Vorladung wegen §202a

27. Mai 2022 Thema abonnieren
 Von 
donnievan
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)
Vorladung wegen §202a

Ich habe vor einigen Tagen eine Vorladung als Beschuldigter bekommen Es geht um §202a Auspähen von Daten. Die Vorladung kam von der Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft. Dazu gab es noch die Info "Ihr Erscheinen ist erforderlich wegen: (und dann irgendeine Aktennummer oder so).

Ich bin jetzt natürlich komplett durch den Wind. Ich habe gerade mein Traumjob gefunden, nach langer Suche. Ich will nicht das alles wieder kaputt geht :(

Zu der Vorladung muss ich ja nicht hin. Was wäre dann der nächste Schritt? Was passiert dann? Was ist da der Zeitrahmen?

Auch weiß ich garnicht worum es da geht oder wer mich beschudigt. Irgendwo muss wahrscheinlich meine IP oder sowas aufgetaucht sein. Ist sowas als Beweismittel überhaupt rechtens? Eine IP beweist doch nicht das ich wirklich an dem PC saß und was auch immer gemacht habe.

Sagt so eine Vorladung schon irgendwas darüber aus ob die Beweismittel "brauchbar" sind?

Ich bin nicht vorbestraft und meine Sozialprognose ist sicherlich gut. Klar....Glaskugel......aber ist da eine Freiheitsstraße wirklich wahrscheinlich?

Danke euch

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Zitat:
Ist sowas als Beweismittel überhaupt rechtens?
Ja. Am Ende entscheidet dann ein RIchter, ob er noch Zweifel daran hat, dass Sie auch der Täter (bei was auch immer) gewesen sind. Dass es da überhaupt um Ihre IP geht, ist doch auch pure Spekulation. Außer natürlich Sie wissen durchaus, worum es gehen könnte...

Zitat:
Sagt so eine Vorladung schon irgendwas darüber aus ob die Beweismittel "brauchbar" sind?
Absolut nicht. Die Vorladung ist "normal" für ein Ermittlungsverfahren. Und reiheinweise Ermittlungsverfahren führen zu absolut nichts. Es ist nicht ansatzweise gesagt, dass bisher schon jemand mit juristischem und/oder kriminalistischem Verstand über Ihre Akten nachgedacht hat.

Zitat:
ist da eine Freiheitsstraße wirklich wahrscheinlich?
Da weder Sie noch wir hier wissen, was Ihnen überhaupt vorgeworfen wird, kann man da gar nichts zu sagen. Die Zahl der Straftäter die nur wegen § 202a im Knast sitzen, dürfte denkbarst gering sein. Als Ersttäter sitzt da vermutlich gar keiner.

Zitat:
Ich habe gerade mein Traumjob gefunden
Realistischerweise ist dieser Traumjob überhaupt nicht gefährdet. Ist der Job im öffentlichen Dienst oder irgendwie sicherheitsrelevant?

Zitat:
Was wäre dann der nächste Schritt?
Vorladung zur Staatsanwaltschaft, weitere Ermittlungsmaßnahmen, Einstellung des Verfahrens oder Anklageerhebung/Strafbefehlsantrag

Zitat:
Was ist da der Zeitrahmen?
Circa zwei Wochen bis mehr als ein Jahr.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
donnievan
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Zuckerberg):
Ja. Am Ende entscheidet dann ein RIchter, ob er noch Zweifel daran hat, dass Sie auch der Täter (bei was auch immer) gewesen sind. Dass es da überhaupt um Ihre IP geht, ist doch auch pure Spekulation. Außer natürlich Sie wissen durchaus, worum es gehen könnte...


naja weil ich mir einfach nix anderes vorstellen kann außer das irgendwo meine IP mal aufgetaucht ist.

Zitat (von Zuckerberg):
Absolut nicht. Die Vorladung ist "normal" für ein Ermittlungsverfahren. Und reiheinweise Ermittlungsverfahren führen zu absolut nichts. Es ist nicht ansatzweise gesagt, dass bisher schon jemand mit juristischem und/oder kriminalistischem Verstand über Ihre Akten nachgedacht hat.


oh echt? In meiner Vorladung steht aber das die von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegeben wurde. Oder ist das einfach ein Standartspruch?

Zitat (von Zuckerberg):
Realistischerweise ist dieser Traumjob überhaupt nicht gefährdet. Ist der Job im öffentlichen Dienst oder irgendwie sicherheitsrelevant?


Ok das ist mir das absolut wichtigste. Ich kann eigentlich mit allem Leben außer mit Strafen die meinen Job gefährden (Freiheitsstrafe oder Arbeitgeber bekommt von der Ermittlung wind).

