Vorladung von Polizei erhalten

22. Februar 2014 Thema abonnieren
 Von 
ferni
Status:
Schüler
(177 Beiträge, 74x hilfreich)
Vorladung von Polizei erhalten

Eine Person erhält von der Polizei eine Vorladung als Beschuldigter. Wegen falscher Anschuldigung.

Die Person weiß überhaupt nicht worum es geht, ruft bei der Polizei an.

Der Beamte erklärt wegen einer falschen Anschuldigung eines Polizeibeamten. Es gebe davon sogar ein Video!?
Der Beschuldigte kann sich an nichts erinnern, der Vorfall soll ein Jahr her sein.

Soll der Beschuldigte bei der Polizei erscheinen oder besser nicht? (Ist völliges Neuland für den Beschuldigten).



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44 Antworten
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#1
 Von 
guest-12325.08.2014 10:30:12
Status:
Schüler
(221 Beiträge, 172x hilfreich)

Hallo, Du hast keine Wahl.
Du musst zur Polizei.
Eine Vorladung kann nicht ignoriert werden.

mfg

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2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32905 Beiträge, 17276x hilfreich)

Hallo, Du hast keine Wahl.
Du musst zur Polizei.
Eine Vorladung kann nicht ignoriert werden.

Kompletter Unfug - selbstverständlich müssen Sie zu der Vorladung nicht erscheinen.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

5x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

quote:
Soll der Beschuldigte bei der Polizei erscheinen oder besser nicht?


Das muß er selbst entscheiden. Müssen muß er nicht. Er kann die Vorladung auch ignorieren (oder netterweise absagen)

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
ferni
Status:
Schüler
(177 Beiträge, 74x hilfreich)

Man kann doch, soweit ich derzeit informiert bin, hingehen und sich das anhören. Dann weiß man zumindest um was es geht?
Man informiert sich, unterschreibt aber nichts.
Stimmt das?

Wird das was der Beschuldigte sagt möglicherweise gegen ihn verwendet oder ist das wertlos, da nichts unterschrieben wurde?

Geht der Vorgang eigentlich nach der Vorladung, oder auch wenn man nicht da war, automatisch zum Staatsanwalt?

Danke!!


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3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32905 Beiträge, 17276x hilfreich)

Man kann doch, soweit ich derzeit informiert bin, hingehen und sich das anhören. Dann weiß man zumindest um was es geht? Sie wissen doch schon, worum es geht.
Wird das was der Beschuldigte sagt möglicherweise gegen ihn verwendet Selbstverständlich - was dachten Sie denn?
Geht der Vorgang eigentlich nach der Vorladung, oder auch wenn man nicht da war, automatisch zum Staatsanwalt? Na sicher - nur die Staatsanwaltschaft entscheidet über den Fortgang des Verfahrens. Die Polizei ermittelt lediglich.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

3x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Lari-Fari
Status:
Praktikant
(519 Beiträge, 260x hilfreich)

quote:
Wird das was der Beschuldigte sagt möglicherweise gegen ihn verwendet

Selbstverständlich. Die Polizeibeamten sind Zeugen für das, was der Beschuldigte ihnen gegenüber geäußert hat. Bzw. das, was sie gehört haben wollen. Und das das ist selten entlastend.

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2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
seidi256
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 329x hilfreich)

@ klaus64123
deine aussage

quote:
Hallo, Du hast keine Wahl.
Du musst zur Polizei.
Eine Vorladung kann nicht ignoriert werden.


ist vollkommen falsch und Unsinn!
wir sind hier ja in einem Strafrechtsforum, hier sind zwar viele juristische Laien aber trotzdem sollte man bevor man anderen Tipps gibt oder auf Beiträge antwortet sich entweder informieren oder gar nicht äußern.

