Vorladung schriftlich äussern?

9. Januar 2007 Thema abonnieren
 Von 
Castlelady
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 2x hilfreich)
Vorladung schriftlich äussern?

Hallo

xy hat eine Vorladung zur polizeilichen Vernehmung erhalten als beschuldigter.

Kann xy auswählen ob er sich mündlich oder schriftlich äussert? Kann er beim zuständigen beamten einen schriftlichen aussagebogen "fordern"?

Und muss xy dann trotzdem zur polizei wegen der personalien?
Gegebenenfalls könnte er dann doch direkt einen schriftlichen vernehmungsbogen mitnehmen?

Vermerkt der Beamte dann das die aussage schriftlich nachgereicht wird oder gibt er das ganze an die Staatsanwaltschaft weiter von wegen: Beschuldigter hat die mündliche aussage verweigert?

LG

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Dr. Eschflegel
Status:
Lehrling
(1062 Beiträge, 317x hilfreich)

Als Beschuldigter muss man sich bei der Polizei gar nicht äußern. Der Sachbearbeiter wird aber jede schriftliche Äußerung in die Akte heften. Er kann die ja auch nicht einfach wegwerfen. Der Staatsanwalt sieht ja dann, ob man der Vorladung gefolgt ist oder nicht. Er wird sich seinen Teil dann sicher zusammenreimen.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Kann xy auswählen ob er sich mündlich oder schriftlich äussert?
Die Ladung zur Vernehmung ist die Gewährung des rechtlichen Gehörs. Der Besch. kann wegbleiben, hingehen und sich vernehmen lassen oder mit einem Schreiben antworten. Einen 'Aussagebogen' anzufordern bringt nichts, weil es sich dabei nur um ein Blatt Papier handelt, auf dem die Personalien eingetragen werden können und Platz ist, um sich zur Sache zu äußern. Das geht aber auch auf einem normalen Blatt Papier.
Wenn sich ein Besch. entscheidet, sich schriftlich einzulassen muss er nicht extra wegen der Personalien zur Polizei gehen. Die sind ja bekannt.
Wenn ein Besch. zur Vernehmung geht und dort angibt, keine Angaben machen zu wollen, sich aber später schriftlich einzulassen, hat er rechtliches Gehör gehabt. Er sollte dann nicht damit rechnen, nochmal angeschrieben zu werden. es empfiehlt sich in solchen Fällen, gleich eine Frist zu nennen, bis wann diese schriftliche Einlassung eingereicht werden soll. Wenn die einigermaßen vertretbar ist (also ein paar Wochen und nicht ein halbes Jahr), wird sie auch abgewartet werden.
Ob es sinnvoll ist, sich überhaupt nicht zur Sache einzulassen, kann nur von Fall zu Fall beurteilt werden. Wenn die Beweislage klar ist, würde bei einer Nicht-Einlassung die Chance auf ein strafmilderndes, frühzeitiges Geständnis vergeben werden. Ansonsten hat sich der Besch. eben nicht eingelassen. Gereimt wird da eher weniger.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Castlelady
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo

xy würde ja gerne einfach eine schriftliche aussage hinsenden. Er hat den termin zur mündlichen vernehmung rechtzeitig abgesagt und gleichzeitig per einschreiben die bitte gestellt einen schriftlichen aussagebogen zu erhalten damit er überhaupt weiss um was es eigentlich geht, ausser dem aktenzeichen und dem tatvorwurf der anhand eines wortes umschrieben ist keinerlei infos. Daher die frage nach einem schriftlichen aussagebogen, damit er ne info darüber bekommt über was er eigentlich aussagen soll...

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Anhand eines schriftlichen Aussagebebogens wird er noch weniger darüber erfahren, als wenn er zur Polizei gegangen wäre (wo er hätte nachfragen können)

In einem Anhörungsbogen ist der Tatvorwurf auch nur ganz grob erklärt:

z.B. 'Diebstahl am soundsovielten gegen soundsoviel Uhr zum Nachteil von Firma XY'

Genaueres zum Tathergang steht dort auch nicht. In der Regel verschickt die Polizei von alleine Anhörungsbogen, wenn der Fall dafür geeignet ist. Dieser ist es offenbar nicht.

Alles weitere siehe Beitrag von wastl.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.229 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.384 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen