Vorladung als Beschuldigter

25. November 2004 Thema abonnieren
 Von 
29Frank
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Vorladung als Beschuldigter

Guten Tag!
Ich bekam gestern eine auf dem Briefwege zugestellte Vorladung zur Vernehmung in einem Ermittlungsverfahren als Beschuldigter
( Beleidigung eines Polizeibeamten ). DerTermin dafür ist bereits Montag früh. Ich werde jedoch erst Mittwoch nachmittag wieder von einer Dienstreise zurück sein. Zwar könnte ich es irgendwie schaffen auch zwischenzeitlich zu dem Termin zu kommen und die dienstreise danach wieder auf zu nehmen, jedoch ist dies sehr umständlich.
Frage:
Wie kann ich, um die Vorwürfe einzusehen, Beweiserhebungen beantragen und wenn je wie?
Sollte ich einen mir bekannten Anwalt damit beauftragen oder diesen mit zu dem Termin nehmen?
Was kann mich da im Höchstfall erwarten?
Kommt es in jedem Fall zu einer Verhandlung?
Vielen Dank im voraus!



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"29Frank"




9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9872 Beiträge, 1437x hilfreich)

Guten Tag "29Frank",

Akteneinsicht können Sie nur duch einen Rechtsanwalt nehmen. Welches Urteil genau herauskommt kann nicht vorhergesagt werden, da es auf sehr viele Einzelheiten ankommt. Für schwerere Beleidigungen werden oft Geldstrafen (je nach Grad der Beleidigung) verhängt. Aber auch eine Einstellung des Verfahrens (mit Auflagen) ist möglich. Ob es zur Hauptverhandlung kommt entscheidet die Staatsanwaltschaft. Dieses geschieht zB dann, wenn noch Unklarheiten bestehen bezüglich des Sachverhaltes. Ist eine Hauptverhandlung vermeidbar, ergeht ein Strafbefehl.


Mit freundlichen Grüßen,

- J. Roenner -


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#2
 Von 
29Frank
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für Ihre
Ausführungen Herr Roenner.
Wenn ich sie richtig verstanden habe, kann ich durch einen Anwalt Akteneinsicht beantragen und mich danach ( auch schriftlich ) äussern.
Ist es dann ferner richtig, dass, wenn ich die Vorwürfe zugebe, ein Urteil ohne Strafverhandlung ergehen kann?
Kann das Urteil zu Freiheits- bzw. Bewährungsstrafen führen? Hierzu sollten Sie wissen, dass es keine schwerwiegende Beleidigung war.
Hat das dann auswirkungen auf ein Vorstrafenregister, dass sich bei Einreise z.B. in die USA negativ auswirken kann?
Ich hoffe Ihnen nicht zuviel Umstände zu machen.


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"29Frank"

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9872 Beiträge, 1437x hilfreich)

Keine Sorge "29Frank", ich versuche gerne Ihnen weiterzuhelfen.

(1) Wenn Sie Beschuldigter in einem Strafverfahren sind, so bekommen Sie von der Polizei die Möglichkeit der Stellungnahme. Dieses zB in Form eines Anhörungsbogen, den Sie zugeschickt bekommen, oder in Form einer Vernehmung. Natürlich können Sie auch durch Ihren Anwalt Stellung nehmen.

(2) Wenn Sie ein Geständnis ablegen, und die Vorwürfe seitens der Polizei zugeben, so ist es wahrscheinlich, dass Ihr Verfahren im Strafbefehlsverfahren (also schriftlich) abgehandelt wird.

(3) Das Urteil kann dann zu einer Freiheitsstrafe (auch auf Bewährung) ausfallen, wenn Sie bereits strafrechtlich vorbelastet sind, Sie also schon Einträge in Ihren Registern vorzuweisen haben. Ist dies nicht der Fall, so ist eine Freiheitsstrafe bei einer minderschweren Beleidigung nicht zu erwarten.

(4) Ob das Urteil in Ihren Registern eingetragen wird hängt davon ab, ob Sie

(a) schon Eintragungen in Ihrem Führungszeugnis (FZ) oder Bundeszentralregister (BZR) haben,

oder

(b) die Verurteilung mehr als 90 Tagessätze umfasst.

Wenn Sie keine Einträge haben, ein Urteil ergeht, dann kommt dieses in Ihr Bundeszentralregister (BZR).

Wenn das Urteil mehr als 90 Tagessätze umfasst, so kommt dieses Urteil in Ihr FZ.

Wenn Sie bereits Einträge im BZR haben, so wird das Urteil in Ihr FZ aufgenommen.

Wird hingegen das Verfahren eingestellt, so kommt es weder in Ihr BZR, noch in Ihr FZ.

Es wäre also ratsam auf eine Einstellung des Verfahrens hinzuarbeiten, um mögliche Eintragungen zu vermeiden. Denn Eintragungen in den Registern können bei gewissen Überprüfungen von US-Behörden eingesehen werden, was zu Schwierigkeiten bei der Einreise in die USA führen kann.

Gern geschehen.


Mit freundlichen Grüßen,

- J. Roenner -


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#4
 Von 
29Frank
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Da kann ich mich nur recht herzlich bedanken.
Da stellt sich natütlich abschliessend die Frage: wie arbeite ich auf die Einstellung des Verfahrens hin?
Besser selber und ihne Anwalt zur Vernehmung gehen und so evtl. zeigen, dass ich reuig bin und an einer schnellen unbürokratischen Berabeitung mitwirken möchte, so jedoch gefahr laufe bei der Vernehmung unvorbereitet zu sein, da ich nicht weiss, was die herren mir genau vorwerfen?
Oder sollte ich besser erst einmal über den anwalt einen Anhörungsbogen und Beweiserhebungen beantragen?
Muss das dann schriftlich sein oder kann ich auch den bearbeitenden Beamten telefonisch kontaktieren und zumindest den Anhörungsbogen schriftlich zugesandt bekommen und mich danach schriftlich äussern?


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"29Frank"

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9872 Beiträge, 1437x hilfreich)

Ich bin jetzt kurz in der Mittagspause, melde mich dann aber danach bei Ihnen.


Mit freundlichen Grüßen,

- J. Roenner -


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#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9556x hilfreich)

Ich springe dann man kurz ein:

Sie können selber, oder durch einen Anwalt, "anregen" (ins Protokoll aufnehmen lassen), daß das Verfahren gegen die Auferlegung einer Geldbuße/einer Zuwendung an eine gemeinnützige Einrichtung gemäß § 153a StPO eingestellt wird. Darüber entscheidet im Vorverfahren die Staatsanwaltschaft. Für den Fall, daß das Verfahren tatsächlich eingestellt wird, bekommen Sie -wie der Kollege Roenner schon ausgeführt hat- weder einen Eintrag ins Führungszeugnis, noch ins Bundeszentralregister. Lediglich im ZStV (dem zentralen Verfahrensregister der Staatsanwaltschaft) würde die Sache für 2 Jahre gem. § 494 StPO gespeichert.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
29Frank
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank Bob,
wenn ich Sie richtig verstanden habe kann ich das "anregen", aber sicher doch erst nach der Vernehmung, die ich aber noch irgendwie verschieben muss, oder an der ich im Idealfall nicht mündlich, sondern schriftlich teilnehmen möchte. Nur frage ich mich, wie ich das beantrage? Den Sachbearbeiter anrufen, anschreiben ( ist mir sicher lieber ) oder über einen Anwalt dies erledigen lassen? Wenn dann die schriftliche Vernehmung erledigt ist auf weitere Schritte warten oder bereits hier die Einstellung gegen Bußgeld "anregen"?

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"29Frank"

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#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9556x hilfreich)

Rufen Sie den Sachbearbeiter der Polizei, der die Ladung unterzeichnet hat an, und vereinbaren Sie einen neuen Termin mit ihm. Oder bitten Sie ihn einen Anhörungsbogen zuzuschicken (allerdings wäre das eigentl. sowiso die Regel gewesen, so daß der Beamte sie anscheinend persönlich vernehmen möchte). Aber das können sie ja problemlos telefonsich klären.

Die Anregung zur Einstellung "diktieren" Sie dann während der Vernehmung einfach ins Protokoll, oder formulieren Sie sie ggf. im Anhörungsbogen, wenn einer zugeschickt wird. Oft ist dort auch schon eine entsprechende "Ankreuzmöglichkeit" vorgesehen.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9872 Beiträge, 1437x hilfreich)

Guten Tag "29Frank",

ich kann mich hier meinem Kollegen Bob anschliessen.

Eine Verschiebung der Vernehmung sollte in aller Regel kein Problem darstellen. Rufen Sie dazu einfach bei der jeweiligen Polizeiwache an.

Einen Anhörungsbogen werden Sie, wenn keine mündliche Vernehmung vorgesehen ist, bekommen. Den brauchen Sie nicht gesondert zu beantragen. Auf diesem können Sie dann, genau wie auf anderweitigen schriftlichen Stellungnahmen, Ihr Begehren eine Einstellung des Verfahrens deutlich machen. Der Vorteil eines Anwaltes ist wohl in der Hinsicht zu sehen, dass dieser eine gewisse Erfahrung mitbringt, und sich auch mit den jeweiligen juristischen Möglichkeiten auskennt und somit besser argumentieren kann. Dieses ist jedoch Ihre Entscheidung.

Nach Ihren Stellungnahmen müssen Sie das weitere Vorgehen der StA abwarten.


Mit freundlichen Grüßen,

- J. Roenner -


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