Richtig ist das man Einer Vorladung durch die Staatsanwaltschaft nachkommen muss, andernfals wird man von der Polizei zur Staatsanwaltschaftlichen Vorladung vorgeführt.

bei einer normalen Polizeilichen Vorladung kann man hingehen oder aber eben auch wegbleiben.

ansonsten stimmt das was die anderen dazu schon geschrieben haben!
wobei noch erwähnt werden muss das die Staatsanwaltschaft auch Entlastende Umstände ermitteln und berücksichtigen muss, demzufolge kann eine Beschuldigenaussage nicht nur belastend sondern in manschen Fällen auch entlastend sein.

ob man aber eine Aussage macht ode rnicht muss jeder Beschuldigte selber wissen



-- Editiert Moderator am 22.02.2014 21:26

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12325.08.2014 10:30:12
Status:
Schüler
(221 Beiträge, 172x hilfreich)

Quote:
wir sind hier ja in einem Strafrechtsforum, hier sind zwar viele juristische Laien aber trotzdem sollte man bevor man anderen Tipps gibt oder auf Beiträge antwortet sich entweder informieren oder gar nicht äußern.

Was ich hier sage, bestimme immer noch ich und nicht Sie!

richtig ist, dass man nicht gezwungen werden kann bei der Polizei eine Aussage zu tätigen. Jedoch ist es auch völliger Quatsch den Leuten suggerieren zu wollen, dass
man die Polizei ignorieren soll!!!
Wie Streetworker richtig sagt, ist es clever dort mal zu prüfen, was so alles im Raum steht.
Sagen muss man nichts.

mfg


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2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
ferni
Status:
Schüler
(177 Beiträge, 74x hilfreich)

Die betroffene Person wird einmal bei der Polizei erscheinen und sich den Sachverhalt darstellen lassen.
Dann kann sie ja wieder gehen, was dazu sagen oder, je nach Situation, auch aussagen.
Mal schaun`....

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4x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
seidi256
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 329x hilfreich)

@ Klaus64123

quote:
Was ich hier sage, bestimme immer noch ich und nicht Sie!


das ist Richtig, aber die Aussage war ja
quote:
Hallo, Du hast keine Wahl.
Du musst zur Polizei.


und da liegt der Punkt der mich stört, natrülich kann jeder das schreiben was er meint schreiben zu müssen. aber jemanden der mit Strafrecht,polizei usw noch keine erfahrungen hat, zu schreiben das er keine Wahl hat und zur Aussage hin muss obwohl das so nicht zutrifft finde ich nicht grade toll.

niemand muss zu einer Polizeilichen Beschuldigten vernehmung gehen! das ist Fakt.

dazu zitier ich mal einen Blogeintrag eines Rechtsanwaltes:

Zitat:
Keine Pflicht zum Erscheinen zur polizeilichen Vernehmung!

Wer zu einer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung geladen wird, ist dementsprechend nicht verpflichtet, dieser Ladung Folge zu leisten. Der von der Polizei bestimmte Termin kann außer Acht gelassen werden, ohne dass dies Konsequenzen für den Beschuldigten hat.


quote:
Jedoch ist es auch völliger Quatsch den Leuten suggerieren zu wollen, dass
man die Polizei ignorieren soll!!!


das ist ihre meinung!!

aber jeder halbwegs gute Strafverteidigt würde Raten das man ohne Akteneinsicht keine Polizeiliche Aussage macht.

ausserdem siehe Zitat oben!

letzlich bleibt es jedem Beschuldigten Selber überlassen ob er zur Aussage geht oder die Polizei irgnoriert, immerhin kann Schweigen nicht negativ ausgelegt werden. dann steht halt in den Akten drin das sich der Beschuldigte nicht geäußert hat und fertig.

den auch hier gilt:
Zitat:
Wer hingegen von seinem Schweigerecht Gebrauch macht, muss keine Nachteile befürchten. Weder die Ermittlungsbehörden noch das Gericht dürfen und werden hieraus nachteilige Schlüsse ziehen und das Schweigen des Beschuldigten zu dessen Lasten werten. Das Schweigen des Beschuldigten ist insoweit vollkommen unproblematisch und wird von den Ermittlungsbehörden ohne Einwände akzeptiert.



-- Editiert seidi256 am 23.02.2014 01:06

-- Editiert seidi256 am 23.02.2014 01:17

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
ferni
Status:
Schüler
(177 Beiträge, 74x hilfreich)

Das Problem ist ja, aus meiner Sicht, die Kosten die auf einen Becshuldigten zukommen.

Er weiß bis jetzt gar nicht worum es geht. Also weiß er auch nicht ob er jetzt schon einen RA benötigt oder nicht. In dem Moment wo er zu einem RA geht, entstehen Kosten.

Er kann den Termin ja auch ignorierten und abwarten, ob der Stattsanwalt überhaupt ein Verfahren eröffnet. Vielleicht kommt es ja auch gar nicht dazu.

Deswegen ist die Überlegung zur Polizei zu gehen und sich den Sachverhalt einmal anzuhören. Vielleicht kann man ja vor Ort etwas entkräften. Oder dann schweigend wieder zu gehen und nachzudenken. Und abzuwarten.

Sollte es zu einem Ermittlungsverfahren kann man ja immer noch zu einem RA gehen.

Was ist eigentlich wenn es zu einem Ermittlungsverfahren kommt, dieses eingestellt wird. Werden die RA Kosten dann ersattet?

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2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Lari-Fari
Status:
Praktikant
(519 Beiträge, 260x hilfreich)

quote:
Vielleicht kann man ja vor Ort etwas entkräften.
Das hoffen alle Beschuldigten. Und reden sich dann um Kopf und Kragen, ohne es zu merken.

Das Problem ist, dass oft erst hinterher weiß, ob man einen Verteidiger gebraucht hätte. Natürlich gibt es viele Fälle, bei denen das Ermittlungsverfahren so oder so eingestellt worden wäre. Nur wissen Sie das eben nicht vorher, weil Sie ja die Akte nicht kennen.

Erstattungsansprüche nach Einstellung eines Ermittlungsverfharens gibt es übrigens (meistens) nicht. Die RA-Kosten (so 500 € - 750 € je nach Umfang der Sache) müssen Sie daher auf jeden Fall selbst bezahlen.

Es soll aber Anwälte geben, die für einen kleinen Pauschalbetrag die Ermittlungsakte anfordern, einscannen und sie dem Beschuldigten zur Verfügung stellen. Zumindest das sollten Sie machen, bevor Sie zur Polizei rennen.

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2x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
ferni
Status:
Schüler
(177 Beiträge, 74x hilfreich)

Wenn ich das richtig verstanden habe kann man mit einer Anzeige gegen jemanden dafür sorgen, dass der/ diejenige einige Kosten zu stemmen hat.
Egal ob die Anzeige berechtigt oder unberechtigt war.

Wenn er/ sie nach Erhalt der polizeilichen Vorladung einen RA beauftragt oder aber wenn die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen ihn/ sie eröffnet.

Richtig?

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2x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
seidi256
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 329x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wenn ich das richtig verstanden habe kann man mit einer Anzeige gegen jemanden dafür sorgen, dass der/ diejenige einige Kosten zu stemmen hat.
Egal ob die Anzeige berechtigt oder unberechtigt war. <hr size=1 noshade>


mal was Grunsätzliches zu den Kosten:

Im Erwachsenenstrafprozessrecht trägt grundsätzlich der Verurteilte die Kosten des Verfahrens, § 465 StPO .

das heist also auch seine Rechtsanwalrskosten sobald er einen beauftragt!

Bei Freispruch trägt die Staatskasse die Kosten. d.h zumindest die Verfahrenskosten und gegebenfals auch Entschädigung durch entstanden U haft und bei Pflichtverteidigung auch diese Kosten!

