Vorladung bei der Polizei wegen Volksverhetzung

24. Juli 2026 Thema abonnieren
 Von 
Fatima1810
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Vorladung bei der Polizei wegen Volksverhetzung

Hallo zusammen, ich habe eine Vorladung bei der Polizei wegen Volksverhetzung erhalten. In der Vorladung werden nur der Vorwurf der Volksverhetzung, die Tatzeit (27.12.2025), der Tatort, also die deutsche Wohnadresse, und der Vorladungstermin erwähnt. Aber ich war zu diesem Zeitpunkt seit 2024 bis 10.07.2026 in der Türkei, wie kann das sein, und wie soll ich mich verhalten, und was kommt da auf mich zu, ich weiß ja nicht einmal, worum es geht? Hat jemand Rat für mich???




11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Chrominanz
Status:
Praktikant
(756 Beiträge, 77x hilfreich)

Zitat (von Fatima1810):
ich weiß ja nicht einmal, worum es geht?

Das sagen die wenn du da bist.


Zitat (von Fatima1810):
Aber ich war zu diesem Zeitpunkt seit 2024 bis 10.07.2026 in der Türkei

Beweise?

Signatur:

Meine Meinung gebildet auf Basis von Erfahrung und Recherche.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130603 Beiträge, 41548x hilfreich)

Zitat (von Fatima1810):
Aber ich war zu diesem Zeitpunkt seit 2024 bis 10.07.2026 in der Türkei

Völlig irrelevant, heutzutage kann man sich ja problemlos virtuell in Frankfurt aufhalten während man ganz real in Sidney sitzt.



Zitat (von Fatima1810):
wie kann das sein

Wer hatte denn Zugang zur Wohnung und zum Router / LAN / WLAN?
Es kann auch gut sein das man den Tatort noch nicht genau kennt und daher vorerst einfach die Wohnanschrift genommen hat.



Zitat (von Fatima1810):
wie soll ich mich verhalten

Freundlich absagen und mitteilen das man Akteneinsicht beantragt und sich nach Akteneinsicht einlassen wird.



Zitat (von Fatima1810):
und was kommt da auf mich zu

Ein Strafverfahren.



Zitat (von Fatima1810):
ich weiß ja nicht einmal, worum es geht?

Wieso, in der Vorladung wurde der Vorwurf der Volksverhetzung doch mitgeteilt?



Zitat (von Chrominanz):
Das sagen die wenn du da bist.

Ja, oft aber erst wenn man sich schon um Kopf und Kragen geredet hat. Juristisch Unbedarfte sollten dort nicht ohne versierte juristische Unterstützung erscheinen


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2752 Beiträge, 657x hilfreich)

Ich bin irritiert.
Gilt hier nicht die Unschuldsvermutung?

Wenn Du zum genannten Zeitpunkt in der Türkei warst, und es sich nicht um digitale Daten handelt, so sollte es sich leicht auflösen lassen.

P.S.: Die Art der Fragestellung lässt schon vermuten, dass es sich um den digitalen Bereich handelt ;)

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130603 Beiträge, 41548x hilfreich)

Zitat (von de Bakel):
Gilt hier nicht die Unschuldsvermutung?

Ja, die gilt und wird - wie man sieht - auch praktiziert.



Zitat (von de Bakel):
Wenn Du zum genannten Zeitpunkt in der Türkei warst, und es sich nicht um digitale Daten handelt, so sollte es sich leicht auflösen lassen.

Naja, das gab es auch schon zu den analogen Zeiten. Man sende einen Brief im Brief und lässt ihn am Tage X einwerfen ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42885 Beiträge, 14799x hilfreich)

Es besteht offensichtlich ein Anfangsverdacht. Um alles weitere zu klären, erfolgt die Ladung. Da erfährt man dann auch mehr zum konkreten Tatvorwurf, Tatzeit, Tatort. Da kann man dann auch entscheiden, ob man aussagt oder es besser lässt.

wirdwerden

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#6
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13692 Beiträge, 4866x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Fatima1810):

Aber ich war zu diesem Zeitpunkt seit 2024 bis 10.07.2026 in der Türkei

Völlig irrelevant

Hat sich was in Sachen Tatortprinzip geändert und müsste ansonsten nicht eine(r) der Ausnahmen/Punkte aus §§ 5-7 StGB in der Vorladung angeführt sein?

@Fatima
Besitzt Du die deutsche Staatsbürgerschaft?

Zitat (von Harry van Sell):
Wer hatte denn Zugang zur Wohnung und zum Router / LAN / WLAN?

