Vorladung durch Kripo / Tatvorwurf nicht näher bezeichneter Betrug - wie verhalten?

22. Januar 2023 Thema abonnieren
 Von 
karl+napp
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 4x hilfreich)
Vorladung durch Kripo / Tatvorwurf nicht näher bezeichneter Betrug - wie verhalten?

Hallo,

ein unbescholtener Bürger erhält aus heiterem Himmel eine Vorladung durch die Kripo mit folgendem Inhalt:

Zitat:
Guten Tag Herr XXXX,

gegen Sie wird ein Ermittlungsverfahren aus folgendem Grund geführt:

§ 263 StGB, Betrug

Nach § 163a Strafprozessordnung ist Ihnen Gelegenheit zu geben, sich zu der Beschuldigung zu äußern, die vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen, zu Ihren Gunsten sprechende Tatsachen geltend zu machen und zu Ihrer Entlastung einzelne Beweiserhebungen zu beantragen.

Aus diesem Grunde bitte ich Sie, am ......... um .......... das Zimmer ......... in der oben genannten Dienststelle aufzusuchen.


Na toll.

Der Tatvorwurf „Betrug" nach § 263 StGB ist in der Vorladung doch sehr allgemein gehalten.

Erst bei Beginn der Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird.

Andererseits hat der Beschuldigte jederzeit das Recht, auch schon vor der Vernehmung, einen Verteidiger zu befragen.

Möchte der Beschuldigte vor seiner Vernehmung einen Verteidiger befragen, sind ihm Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren.

Müsste der Betrugsvorwurf insofern nicht schon in der Vorladung besser präzisiert werden?

Der unbescholtene Bürger ist natürlich neugierig, inwiefern er angeblich einen Betrug begangen haben soll.

Wie sollte er nun sich verhalten?

1.)
Bei der Kripo anrufen und ergänzende Informationen zum Tatvorwurf verlangen, weil er vor seiner Vernehmung einen Verteidiger kontaktieren möchte?

2.)
Den Vernehmungstermin wahrnehmen, um sich den Tatvorwurf erläutern zu lassen. Natürlich niemals und zu keiner Zeit zur Sache aussagen und sich auch sonst auf keinen Smalltalk einlassen?

3.)
Gar nicht reagieren - wie es sehr häufig empfohlen wird - ist keine Option. Denn der unbescholtene Bürger kann sich beim besten Willen nicht erklären, wann und bei welcher Gelegenheit er einen Betrug begangen haben soll.


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17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7208 Beiträge, 1514x hilfreich)

Wenn der Bürger wirklich unbescholten ist.... Variante 2

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32126 Beiträge, 5651x hilfreich)

Zitat (von karl+napp):
ein unbescholtener Bürger erhält aus heiterem Himmel
Ich ändere den Satz um in:
Gegen den bisher unbescholtenen Bürger wird nun aufgrund einer Anzeige von Person oder Unternehmen, wegen *Betrug* ermittelt.

ICH als unbescholtener Betroffener würde die Variante 2 wählen.

Danach uU einen Strafverteidiger beauftragen, zumindest befragen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32868 Beiträge, 17264x hilfreich)

Den Vernehmungstermin wahrnehmen, um sich den Tatvorwurf erläutern zu lassen. Natürlich niemals und zu keiner Zeit zur Sache aussagen und sich auch sonst auf keinen Smalltalk einlassen? Ein Plan, der kaum mal funktioniert, weswegen davon abzuraten ist - Polizeibeamte sind geschult darin, Leute zum Reden zu bringen. Will man unbedingt den konkreten Tatvorwurf erfahren, wäre eine Akteneinsicht zielführender.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#4
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1802 Beiträge, 1000x hilfreich)

Bitte weiter berichten!

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#5
 Von 
karl+napp
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Polizeibeamte sind geschult darin, Leute zum Reden zu bringen


Genau. Das Ziel von Vernehmungen ist Informationserlangung, Erkenntnisgewinn bzgl. Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld, Überprüfung bisheriger Aussagen und Ermittlungsergebnissen und Gewinnung neuer Beweismittel.

Zitat (von muemmel):
Will man unbedingt den konkreten Tatvorwurf erfahren, wäre eine Akteneinsicht zielführender.


