Vorladung als Beschuldigter wegen Nachstellung

21. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
xylitpro
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 12x hilfreich)
Vorladung als Beschuldigter wegen Nachstellung

Hallo zusammen!
Gesetzt dem Fall, die Forumsmitglieder erhielten eine Vorladung der Polizei "Es ist beabsichtigt, Sie als Beschuldigten zu vernehmen", (Ermittlungsverfahren wegen Nachstellung), wie würden diejenigen reagieren?
Hingehen und sehen "was anliegt"? Absagen und weiteres abwarten?
Gar nicht reagieren und auf evtl. weitere Post warten? Rechtsanwalt engagieren?

Gruß
xylitpro

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22 Antworten
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#1
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

Lässt sich so pauschal nicht beantworten. Kommt auf den Einzelfall an.

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#3
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2021 Beiträge, 532x hilfreich)

quote:
Lässt sich so pauschal nicht beantworten. Kommt auf den Einzelfall an.
´

Das auf jeden Fall.

Ansonsten würde ich hingehen und mir anhören wollen um was es geht. Ob man dann dazu was sagt oder nicht, kann man ja dann immer noch entscheiden. Man muss dann halt auch nur die Disziplin haben und sich nicht zu unbedachten Aussagen hinreißen zu lassen, wenn man nichts sagen will.

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32868 Beiträge, 17263x hilfreich)

Kommt auf den Einzelfall an. Vor allen Dingen käme es darauf an, ob ich genau wüßte, daß mich da wer vollkommen begründet angezeigt hat oder ob ich zu Unrecht beschuldigt werde - gemeinhin weiß man ja, ob man jemanden gestalkt hat oder nicht.


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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
xylitpro
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 12x hilfreich)

Der Einzelfall könnte so aussehen, dass Person B von Person A beschuldigt wird, ihr in einem bestimmten Zeitraum nachgestellt zu haben. Dies soll durch Anrufe und Nachrichten erfolgt sein.
Allerdings haben A und B in diesem Zeitraum eine (intime) Beziehung miteinander gepflegt, dies kann anhand zahlreicher Nachrichten etc. nachgewiesen und von Leuten bezeugt werden, mit denen sie gemeinsam Zeit verbracht haben.
Fraglich ist, was Person A der Polizei bei Anzeigestellung überhaupt vorweisen hätte können, selbst wenn die Beschuldigungen stimmten (was nicht der Fall ist), hat Personen A im genannten Zeitraum mehrere Mobiltelefone zerstört (jeweils in Beisein von Person B, teilweise auch in Beisein anderer Personen), so dass alleine die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bereits merkwürdig erscheint.
Person A hatte mal davon berichtet, einen Freund zu haben, der wiederum einen Freund bei der Kripo hat - evtl. rührt das Ganze daher. Wäre es angesichts dieser Sachlage nicht möglich eine Dienstaufsichtsbeschwerde einleiten zu lassen? Oder kann es in Deutschland tatsächlich angehen, dass jedermann ohne den geringsten Beweis derlei Vorwürfe gegen jemanden erhebt, und die Kripo anhand reiner Behauptungen ein Ermittlungsverfahren einleitet?


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-- Editiert xylitpro am 21.01.2015 14:09

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#6
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32868 Beiträge, 17263x hilfreich)

Wäre es angesichts dieser Sachlage nicht möglich eine Dienstaufsichtsbeschwerde einleiten zu lassen? Sie meinen, so ganz aufgrund einer vagen Vermutung? Nö.
Oder kann es in Deutschland tatsächlich angehen, dass jedermann ohne den geringsten Beweis derlei Vorwürfe gegen jemanden erhebt, und die Kripo anhand reiner Behauptungen ein Ermittlungsverfahren einleitet? Na selbstverständlich. Was wäre denn die Alternative? Jedermann darf selbst ermitteln und die gesammelten Beweise der Staatsanwaltschaft präsentieren? Abgesehen davon wollen Sie auch gerade eine Dienstaufsichtsbeschwerde ohne jeden Beweis einreichen.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

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#7
 Von 
xylitpro
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 12x hilfreich)

In diesem konkreten Fall wäre bspw. die Alternative, ein Mobiltelefon zu zücken und diese angeblichen Nachrichten und/oder das Anrufprotokoll erst einmal zu zeigen.

Als Beweis für eine Dienstaufsichtsbeschwerde würde es vermutlich nicht ausreichen, aber zumindest könnte eine Nachricht vorgewiesen werden, in der steht, Person X ist befreundet mit Person Y (wird namentlich leider nicht genannt) die bei der Kripo in Stadt Z arbeitet. Und eben jene Dienststelle hat die Vorladung auch geschickt.
Aber das war auch nur so ein Gedanke, die Ausgangsfrage war, wie man "am vernünftigsten" in solch einem Fall vorgehen sollte.