Dazudie der anderen Beteiligten, sowie jene für Sachverständige, aber auch das Zeugengeld.

in der Praxis werden im Falle einer Verurteilung die Kosten des selbst beauftragten Verteidigers nicht von der Staatskasse getragen. Der Wahlverteidiger ist also selbst zu bezahlen.

Hiervon zu unterscheiden sind die Kosten des Pflichtverteidigers. Wenn von der Auferlegung der Kosten abgesehen wird, werden auch die Kosten des Pflichtverteidigers von der Staatskasse übernommen.

Bei einem Freispruch trägt die Landeskasse die Kosten. Die Gebühren eines Wahlverteidigers werden im Rahmen der gesetzlichen Kosten ersetzt.

ABER der Rechtsanwalt muss ersteinmal selber bezahlt werden! man bekommt die Kosten später von der Staatskasse wieder!

Bei Verfahrensinstellung innerhalb des Hauptverfahrens also wenn die Hauptverhaldung Stattfindet, entscheidet das Gericht im Einzelfall über die Kosten. es ist dann eine KANN entscheidung des Gerichtes!

im Falle einer Verfahrenseinstellung kann der Beschuldigte die Person welche ihn z.b Falsch verdächtigt hat auf Schadensersatz verklagen, Ob er Erfolg damit haben wird, steht auf einem ganz anderen Blatt.


dann gibts noch § 467aStrafprozeßordnung
dieser sagt aus:

§ 467a

(1) Nimmt die Staatsanwaltschaft die öffentliche Klage zurück und stellt sie das Verfahren ein, so hat das Gericht, bei dem die öffentliche Klage erhoben war, auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeschuldigten die diesem erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. § 467 Abs. 2 bis 5 gilt sinngemäß.

(2) Die einem Nebenbeteiligten (§ 431 Abs. 1 Satz 1, §§ 442, 444 Abs. 1 Satz 1) erwachsenen notwendigen Auslagen kann das Gericht in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Nebenbeteiligten der Staatskasse oder einem anderen Beteiligten auferlegen.

das erstmal dazu.

jeder Beschuldigte muss jedoch für sich selber entscheiden ob es sich lohnt einen Rechtsanwalt einzuschalten.
einfaches Beispiel dazu:
in einfachen Fällen wie Beleidigung oder einfachen Diebstahl würden die Rechtsanwaltskosten mehr Kosten verursachen als vielleicht am ende eine Geldstrafe einbringen würde deswegen wär das in einen solchen Fall nicht ratsam

wie grade jedoch geschrieben muss es jeder Beschuldigte selber entscheiden.



2x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Um das ganze mal etwas zu straffen:

Ein Ermittlungsverfahren läuft längst.

Die nächste Entscheidung der Staatsanwaltschaft, die auch relevant für die Kosten ist, ist:

a) es wird Anklage erhoben.

b) Das verfahren wird eingestellt (Einstellung im Vorverfahren)

Im Fall von b) trägt der Beschuldigte seine Anwaltskosten in jedem Fall selbst.

Im Fall von A gibt es drei Möglichkeiten:

Erstens Freispruch in der Hauptverhandlung:

In dem Fall trägt in jedem Fall der Staat die Anwaltskosten, egal ob Wahlverteidiger oder Pflichtverteidiger.

Zweitens Verurteilung in der Hauptverhandlung:

In dem Fall trägt in jedem Fall der verurteilte die Kosten des Anwalts. Und zwar auch beim Pflichtverteidiger, die Kosten werden vom Staat nur vorgelegt.

Drittens Opportunitäts-Einstellung in der Hauptverhandlung:

In dem Fall trägt der Angeklagte die Kosten des Verteidigers, egal ob Wahlverteidiger oder Pflichtverteidiger.

Ausnahme: bei einer Einstellung nach Paragraph 153, Abs. 2 StPO kann das Gericht die Kosten des Anwalts der Staatskasse auferlegen, das wird aber so gut wie nie getan











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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

2x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
TheCat
Status:
Lehrling
(1031 Beiträge, 755x hilfreich)

quote:
Wenn ich das richtig verstanden habe kann man mit einer Anzeige gegen jemanden dafür sorgen, dass der/ diejenige einige Kosten zu stemmen hat.
Egal ob die Anzeige berechtigt oder unberechtigt war.