Sieht der unbescholtene Bürger auch so. Die Akteneinsicht müsste wohl bei der Staatsanwaltschaft beantragt werden. Problem: das Aktenzeichen auf der Vorladung ist ein polizeiliches Az als "Vorgangsnummer".

Die Polizei selbst wird wohl keine Akteneinsicht gewähren, deshalb ist

Zitat (von cirius32832):
Wenn der Bürger wirklich unbescholten ist.... Variante 2

Zitat (von Anami):
ICH als unbescholtener Betroffener würde die Variante 2 wählen.


nach wie vor eine Option.

Weil ein Mensch etwa 3 Jahre braucht um sprechen zu lernen, und weitere 50 Jahre um auch mal den Mund halten zu können. Der unbescholtene Bürger ist fast im Rentenalter, sollte also den Mund halten können wenn es drauf ankommt.


Zitat (von 3,141592653):
Bitte weiter berichten!


Gerne.

Signatur:

Mein solides Halbwissen habe ich aus dem Internet.

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#6
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32868 Beiträge, 17264x hilfreich)

Die Polizei selbst wird wohl keine Akteneinsicht gewähren Und das wissen Sie jetzt woher? Die Akteneinsicht beantragt man immer da, wo die Akte ist - hier also bei der Polizei.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#7
 Von 
karl+napp
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Und das wissen Sie jetzt woher?

Zugegeben, nur eine Vermutung.

Ist der Abschluss der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt, kann dem Verteidiger (analog: dem Beschuldigten) die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenteile sowie die Besichtigung von amtlich verwahrten Beweisgegenständen versagt werden, soweit dies den Untersuchungszweck gefährden kann.

Die Ermittlungen sind noch nicht abgeschlossen, da der Beschuldigte noch nicht gehört wurde.

Da wird es wohl einen kurzen Zweizeiler an die Kripo geben, in etwa

Den Termin am .... werde ich nicht wahrnehmen und mache zunächst von meinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.

Weiterhin möchte ich Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen und berufe mich diesbezüglich auf mein
Recht auf Akteneinsicht nach § 147 Absatz 4 StPO.

Signatur:

Mein solides Halbwissen habe ich aus dem Internet.

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120023 Beiträge, 39818x hilfreich)

Zitat (von karl+napp):
Weil ein Mensch etwa 3 Jahre braucht um sprechen zu lernen, und weitere 50 Jahre um auch mal den Mund halten zu können. Der unbescholtene Bürger ist fast im Rentenalter, sollte also den Mund halten können wenn es drauf ankommt.

Ja, mit der optimistischen Haltung gehen da viele hin...



Zitat (von cirius32832):
Wenn der Bürger wirklich unbescholten ist.... Variante 2

Das würde zum einen voraussetzen, dass die Ermittler Redebedarf sehen würden und der Beschuldigte tatsächlich die Kunst des beharrlichen Schweigens beherrschen würde ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2021 Beiträge, 532x hilfreich)

Zitat (von karl+napp):
Kripo


Verwirrt mich irgendwie, wenn die Kripo die Ermittlungen führt, wird das ja nicht ein "Vergessen-zu-zahlen-Tankbetrug" oder "15-Euro-Ebay-Verkauf-aber-Ware-nicht-versandt-Betrug" sein.... und da hat man keine Ahnung worum es gehen könnte?

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#10
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von Dirrly):
Verwirrt mich irgendwie, wenn die Kripo die Ermittlungen führt, wird das ja nicht ein "Vergessen-zu-zahlen-Tankbetrug" oder "15-Euro-Ebay-Verkauf-aber-Ware-nicht-versandt-Betrug" sein....

Und wieso nicht? Genau so etwas kann das sein.

Ist alles spekulativ, entweder antwortet man der Kriminalpolizei schriftlich, sie möge den Tatvorwurf doch bitte konkretisieren, sonst werde man nicht Stellung nehmen.
Und guckt dann, was da kommt, und entscheidet dann weiter.

Oder aber man mandatiert einen Rechtsanwalt - der wird dann auch genau das machen.

Variante 1 kostet erstmal nur Briefporto.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2021 Beiträge, 532x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Und wieso nicht?


