gruss

und schöne Adventszeit

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17 Antworten
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#1
 Von 
PP9325
Status:
Praktikant
(940 Beiträge, 703x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
ärztliche Bescheinigung - psychische Erkrankung


Ich frage mich eher, welchen Nutzen Sie sich dadurch erhoffen...?

Außerdem kann sich so etwas auch unter Umständen ungünstig auf die Fahrerlaubnis auswirken oder auf einen späteren Antrag auf eine solche.

Grüße
PP

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#2
 Von 
wolle1957
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Depression und oder Panikattacken sind kein Grund die eine mittelbare Auswirkung auf das Führen eines Kraftfahrzeugs haben.

Mir geht es lediglich um das ---->

Ist das rechtlich in Ordnung.

Die Erkrankung ist nicht Grund oder Ausredefaktor für den Diebstahl.

Gruss

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#3
 Von 
PP9325
Status:
Praktikant
(940 Beiträge, 703x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Ist das rechtlich in Ordnung.


Ja, ist es.

Trotz allem ist es einfach schleierhaft warum Sie der Polizei oder Staatsanwaltschaft unbedingt ein Attest für Depressionen und Panikattacken unter die Nase reiben wollen, was in der Sache selbst jedoch absolut belanglos ist.

Aber naja: Jedem das Seine.

Grüße
PP

-- Editiert von PP9325 am 12.12.2015 15:59

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#4
 Von 
wolle1957
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für Ihre Antwort !

Um es etwas klarer darzustellen, ich bin wegen einer weiteren Erkrankung in Behandlung, nennt sich RLS (Restless leg syndrom), dies wird ausgelöst durch fehlerhafte Ausschüttung von Dopamin im Gehirn und kann als eine Vorstufe zu Parkinson dargestellt werden, dass in diesem Zusammenhang verordnete Medikament kann in Zusammenwirken mit dem bereits seit 5 Jahren verordnete Cybralex (gegen Panikstörungen) zu völligem Fehlverhaltem im sozialen Alltag führen.

Da ich selbst in grossen Zweifeln bin, warum ich mich so stark verändert habe, zumindest sieht das meine Familie und ein Teil meines sozialen Umfeldes so, möchte ich dies unter anderen Faktoren die ich schriftlich niedergelegt habe der Polizei/Staatsanwaltschaft ----- jetzt ---- zur Kenntnis geben.
Meine schriftliche Einlassung enthält weiterhin die komplette Tatschilderung in aller Offenheit, mein Schuldeingeständnis, meine Reue und soll einen Einblick in mein Fehlverhalten geben.
Ich weise auch darufhin, dass dies in keinem Falle eine Entschuldigung für den Diebstahl darstellen kann und soll.

Ich kann darüber nur sehr eingeschränkt sprechen, deshalb habe ich es schriftlich niedergelegt.

Gruss

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#5
 Von 
PP9325
Status:
Praktikant
(940 Beiträge, 703x hilfreich)

Hallo,

ja, das hört sich doch nach einer guten Idee an.

Wenn Sie nun nicht erheblich vorbelastet sind, dann könnte das Verfahren auch nochmal eingestellt werden.


Grüße
PP

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
wolle1957
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich bin 58 Jahre, Rentner nicht vorbestraft und 2 mal im Leben wegen Überschreitung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit zur Kasse gebeten worden. Jedes Mal ohne Punkte in Flensburg.

Das wars.

Gruss

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
PP9325
Status:
Praktikant
(940 Beiträge, 703x hilfreich)

Hallo,

wenn die entwendete Sache nicht gerade hunderte Euro wert ist, dann stehen die Chancen sehr gut, dass das Verfahren nach § 153 I StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt wird. Das höchste der Gefühle wäre hier ein Strafbefehl zwischen 15-25 Tagessätze.


Grüße
PP

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
wolle1957
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Nochmals danke, Sie haben mir sehr :engel: geholfen.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
PP9325
Status:
Praktikant
(940 Beiträge, 703x hilfreich)

Bitteschön, gerne. Das freut mich zu hören. ;)

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16535 Beiträge, 9306x hilfreich)


Trotzdem möchte ich nochmal die Frage aufwärmen, ob es taktisch geschickt ist, die Erkrankung in Feld zu führen.

Rechtlich OK ist es - das ist keine Frage.

Der Staatsanwalt bekommt die Akten und muss dann entscheiden, ob er die Angelegenheit
a) wegen Geringfügigkeit folgenlos einstellt
b) gegen Geldbuße einstellt
c) eine Strafbefehl beantragt
d) die Sache vor Gericht bringt

Für a) setzen Staatsanwälte im Regelfall voraus, dass der Beschuldigte sein Fehlverhalten einsieht.

Wenn man den Diebstahl auf dei Erkrankung schiebt, entsteht beim Staatsanwalt der Eindruck, dass der Beschuldigte sein Fehlverhalten gerade nicht einsieht, sondern die Erkrankung als Entschuldigung vorschiebt. (Ob die Erkrankung wirklich die Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt, ist sekundär - es geht um den Eindruck, der beim Staatsanwalt entsteht.)

Das Einreichen der ärztlichen Bescheinigung dürfte die Wahrscheinlichkeit von a) signifikant verringern.