Eine Frage habe ich noch. Klar wird immer gesagt hol dir einen Anwalt. Aber hat ein Anwalt für mich stand jetzt schon Voteile? Ich meine zur Vorladung muss ich eh nicht. Was wäre denn der Nachteil wenn ich erst einen Anwalt einschalte wenn dann ein Brief kommt den ich nicht ignorieren kann?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
CarstenF
Status:
Praktikant
(921 Beiträge, 160x hilfreich)

Zitat (von donnievan):
oh echt? In meiner Vorladung steht aber das die von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegeben wurde. Oder ist das einfach ein Standartspruch?


Nein eigentlich nicht, das heißt also, Sie müssen dort erscheinen. So hört sich das zumindest für mich an. Auf vielen Internet-Seiten liest man es noch anders, aber das hat sich vor ein paar Jahren mal geändert. Sie müssen aber als Beschuldiger nichts zur Sache aussagen, wenn Sie nicht möchten.

Zitat (von donnievan):
Ich bin nicht vorbestraft und meine Sozialprognose ist sicherlich gut. Klar....Glaskugel......aber ist da eine Freiheitsstraße wirklich wahrscheinlich?


Das kommt vermutlich drauf ankommen, wie lange Ihre Vorstrafenliste ist oder ob Sie z.B. auf Bewährung sind, aber ich würde mal nicht direkt vom Schlimmsten ausgehen.

Sie sollten erstmal rausfinden, was Ihnen konkret vorgeworfen wird und was es für Beweise gibt.



-- Editiert von CarstenF am 28.05.2022 09:32

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
CLF
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von CarstenF):
das heißt also, Sie müssen dort erscheinen.


Nein, seit der StPO Reform vor ein paar Jahren sind Zeugen verpflichtet, bei der Polizei zu erscheinen, wenn die Vorladung von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegeben wurde. Beschuldigte müssen weiterhin nur direkt zur Staatsanwaltschaft oder zum Gericht.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
CarstenF
Status:
Praktikant
(921 Beiträge, 160x hilfreich)

Danke, ist natürlich richtig, die Änderung bezog sich nur auf Zeugen. War noch früh am Morgen.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16548 Beiträge, 9314x hilfreich)

Zitat (von donnievan):
Aber hat ein Anwalt für mich stand jetzt schon Voteile?

Ein Anwalt könnte bequem herausbekommen, was Ihnen genau vorgeworfen wird und welche Beweise vorliegen.
Das weitere Vorgehen hängt ja davon ab , was man Ihnen vorwirft.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16840x hilfreich)

Zitat (von donnievan):
Klar wird immer gesagt hol dir einen Anwalt.


Anwälte empfehlen das immer.

Zitat (von donnievan):
Aber hat ein Anwalt für mich stand jetzt schon Voteile?


Der Nachteil ist erst einmal, das der Anwalt Geld kostet. Die Honorarforderung kann dabei schnell Richtung 1.000€ gehen. Das ist natürlich dann besonders blöd, wenn sich die Sache schnell auflösen lässt, weil es sich z.B. um eine Verwechslung o.ä. handelt.

Der Vorteil eines Anwaltes ist vor allem, dass er davor schützt, dass man sich durch ungeschickte Aussagen weiter reinreitet.

Zitat (von donnievan):
Ich meine zur Vorladung muss ich eh nicht.


Das ist richtig, jedoch ist die Verweigerung der Aussage jedenfalls dann im Regelfall eine schlechte Idee, wenn man unschuldig ist.

Zitat (von donnievan):
Was wäre denn der Nachteil wenn ich erst einen Anwalt einschalte wenn dann ein Brief kommt den ich nicht ignorieren kann?


Der Nachteil wäre, dass man bereits Aussagen gemacht hat, die der Anwalt nicht wieder aus der Welt schaffen kann.

Zitat (von donnievan):
weil ich mir einfach nix anderes vorstellen kann außer das irgendwo meine IP mal aufgetaucht ist.


Das Auftauchen der eigenen IP-Adresse passt eher nicht zum § 202a StGB, es sei denn man hat sich irgendwo mit fremden Zugangsdaten eingeloggt.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120294 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von hh):
Die Honorarforderung kann dabei schnell Richtung 1.000€ gehen. Das ist natürlich dann besonders blöd, wenn sich die Sache schnell auflösen lässt, weil es sich z.B. um eine Verwechslung o.ä. handelt.

Akteneinsicht zum Pauschalpreis (ab 60 EUR)
Gibt es gleich hier nebenan:
https://www.123recht.de/rechtshop.asp?product=149

Ist dann doch wesentlicher als der Komplettauftrag - den kann man später einem beliebigen Anwalt übertragen.


Oder man stellt selber Antrag auf Akteneinsicht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

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