Das ist meiner Ansicht nach das realistischste Szenario.
Wobei ich das hier ->
Zitat (von Harry van Sell):
Es kann auch gut sein das man den Tatort noch nicht genau kennt und daher vorerst einfach die Wohnanschrift genommen hat.

doch gerne ausschließen wollen würde.

"Ihnen wird zur Last gelegt am 23.06.2025 in Berlin folgende Tat.... begangen zu haben"
Zum genannten Zeitpunkt befand ich mich in München.
"Wir haben uns beim Zeitpunkt geirrt, es war der 23.05.2025"
Zu diesem Zeitpunkt befand ich mich auf Island....
"Wir haben uns im Zeitpunkt und Tatort geirrt...."
.
.
.
Wäre es nicht extrem schlampig ermittelt, hier "vereinfacht" mal einen falschen Tatort anzugeben, zumal es bei digitalen Daten (was realistisch erscheint), recht einfach sein sollte die richtige örtliche und zeitliche Zuordnung herzustellen, sofern der Täter nicht "diverse Mittel" zu Verschleierung seines Standortes nutzte?

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#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40876 Beiträge, 6604x hilfreich)

Zitat (von Fatima1810):
ich weiß ja nicht einmal, worum es geht?
Um den Verdacht der Volksverhetzung. Das geht uU auch von der Türkei aus, sogar aus Kiribati geht das.
Mein Rat ist: Mit der Vorladung zum Termin erscheinen. Dort zuhören. Sich nicht selbst verteidigen wollen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
vacantum
Status:
Student
(2347 Beiträge, 465x hilfreich)

Zitat (von Fatima1810):
Hallo zusammen, ich habe eine Vorladung bei der Polizei wegen Volksverhetzung erhalten. In der Vorladung werden nur der Vorwurf der Volksverhetzung, die Tatzeit (27.12.2025), der Tatort, also die deutsche Wohnadresse, und der Vorladungstermin erwähnt. Aber ich war zu diesem Zeitpunkt seit 2024 bis 10.07.2026 in der Türkei, wie kann das sein, und wie soll ich mich verhalten,
Ich gehe davon aus, dass es sich um ein "Online-Delikt" handelt. Dann wird in der Regel als Tatort die gemeldete Wohnadresse benannt. Und da solche Delikte auch aus der Türkei begangen werden können ...

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#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42885 Beiträge, 14799x hilfreich)

Gerade bei diesen Delikten sind doch mehrere Tatorte möglich. Völlig unabhängig davon, wo letztendlich die Ermittlungen abschließend geführt werden. Es kann sich auch noch wegen einer Gruppe von Tätern eine völlig andere Zuständigkeit ergeben. Die Ladung zu einer polizeilichen Vernehmung ist insoweit doch überhaupt nicht festlegend, was die tatsächlichen Taten, Tatorte u.s.w. angeht. Wenn wir z.B. einen Serientäter haben, dem 100 Einbrüche möglicherweise zur Last gelegt werden können - die werden wohl kaum alle mit Tatort, Tatzeit in der Ladung genannt werden.

Der Ladung sollte zu entnehmen sein, ob man als Zeuge oder Beschuldigter geladen wird. Und es sollte in etwa auch der Tatvorwurf umrissen sein. Wenn bis zum Termin oder auch im Laufe der Vernehmung neue Erkenntnisse dazu kommen, dann dürfen die auch Gegenstand der Vernehmung sein, auch wenn sie explizit nicht in der Ladung angeführt sind.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13692 Beiträge, 4866x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Hat sich was in Sachen Tatortprinzip geändert und müsste ansonsten nicht eine(r) der Ausnahmen/Punkte aus §§ 5-7 StGB in der Vorladung angeführt sein?

Danke, ich kann mir die Frage mittlerweile selbst beantworten, sie steht in § 9 StGB.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(19225 Beiträge, 10349x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Danke, ich kann mir die Frage mittlerweile selbst beantworten, sie steht in § 9 StGB.


So ist es - Tatort ist auch der Ort, an dem der Taterfolg eintritt.
Bei einer online begangenen Volksverhetzung ist also jeder Ort der Tatort, an dem die Volksverhetzung vom Volk gelesen / gesehen / gehört werden kann. Bei einer online in der Türkei begangenen Volksverhetzung, die in Deutschland gelesen / gesehen / gehört werden kann, ist also jede Adresse in Deutschland, an der Internet verfügbar ist, ein möglicher Tatort.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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