Wenn es ganz blöde läuft, verspürt der Staatsanwalt das Intersse, sich mit den medizinischen Details auseinanderzusetzen und möchte sich die Angelegenheit persönlich erläutern lassen - bei d).


Außerdem sollten Sie die Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) nicht unterschätzen. Sollte aus der ärztlichen Bescheinigung eine eingeschränkte Steuerungsfähigkeit ersichtlich sein, wird die Staatsanwaltschaft dies der Führerscheinstelle gemäß Nr. 45 melden. Eine MPU dürfte dann unausweichlich sein.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
wolle1957
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke auch für diesen Beitrag.

Die Krankheit soll die Tat nicht entschuldigen sondern soll die Gesamtsituation abrunden, da noch weitere Faktoren in meiner Erklärung angeführt werden.

Das ärztliche Attest stellt die Fahrtüchtigkeit nicht in Zweifel.

Die Erkrankung wird lediglich auf Seite 3 der Erklärung als ein mitspielendes Element (Herabsetzung der Hemmschwelle im sozialen Leben) und als seelische Belastung angeführt.

Gruss

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
wolle1957
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke auch für diesen Beitrag.

Die Krankheit soll die Tat nicht entschuldigen sondern soll die Gesamtsituation abrunden, da noch weitere Faktoren in meiner Erklärung angeführt werden.

Das ärztliche Attest stellt die Fahrtüchtigkeit nicht in Zweifel.

Die Erkrankung wird lediglich auf Seite 3 der Erklärung als ein mitspielendes Element (Herabsetzung der Hemmschwelle im sozialen Leben) und als seelische Belastung angeführt.

Gruss

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3092x hilfreich)

"Herabsetzung der Hemmschwelle" würde bei mir ein ganzes Glockenspiel zum Klingen bringen.

Das würde ich mir nochmals überlegen.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
wolle1957
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von fb367463-2):
"Herabsetzung der Hemmschwelle" würde bei mir ein ganzes Glockenspiel zum Klingen bringen.
Das würde ich mir nochmals überlegen.


Sehen Sie und wenn Sie das jetzt noch ausführen, dann ist der Beitrag hilfreich !

Soll ich mit Realitäten hinter dem Berg halten und Sie mir dann vorwerfen lassen, das macht keinen Sinn.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4210x hilfreich)

Man kann es sich doch denken, denn Staatsanwälte, Polizisten und Richter sind keine Ärzte!
Das schreit für die Ermittlungsbehörden nach Wiederholungsgefahr, oder wenn man es weiterspinnt, nach einer Gefahr für die Allgemeinheit und im Zweifel nach teuren Gutachten um dies zu widerlegen.
Die Staatsanwaltschaft kann mit dem Krankheitsbild nichts anfangen, außer mit der Aussage "Herabsetzung der Hemmschwelle", mit den eventuell möglichen oben genannten Folgen.

Ich würde es unterlassen mich bei einem Diebstahl (geringwertiger?) Sachen, in die Gefahr für weitergehende Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu begeben.

2x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Ich würde die Erkrankung ebenfalls vollkommen unerwähnt lassen. Strafrechtlich wird die Sache ohnehin eingestellt werden (mglw. gegen Auflage), wenn man Reue usw. bekundet und wenn die Höhe des Warenwertes nicht dagegen spricht.

Zitat:
Das ärztliche Attest stellt die Fahrtüchtigkeit nicht in Zweifel.


Das mag sein, aber darauf kommt es nicht an. Bei derartigen Wesensveränderungen wie Sie sie beschreiben und der StA mitteilen wollen, zieht möglicherweise der Sachbearbeiter die Eignung in Zweifel und setzt eine Mitteilung gem. MiStrA an die Führerscheinstelle ab. Entgegen Ihrer Annahme sind "Depressionen" auch nicht pauschal vollkommen unerheblich für die Fahreignung, wie Sie der Anlage 4 (zu §§ 11, 13, 14 FEV), Nr,. 7.5.1. ff., der FEV entnehmen können. Auch bei Verdacht auf Parkinson wird man mit einer entsprechenden Untersuchung durch einen Verkehrsmediziner rechnen müssen [vgl. Anlage 4 aaO, Nr. 6.3.]. Nochmal: Was der Hausarzt oder der behandelne Facharzt dazu schreibt ist nicht maßgeblich.

Daher gehen Sie hier ein vollkommen unnötiges Risiko ein. Wenn das Attest z.B. maßgeblich wäre, ob eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird, oder nicht, würde sich das Risiko lohnen. Aber nicht bei einem Verfahren, dass ohnehin eingestellt werden wird.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 14.12.2015 12:15

2x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
wolle1957
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

So danke an ALLE !

Schriftliche Stellungnahme enthält neben dem Hergang, dem EINGESTÄNDNIS, der Entschuldigung (per Brief an den Marktleiter) und der Reue, lediglich den Hinweis, auf ärztliche Behandlung, Näheres auf Anforderung bei Bedarf über "Adresse, Anschrift, Name des behandelnden Arztes".
Und mit dem habe ich über den Mist gesprochen. Er weiss, was er zu sagen oder eben nicht zu sagen hat.

0x Hilfreiche Antwort

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