Hallo,
ein unbescholtener Bürger erhält aus heiterem Himmel eine Vorladung durch die Kripo mit folgendem Inhalt:
Zitat:Guten Tag Herr XXXX,
gegen Sie wird ein Ermittlungsverfahren aus folgendem Grund geführt:
§ 263 StGB, Betrug
Nach § 163a Strafprozessordnung ist Ihnen Gelegenheit zu geben, sich zu der Beschuldigung zu äußern, die vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen, zu Ihren Gunsten sprechende Tatsachen geltend zu machen und zu Ihrer Entlastung einzelne Beweiserhebungen zu beantragen.
Aus diesem Grunde bitte ich Sie, am ......... um .......... das Zimmer ......... in der oben genannten Dienststelle aufzusuchen.
Na toll.
Der Tatvorwurf „Betrug" nach § 263 StGB ist in der Vorladung doch sehr allgemein gehalten.
Erst bei Beginn der Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird.
Andererseits hat der Beschuldigte jederzeit das Recht, auch schon vor der Vernehmung, einen Verteidiger zu befragen.
Möchte der Beschuldigte vor seiner Vernehmung einen Verteidiger befragen, sind ihm Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren.
Müsste der Betrugsvorwurf insofern nicht schon in der Vorladung besser präzisiert werden?
Der unbescholtene Bürger ist natürlich neugierig, inwiefern er angeblich einen Betrug begangen haben soll.
Wie sollte er nun sich verhalten?
1.)
Bei der Kripo anrufen und ergänzende Informationen zum Tatvorwurf verlangen, weil er vor seiner Vernehmung einen Verteidiger kontaktieren möchte?
2.)
Den Vernehmungstermin wahrnehmen, um sich den Tatvorwurf erläutern zu lassen. Natürlich niemals und zu keiner Zeit zur Sache aussagen und sich auch sonst auf keinen Smalltalk einlassen?
3.)
Gar nicht reagieren - wie es sehr häufig empfohlen wird - ist keine Option. Denn der unbescholtene Bürger kann sich beim besten Willen nicht erklären, wann und bei welcher Gelegenheit er einen Betrug begangen haben soll.