Nö, man muß sich ja keinen Anwalt nehmen, wenn man unschuldig ist (außer bei extremen Vorwürfen wie Vergewaltigung).

Umgekehrt geht es ja auch nicht - hätte der Anzeigende die Anwaltskosten des Angezeigten zu tragen, wenn die Tat nicht nachweisbar ist, würde niemand mehr Strafanzeigen erstatten aus Angst vor dem Kostenrisiko.

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2x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

Mein Rat in solchen Sachen ist immer.

Hingehen, anhören, Klappe halten, ab nach Hause.
Danach kann man immer noch in Ruhe überlegen, wie man weiter vorgeht. Vor allem kennt man den genauen Tatvorwurf und hatte bis Dato eben KEINE Kosten.

Wenn einem der Punkt "Klappe halten" allerdings schwer fällt, sollte man es tunlichst unterlassen einer polizeilichen Ladung Folge zu leisten.

-- Editiert spatenklopper am 24.02.2014 16:43

3x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
ferni
Status:
Schüler
(177 Beiträge, 74x hilfreich)

Ich rede jetzt einmal aus Sicht der betroffenen Person:
So, heute bei der Polizei gewesen. Erste Frage des (anfangs) netten Beamten „Verleihen Sie manchmal Ihr Auto". Antwort „Ja, manchmal". Dann wollte er mir erst einmal etwas aus der Ermittlungsakte zeigen, dazu später ein Video!? Direkt gesagt dass mein RA, ein örtlich bekannter Strafrechtler, gesagt habe, ich solle nichts aussagen. Da ging die Flappe runter…."Wer ist es denn"? „Ist doch egal". Dann drei Blätter aus der Akte erhalten. Es handelte sich um eine Kopie einer Anzeige bei der Staatsanwaltschaft. Mehrere Personen haben (anonym) Polizisten wegen des Verdachts auf Amtsmissbrauch usw. angezeigt, weil sie eine private Hochzeitsgesellschaft, Autocorso, mit Blaulicht und Horn durch die Straßen geführt haben. Alle fuhren wohl beiseite, die Anzeigenerstatter erschraken so sehr, dass Sie das Fahrzeug nach rechts lenkten und die Felge am Fahrbahnrand beschädigten. Darüber so verärgert erstatten sie Anzeige. Ende. Frage „Kann ich eine Kopie davon haben"? Antwort „Nein".
Dann sollte/ musste ich Daten zur Person machen. PA vorgelegt. Dann sollte ich das Protokoll bzw. die Belehrung unterschreiben. Während ich unterschriebe (nur die Personaldaten waren aufgeführt) nachgefragt ob ich davon eine Kopie erhalte. Antwort „Nein". Dann habe ich aufgehört zu unterschrieben und gesagt, dass ich das dann auch nicht mache. Unterschrift war nur halb gemacht. Schwupp, war das Blatt weg.
Video bekam ich jetzt auch nicht mehr zu sehen.
Frage „War`s das"?. Antwort „Von wegen, jetzt geht es erst richtig los". „Wie lange soll das dauern"? „Jetzt nicht mehr, aber jetzt kommt was auf Sie zu. Die Lawine beginnt jetzt zu rollen. Machen Sie sich auf was gefasst". Beamte war mittlerweile richtig stinkig, sein Plan wohl nicht aufgegangen.
Aussage wortlos ignoriert, aufgestanden, gemeinsam zur Türe gegangen. Und tschüss.
Fakt: Aufgrund der Anzeige haben die Polizisten offensichtlich Anzeige wegen falscher Verdächtigung gestellt. Staatsanwaltschaft eröffnet ein Verfahren usw. Wieso ich es gewesen sein soll ist mir ein Rätsle. Aber es hat wohl etwas mit meinem Fahrzeug zu tun. Vielleicht gab es ein Video vom Vorfall o.ä. Ich war zu der Zeit, vor knapp einem Jahr, auf den Kanaren. Aber es fuhren andere mit dem Fahrzeug.
Na ja, ich dachte mir einfach einmal abtzuwarten was kommt. Sollte die Staatsanwaltschaft weiter agieren kann ich mir ja immer noch überlegen eine RA zu nehmen.
Wenn ich das richtig analysiere hat man keinen „Täter", eventuell ein beteiligtes Fahrzeug!? Und forscht ein Jahr intensiv nach, um jemanden ausfindig zu machen, der Polizisten wegen des VERDACHTS auf Amtsmissbrauch anzeigt.
Owei, arme Staatsanwaltschaft.
Jetzt dürfte wohl niemand mehr Polizisten anzeigen, sollten diese möglicherweise ihre Macht missbrauchen (im Halteverbot parken und Essen holen, zu schnell fahren, etc..Polizei ist jetzt bei mir völlig unten durch.