Polizei ist natürlich Ländersache aber bei uns wäre für so kleinere Sachen nicht die Kripo zuständig. Aber vielleicht hat in anderen Bundesländern die Kripo auch Zeit für so Kleinkrams. :-)

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
karl+napp
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von Dirrly):
die Kripo auch Zeit für so Kleinkrams.

Vorliegend geht es nicht darum, ob und in welchem Bundesland die Kripo für kleine oder große Sachen zuständig ist.

Zitat (von Harry van Sell):
der Beschuldigte tatsächlich die Kunst des beharrlichen Schweigens beherrschen würde ...


Zitat (von eh1960):
antwortet man der Kriminalpolizei schriftlich, sie möge den Tatvorwurf doch bitte konkretisieren,


Genau so wird es jetzt gemacht.

Signatur:

Mein solides Halbwissen habe ich aus dem Internet.

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#13
 Von 
CarstenF
Status:
Praktikant
(916 Beiträge, 160x hilfreich)

Da die Kripo wenig Interesse an Brieffreundschaften hat, würde es mich doch ziemlich wundern, wenn man hier eine Antwort erhält.

Entweder man geht zur Vernehmung oder beauftragt einen Anwalt. Bei Ihren letzten Themen ging hier es oft ums Geld (größere Summen?), vielleicht hängt es damit zusammen? Erraten kann man es jedenfalls nicht.

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#14
 Von 
DeusExMachina
Status:
Lehrling
(1468 Beiträge, 303x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ja, mit der optimistischen Haltung gehen da viele hin...
Und gehen mit dem guten Gefühl nach Hause, ihre Zeit sinnvoll eingesetzt zu haben, vor allem da der Vernehmungsbeamte ja so freundlich und verständnisvoll war. Dass ihnen dann doch noch diese "eine kleine Sache von damals, die schon so lange her ist" zusätzlich zum Verhängnis wird, erfahren sie natürlich erst viel später.

Signatur:

Wahrheit ist Verhandlungssache.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
karl+napp
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von CarstenF):
Bei Ihren letzten Themen ging hier es oft ums Geld


Der freundliche Kripo-Beamte hat telefonisch eine Kurzauskunft gegeben. Nun kann der unbescholtene Bürger den Vorgang besser einordnen.

Kurzfassung: es gibt titulierte Forderungen des unbescholtenen Bürgers gegen einen inzwischen verstorbenen Schuldner. Der Nachlass ist überschuldet, es wird wohl auf eine Fiskalerbschaft hinauslaufen.

Das Nachlassgericht hat inzwischen auf Antrag des unbescholtenen Bürgers, der zugleich Nachlassgläubiger ist, einen Nachlasspfleger eingesetzt.

Die ZV wurde schon zu Lebzeiten des Schuldners eingeleitet, konnte aber wegen Tod des Schuldners nicht zu Ende geführt werden.

Nun tauchte unerwartet ein (finanzieller) Nachlass auf.

Der unbescholtene Bürger hat dann unter Berufung auf § 779 ZPO einen Teil des Nachlasses abgegriffen.

Nun gibt es offenbar jemanden, dem das aus welchen Gründen auch immer nicht gefallen hat. Dieser Zeitgenosse ist nun offenbar einem Betrug auf der Spur...

Signatur:

Mein solides Halbwissen habe ich aus dem Internet.

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#16
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1802 Beiträge, 1000x hilfreich)

Und wie geht's jetzt weiter?

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
karl+napp
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von 3,141592653):
Und wie geht's jetzt weiter?


Zitat (von karl+napp):
Der freundliche Kripo-Beamte hat telefonisch eine Kurzauskunft gegeben. Nun kann der unbescholtene Bürger den Vorgang besser einordnen.


Gesprächsbedarf mit der Kripo besteht deswegen nicht mehr.

Zitat (von karl+napp):
Das Nachlassgericht hat inzwischen auf Antrag des unbescholtenen Bürgers, der zugleich Nachlassgläubiger ist, einen Nachlasspfleger eingesetzt.


Der Nachlasspfleger wurde unter Hinweis auf § 779 ZPO (1) aufgefordert, die titulierten Forderungen des Nachlassgläubigers zu begleichen.

Signatur:

Mein solides Halbwissen habe ich aus dem Internet.

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