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-- Editiert xylitpro am 21.01.2015 14:25

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#8
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32868 Beiträge, 17263x hilfreich)

Nun, B gedenkt doch die Vorwürfe zu bestreiten - dazu muß er sich zunächst mal äußern, sofern er es nicht auf eine Gerichtsverhandlung ankommen lassen möchte. Äußert er sich nicht, steht in der Akte genau das, was A gesagt hat. Interssant wäre der Akteninhalt - ohne Anwalt kommt man da nur eingeschränkt, evtl. auch gar nicht, ran. Beauftragt man einen Anwalt, zahlt man.
Absagen und weiteres abwarten? Das wäre natürlich eine Variante - vielen Menschen fehlt dafür allerdings die nötige Gelassenheit. Grundsätzlich kann man aber abwarten, ob eine Anklage bzw. ein Strafbefehl kommt, und dann einen Anwalt beauftragen oder auch ohne Anwalt seine Argumente in der dann ziemlich unweigerlich folgenden Verhandlung vortragen. Es kommt hier also auch darauf an, ob man um jeden Preis eine Verhandlung vermeiden will (kommt oft vor - irgendwie stellen die Leute sich Verhandlungen viel schlimmer vor, als sie sind).

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

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#9
 Von 
xylitpro
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 12x hilfreich)

B würde die Vorwürfe natürlich bestreiten, hätte aber durchaus die Gelassenheit erst einmal weiteres abzuwarten.
Würde/müsste vor einer Anklage nicht erst eine Vorladung seitens der Staatsanwaltschaft erfolgen? Bzw. würde die Aussage des A ohne eine Stellungnahme des B denn ausreichen, um es zu einer Verhandlung kommen zu lassen? Auf den Stress einer solchen kann B nämlich durchaus verzichten ...
Wäre Termin absagen und stattdessen um Zusendung eines Anhörungsbogens bitten noch eine Alternative?



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1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32868 Beiträge, 17263x hilfreich)

Würde/müsste vor einer Anklage nicht erst eine Vorladung seitens der Staatsanwaltschaft erfolgen? Damit man da dann den Staatsanwalt anschweigt? Nein. Wenn Sie sich gegenüber der Polizei nicht äußern, dann haben Sie halt auf rechtliches Gehör verzichtet.
Bzw. würde die Aussage des A ohne eine Stellungnahme des B denn ausreichen, um es zu einer Verhandlung kommen zu lassen? Das kommt natürlich auf den Inhalt der Aussage an, aber grundsätzlich reicht natürlich die Aussage des Tatopfers - bräuchte man immer eine Einlassung des Beschuldigten, die dieser ja verweigern kann, gäbe es überhaupt keine Gerichtsverhandlungen mehr.
Auf den Stress einer solchen kann B nämlich durchaus verzichten Dann sollte er sich äußern.
Wäre Termin absagen und stattdessen um Zusendung eines Anhörungsbogens bitten noch eine Alternative? Vermutlich nicht - grundsätzlich kann man sich die Form des rechtlichen Gehörs nicht aussuchen.

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#11
 Von 
xylitpro
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 12x hilfreich)

Nein, die Frage nach der StA habe ich nur gestellt, da es doch immer heißt, einer Vorladung bei der Polizei müsse man nicht folgen, einer Vorladung der Staatsanwaltschaft aber schon. Deswegen bin ich davon ausgegangen, dass die Polizei die Akte zunächst so wie sie ist an die StA schickt und diese sich dann "bei Bedarf" melden würde.

Mit der Frage ob die Aussage des A reiche, wollte ich darauf hinaus, ob eine bloße Aussage ohne jeglichen Beweis (den es wie gesagt aus mehreren Gründen überhaupt nicht geben KANN) tatsächlich zu einer Verhandlung führen kann.

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-- Editiert xylitpro am 21.01.2015 15:13

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#12
 Von 
xylitpro
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 12x hilfreich)

[quoteDamit man da dann den Staatsanwalt anschweigt? Nein. Wenn Sie sich gegenüber der Polizei nicht äußern, dann haben Sie halt auf rechtliches Gehör verzichtet]
Nein. Heißt es nicht immer, einer Vorladung bei der Polizei müsse man nicht folgen, einer Vorladung der Staatsanwaltschaft aber schon?
Demnach bin ich davon ausgegangen, dass die Polizei die Akte so wie sie ist an die StA schickt und diese sich dann "bei Bedarf" melden würde.

Mit der Frage ob die Aussage des A reiche, wollte ich darauf hinaus, ob eine bloße Aussage ohne jeglichen Beweis (den es wie gesagt aus mehreren Gründen überhaupt nicht geben KANN) tatsächlich zu einer Verhandlung führen kann.