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2x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
seidi256
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 329x hilfreich)

quote:
Ich war zu der Zeit, vor knapp einem Jahr, auf den Kanaren. Aber es fuhren andere mit dem Fahrzeug.


na dann dürfte das doch kein Problem sein das nachzuweisen und dann hat sich die sache erledigt und die Polizei muss eben weiter ermitteln ob es einen anderen Täter gibt.

übrigens kann der Beamte viel erzählen von wegen

quote:
Antwort „Von wegen, jetzt geht es erst richtig los". „Wie lange soll das dauern"? „Jetzt nicht mehr, aber jetzt kommt was auf Sie zu. Die Lawine beginnt jetzt zu rollen. Machen Sie sich auf was gefasst".


die Staatsanwaltschaft entscheidet darüber und wenn jemand nachweisen kann das er zur tatzeit woanders war dann wird sehr warscheinlich das Verfahren eingestellt.

das du die Blätter aus der Akte nicht bekommen hast und das Video nicht gezeigt wurde ist auch klar,Beschuldigren steht Akteneinsicht nur über iheren Rechtsanwalt zu. auch Beweisstücke wie Videos, Gutachen,Auswertungsberichte von Computern,Spurensicherungen usw kann man ohne Verteieiger nicht einsehen und bekommt natrülich auch keinerlei Kopien davon.

-- Editiert seidi256 am 24.02.2014 20:40

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
ferni
Status:
Schüler
(177 Beiträge, 74x hilfreich)

Ich denke einmal durch die Frage ob ich das Fahrzeug manchmal verleihe ist schin viel gesagt....

Davon einmal abgesehen, ist das normal so einen Aufwand zu betreiben, weil jemand einen Polizisten wegen des VERDACHTS anzeigt?
Wenn die Ermittlungen ergeben das dies nicht stimmt, sollte es doch gut sein?

Täter? Was haben die denn gemacht um als Täter dargestellt zu werden?










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2x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

quote:
der Polizisten wegen des VERDACHTS auf Amtsmissbrauch anzeigt.

weil jemand einen Polizisten wegen des VERDACHTS anzeigt?


Angezeigt wird man IMMER nur wegen eines Verdachts. Bis zur Verurteilung gilt die Unschuldsvermutung, daher ist man vorher immer nur "verdächtig".

Auch wenn ich jemandem umbringe und mit noch dampfender Knarre festgenommen werden, steht in meinem Haftbefehl: "VERDACHT" des Mordes/Totschlags...

Wenn Dein Auto beteiligt war, wird wohl noch eine Zeugenaussage auf Dich zukommen. Und da ist es dann -außer bei der Polizei- nicht mehr so leicht, mit dem Aussage verweigern.

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2x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
seidi256
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 329x hilfreich)

quote:
wird wohl noch eine Zeugenaussage auf Dich zukommen. Und da ist es dann -außer bei der Polizei- nicht mehr so leicht, mit dem Aussage verweigern


bei der Polizei braucht man aber auch als Zeuge nicht erscheinen und einen Termin zur Zeugenaussage kann man zumindest bei der Polizei ignorieren.

da gibt es auch keine Sanktionen.
wie Ordnungsgeld oder andere Zwangsmittel.

Bei Gericht muss ein Zeuge erscheinen und die Aussage machen (ausser man belastet sich oder einen Angehörigen selbst)

unabhänig davon ob es zu einer Zeugenaussage kommt wäre er selbst aus dem schneider ,wenn er nachweisen kann das er zur Tatzeit auf den Kanaren im Urlaub war.

2x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

quote:
bei der Polizei braucht man aber auch als Zeuge nicht erscheinen und einen Termin zur Zeugenaussage kann man zumindest bei der Polizei ignorieren.


Exact aus diesem Grund schrieb ich: "außer bei der Polizei"...

quote:

da gibt es auch keine Sanktionen.
wie Ordnungsgeld oder andere Zwangsmittel.


Davon war ja auch nie die Rede.

quote:
Bei Gericht muss ein Zeuge erscheinen und die Aussage machen (ausser man belastet sich oder einen Angehörigen selbst)


Ebenso bei der Staatsanwaltschaft

quote:
unabhänig davon ob es zu einer Zeugenaussage kommt wäre er selbst aus dem schneider ,wenn er nachweisen kann das er zur Tatzeit auf den Kanaren im Urlaub war.


Natürlich. Ich wollte ja auch nicht darauf hinaus, dass er selbst "nicht aus dem Schneider" wäre, sondern dass er ggf. Auskunft geben muß, wem er sein Auto geliehen hat.

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2x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
seidi256
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 329x hilfreich)

@Streetworker

ich wollte auch nur allgemein erwähnen, das man auch als Zeuge bei der Polizei nicht erscheinen muss und das durch ein nicht erscheinen bei der Polizei auch keinerlei Nachteile wie eben Ordnungsgeld oder ähnliches entsteht.

gibt hier ja Leute die noch nie bis selten mit der Polizei zutun haben und eben solche Sachen nicht unbedingt wissen.

wie immer gilt jedoch wenn eine ladung kommt kann und soll jeder selber entscheiden ob er dieser Ladung folge Leistet und hingeht oder eben nicht!

-- Editiert seidi256 am 25.02.2014 14:28

2x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

quote:
ich wollte auch nur allgemein erwähnen, das man auch als Zeuge bei der Polizei nicht erscheinen muss


o.k.

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2x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
ferni
Status:
Schüler
(177 Beiträge, 74x hilfreich)

Zeugenaussagen? Puh, ist ein Jahr her.
Hatte Wulff nicht auch Erinnerngslücken....?

Werde jetzt erst einmal abwarten was noch kommt. Aufgrund meiner belegbaren Abwesenheit bin ich da schon einmal raus. Das beruhigt.

Bevor ich aber nicht genau weiß was war (das Video etc.. bekam ich ja nun nicht zu sehen) möchte ich aber gar nicht agieren.
Der Vorschlag von Euch scheint mir ganz sinnvoll. Abwarten.

Würde ich jetzt einen RA nehmen hätte ich Kosten am Hals, die vielleicht gar nicht nötig wären.

Wenn ich das richtig verstanden habe entscheidet jetzt der Staatsanwalt ob es zu einer Anklage kommt oder nicht.

Sollte es dazu kommen, wird diese zugestellt. Bei der Hauptverhandlung könnte ich mich wegen meines Alibis selbst verteidigen.

Zwei Fragen aber noch:

Erfahre ich genaueres über die Ermittlungen vor einer möglichen Gerichtsverhandlung oder nur wenn ich einen RA habe? Wie soll ich mich ansonsten selbst verteidigen?

Kann man mir wegen dem Vorfall (Wagen während des Urlaubs an mehrere Personen verliehen) ein Fahrtenbuch vorschreiben?

