Vorladung als Beschuldigte(r) gegen eigenes Kind

16. August 2018 Thema abonnieren
 Von 
Swamartob
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 4x hilfreich)
Vorladung als Beschuldigte(r) gegen eigenes Kind

Moin.

Person A (39 Elternteil) hat sich mit Person B (16 Kind) deftig gestritten.

Auslöser nach langer Tritzerrei von Person B an A über Monate hinweg.
Ist es eskaliert.

Person B sollte Zimmer aufräumen.Daraufhin hat Person B wiederholt verbal Person A angegangen.
Dann gab es ein verbalen Streit über viele Dinge die Person B schon seid Monaten nicht macht.

Irgendwann hat sich Person A hinreissen lassen Person B des Hauses zu verweisen.Damit war natürlich die
Person B nicht erfreut.Dann hat die Person die Person A körperlich angegriffen, worauf Person A ihr das Handy entzog.

Dann ist Person B erst richtig in rasche gekommen und somit gabe es ein gegenseitiges Handgemenge.
Person A hat sich mit einem Biss in die Schulter von Person B lösen wollen.

Das auch funktionierte.

Leider ergab es ein weiteres Gemenge und die Person A hat versucht Person B im Zimmer einzuschließen damit sie zur Vernunft kommt.Doch auch das scheiterte im Handgemenge gegenseitig.

Irgendwann beruhigte sich die Situation.Doch Person B meinte dann die Polizei einzuschalten.

So das Person B dann für ein Par Tage zur Oma kam.

Die Häusliche Situation ist aber wieder im positiven.Person A und B verstehen sich.




Nun zur Anfrage Person A , wir nun Vorgeladen wegen Körperverletzung, Freiheitsberaubung und Nötigung.

Kann Person A die Aussage verweigern?Da es ja um das eigene Kind geht?
Oder sollte sie Aussagen? Die Bedenken sind, das die Person denkt das man einem Jugendlichen eher traut als des Elternteils und somit die Aussage verweigern möchte.Nicht Vobestraft

Nun zur Person B sie ist ebenfalls Vorgeladen als Beschuldigte der Körperverletzung.

Kann Person B auch die Aussage verweigern, da es sich um das eigen Elternteil geht?Ebenso nicht Vorbestraft.


Sollte es zur Verhandlung kommen oder Irgendwelcher Strafen, könnte es zu starken Spannungen kommen, die gerade wieder eingerengt haben.
Es gab nie zuvor ein Handgemege zwischen beiden Parteien.



Danke fürs Lesen




-- Editiert von Moderator am 16.08.2018 11:54

-- Thema wurde verschoben am 16.08.2018 11:54

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7 Antworten
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#2
 Von 
Swamartob
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 4x hilfreich)

Und wenn beide Personen die Aussagen verweigern? Müsste es doch eigentlich zur Einstellung kommen.
Oder rühren damit erst recht Person A und B an den Behörden?

Den beide Parteien möchten das ganze auf sich beruhen lassen um das Feuer nicht zu schürren.
Was aus Trotz Reaktion entstand.

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat:
Kann Person A die Aussage verweigern?Da es ja um das eigene Kind geht?


A kann als Beschuldigter immer die Aussage verweigern. Dabei ist es egal ob es um das Kind geht oder einen "Fremden"

Zitat:
Die Bedenken sind, das die Person denkt das man einem Jugendlichen eher traut als des Elternteils


Wieso sollte das so sein? Auch bei Polizei uns Justiz weiß man, dass es durchdrehende, pubertierende Kids gibt. Abgesehen davon haben die vorgeworfenen Dinge ja stattgefunden, wobei bei der Nötigung und der Freiheitsberaubung keine Strafbarkeitsschwelle überschritten scheint und die KV mglw. Notwehr war.
Wenn man nicht aussagt, hat man halt den Fakt dass die Aussage des Kindes unwidersprochen in der Akte steht.

Zitat:
Kann Person B auch die Aussage verweigern, da es sich um das eigen Elternteil geht?


Ja, B ist rechtlich gesehen Zeuge. In dem Fall gibt es aufgrund des Eltern/Kind-Verhältnisses ein Zeugnisverweigerungsrecht --> § 52 StPO (übrigens völlig unabhängig davon, ob man den Angehörigen belastet, das wäre dann § 55 StPO )

Zitat:
Und wenn beide Personen die Aussagen verweigern? Müsste es doch eigentlich zur Einstellung kommen.


Strafrechtlich (höchst-)wahrscheinlich schon, wenn es keine (weitere) Zeugen gibt und die StA davon ausginge, dass das Kind auch im Fall einer Anklageerhebung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen wird.

Ob das Jugendamt tätig wird ... ???

-- Editiert von !!Streetworker!! am 16.08.2018 13:17

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Swamartob
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 4x hilfreich)

Danke ..das Jugendamt war da und sieht keinen weiteren Behandlungsbedarf.
Sie haben es zur Kenntniss genommen und protokoliert.
Nicht aber den gesamten Verlauf.Wie und weshalb es zur auseinander setzung kam.

Die Personen A und B möchten eben das es in der Familie bleibt und nicht strafrechtlich verfolgt wird.

Daher die Anfrage des Verweigerungsrechts


0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat:
Daher die Anfrage des Verweigerungsrechts


Ja, wie gesagt. Haben sie beide...

Elternteil nach § 136, Abs. 1 StPO , bzw. § 243, Abs. 5 StPO
Kind nach § 52 StPO (und nachrangig auch noch nach § 55 StPO )

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47617 Beiträge, 16830x hilfreich)

Und warum wird der Strafantrag wegen Körperverletzung nicht einfach zurück genommen (§ 230 StGB )?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32875 Beiträge, 17265x hilfreich)

Nun ja - erstens ist die Frage, wer den gestellt hat und ob überhaupt: B kann, da minderjährig, keinen Strafantrag stellen. B hingegen, der vermutlich Sorgeberechtigte, wird eher keinen Strafantrag gegen sich selbst gestellt haben. Und zweitens würde eine Rücknahme eines eventuellen Strafantrages keine Auswirkung auf die Vorwürfe bezüglich Nötigung und Freiheitsberaubung haben...

-- Editiert von muemmel am 16.08.2018 17:16

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

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