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#13
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32868 Beiträge, 17263x hilfreich)

Heißt es nicht immer, einer Vorladung bei der Polizei müsse man nicht folgen, einer Vorladung der Staatsanwaltschaft aber schon? Ja. Sie sind aber Beschuldigter und müssen dem Staatsanwalt nichts sagen. Und darum lädt er Sie auch erst gar nicht vor.
Mit der Frage ob die Aussage des A reiche, wollte ich darauf hinaus, ob eine bloße Aussage ohne jeglichen Beweis (den es wie gesagt aus mehreren Gründen überhaupt nicht geben KANN) tatsächlich zu einer Verhandlung führen kann. Eine Aussage ist ein Beweis. Wenn Sie in einer dunklen Gasse von einem Finsterling an die Wand gedrängt werden und der sagt: "Gib mir 100 Euro oder ich schlag Dich tot" - bestehen Sie dann auch darauf, daß Ihre Aussage als Tatopfer keinerlei Beweis darstellt?


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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

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#14
 Von 
xylitpro
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 12x hilfreich)

Nein. Aber das sind zwei verschiedene Paar Schuhe, die ich nicht miteinander vergleichen würde.

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1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32868 Beiträge, 17263x hilfreich)

Aber das sind zwei verschiedene Paar Schuhe, die ich nicht miteinander vergleichen würde. Das Beispiel dient der Verdeutlichung von Beweisregeln - viele Angeschuldigte schreien hier nach "objektiven Beweisen". Und dann hilft, es zu verdeutlichen, daß es diese oftmals nicht gibt.

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#16
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32868 Beiträge, 17263x hilfreich)

Und um das mal zu verdeutlichen: Welche Beweise haben Sie, wenn Sie nach dem Überfall des Finsterlings zur Polizei gehen? Richtig: Gar keine, außer Ihrer Aussage. Sie haben keine Verletzungen und daß mal 100 Euro mehr in Ihrer Brieftasche waren, können Sie auch nicht beweisen. Und denoch wird man, "so ganz ohne Beweise", ein Verfahren wegen Raub einleiten.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
xylitpro
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 12x hilfreich)

Nicht die Ermittlungen sind das Problem, sondern dass Sie andeuten, dass ohne eine Aussage des Beschuldigten alles auf eine Gerichtsverhandlung hinausläuft.
Welche Staatsanwaltschaft erhebt denn aufgrund der bloßen Aussage einer Person Anklage?! Also wenn dem so der Fall ist, übersteigt das leider meinen Horizont ...

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2x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

quote:
Welche Staatsanwaltschaft erhebt denn aufgrund der bloßen Aussage einer Person Anklage?!


Viele - z.B. in Vergewaltigungsprozessen. Dort gibt es so gut wie nie Zeugen und oft keine anderen Beweise als die Opferaussage.

Auch in Drogensachen wird oft alleine aufgrund einer § 31 BtmG Aussage angeklagt.

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

2x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
xylitpro
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 12x hilfreich)

Die Ursprungsfrage steht leider immer noch im Raum : was am besten tun?
Fakt ist, B möchte nicht zur Vernehmung, aber natürlich auch keine Gerichtsverhandlung riskieren.
Darauf warten, ob/dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellt?
Oder schleunigst einen Strafrechtler beauftragen?



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2x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2021 Beiträge, 532x hilfreich)

quote:
Fakt ist, B möchte nicht zur Vernehmung, aber natürlich auch keine Gerichtsverhandlung riskieren.


Die Frage ist, willst du nichts zum Thema sagen oder willst du einfach nur nicht zur Polizei? Theoretisch könntest du dich natürlich auch schriftlich äußern.

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2x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
xylitpro
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 12x hilfreich)

Letzteres.
Mit der Person habe ich seit Monaten null Kontakt, habe sie weder gesehen noch sonst etwas.
Gerne würde ich sagen, dass alleine der angegebene Tatzeitraum totaler Schwachsinn ist - wir haben in dieser Zeit noch total normal miteinander verkehrt, was anhand SMS, WhatsApp Nachrichten, Mailboxnachrichten, Zeugen usw. nachgewiesen werden kann.
Würde denn eine schriftliche Äußerung meinerseits überhaupt akzeptiert werden? Ein Anhörungsbogen liegt der Vorladung nicht bei.

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2x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2021 Beiträge, 532x hilfreich)

quote:
Würde denn eine schriftliche Äußerung meinerseits überhaupt akzeptiert werden?


Ich habe das damals so gelöst, dass ich zur Polizei bin, aber schon meine Einlassung schriftlich mitgebracht habe. Vernehmung war dann hinfällig (außer Angaben zur Person) und habe unterschrieben, dass die schriftliche Erklärung als meine Einlassung gelten soll. Damit wars in 5 Minuten erledigt.

Normalerweise müsste auch ein übersandtes Schreiben deinerseits berücksichtigt werden.

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2x Hilfreiche Antwort

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