Meinen Nachweis über meinen Urlaub werde ich ja erst später vorlegen, zu angemessener Zeit. Da die Staatsanwalstcahft davon nichts weiß - kann es sein das es dann eine Hausdurchsuchung gibt? Vielleicht um zu sehen von wo die Anzeige kam?

Danke!!






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2x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

quote:
Erfahre ich genaueres über die Ermittlungen vor einer möglichen Gerichtsverhandlung oder nur wenn ich einen RA habe? Wie soll ich mich ansonsten selbst verteidigen?


Du kannst einen Antrag auf "Auskünfte und Abschriften aus der Akte" stellen.

Komplette Akteneinsicht bekommt nur ein Anwalt.

Also könnest Du abwarten, ob Anklage erhoben wird und dann einen Anwalt mit Deiner Verteidigung beauftragen, der dann nat. auch Akteneinsicht nimmt.

Oder - Du nimmst jetzt schon einen Anwalt, aber erst mal nur(!!) für Akteneinsicht. Ist bei online-Anwälten schon für rd. 50,00 bis 75,00 € zu haben:

http://www.123recht.net/Akteneinsicht--rsp149.html



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2x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
seidi256
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 329x hilfreich)

Erfahre ich genaueres über die Ermittlungen vor einer möglichen Gerichtsverhandlung oder nur wenn ich einen RA habe? Wie soll ich mich ansonsten selbst verteidigen?

als Beschuldigter nur wenn du einen Rechtsanwalt hast der Akteneinsicht hat und dir dann details mitteilen kann
oder als Beschuldigter wenn du eine Aussage machst.

als Zeuge eben auch nur wenn du eine Aussage dazu machst.

quote:
Kann man mir wegen dem Vorfall (Wagen während des Urlaubs an mehrere Personen verliehen) ein Fahrtenbuch vorschreiben?


wenn es dein Privates Auto ist wo ich mal von ausgehe dann kann dir keiner da was vorschreiben, es ist egal ob dein Auto in der Garage,auf dem Parkplatz steht oder ob es Bruder/Vater,Mutter,Kumpel oder sonst wer mit deiner Erlaubniss fährt vorschreiben kann dir das keiner.

quote:
Würde ich jetzt einen RA nehmen hätte ich Kosten am Hals, die vielleicht gar nicht nötig wären.


hättest du gleich geschrieben das du zur Tatzeit im Urlaub warst und das nachweisen kannst hätt ich dir gleich geraten bring den Nachweis zur Aussage mit,geb ihn ab und du bist raus aus der Nummer.

so wussten wir anderen aber von diesen Detail nichts.

jetzt ist natrülich Abwarten das richtige!

2x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
ferni
Status:
Schüler
(177 Beiträge, 74x hilfreich)

"....hättest du gleich geschrieben das du zur Tatzeit im Urlaub warst und das nachweisen kannst hätt ich dir gleich geraten bring den Nachweis zur Aussage mit,geb ihn ab und du bist raus aus der Nummer...."

In der Vorladung stand ein ganz anderer Termin (Sommer 2013) und ein anderer, mir überhaupt nichts sagender Ort.

Beim Gespräch mit dem Polizisten ging es plötzlich um einen ganz anderes Datum (Ostern 2013) und auch eine ganz andere Örtlichkeit!

Ich wusste überhaupt nicht worum es geht.

Ich werde nun einfach abwarten, kann ja sowieso nichts daran ändern..

Nochamsl Danke.

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2x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
seidi256
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 329x hilfreich)

quote:
In der Vorladung stand ein ganz anderer Termin (Sommer 2013) und ein anderer, mir überhaupt nichts sagender Ort.


das ist leider immer wieder ein problem
die Polizeilichen ladungen sind bei einer Vielzahl fals oder nichts sagend.

bin aufjedenfall gespannt wies weiter geht.

2x Hilfreiche Antwort

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