Vorladung wegen Koks. Ich werde verwechselt o.ä......

29. Januar 2019 Thema abonnieren
 Von 
MarleneMortler
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Vorladung wegen Koks. Ich werde verwechselt o.ä......

Hallo,

ich habe heute eine Vorladung von der Polizei entdeckt, wodrin steht:"....Ermittlungsache Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz mit Kokain am 06.11.2018, 01 Uhr in X, Innenstadt."


Ich weis zwar nicht, was ich an dem besagten Tag gemacht habe, aber an einem Dienstag um 01 Uhr Morgens war ich sicherlich im Bett. In dem Zeitraum(Monate davor und danach) wurde ich auch nicht von der Polizei angehalten o.ä.
Es muss sich also um eine Verwechslung handeln. Aber wie kommen die nun genau auf mich? Und was genau meinen die wegen Kokain? Wurde Kokain gefunden? Wurde damit gehandelt?

Evtl weil vor Jahren mal Cannabis bei mir gefunden wurde? Aber auch dann, wie kommen die auf mich?

Das Problem bei der Sache ist, dass ich recht heufig Cannabis konsumiere und ab und zu auch mal Koks. Darf ich jetzt mir einem Schreiben der Führerscheinstelle rechnen?

Ein weiteres Problem ist, das der Brief am letzten Dienstag gestempelt wurde und die Vorladung zu gestern war. Ist das überhaupt rechtens und wie sollte ich mich nun verhalten?

-- Editiert von MarleneMortler am 29.01.2019 17:12

-- Editiert von MarleneMortler am 29.01.2019 17:13

-- Editiert von MarleneMortler am 29.01.2019 17:16

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32838 Beiträge, 17253x hilfreich)

Aber wie kommen die nun genau auf mich? Und was genau meinen die wegen Kokain? Wurde Kokain gefunden?Wurde damit gehandelt? Das ist hier kein Hellseherforum. Oder anders gesagt - woher soll das hier jemand wissen? Keiner von uns kennt den Akteninhalt. Es kann sich aber schlicht um eine Aussage handeln ("X hat mir Koks verkauft") - dann wurde natürlich nichts gefunden. Übrigens verraten Sie ja auch nirgends, ob Sie eigentlich als Beschuldigte vorgeladen sind oder als Zeugin.
Darf ich jetzt mir einem Schreiben der Führerscheinstelle rechnen? Auch das hängt davon ab, als was Sie vorgeladen sind.

Kleiner Tipp noch: Wenn das Ihr echter Name ist, würde ich dringend den Benutzernamen ändern.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
MarleneMortler
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, das bin ich. Ich habe auch einen Wikipediaseite :D

https://de.wikipedia.org/wiki/Marlene_Mortler

Spaß bei Seite. Ja, ich bin Beschuldigter.


Das kann es auch nicht sein. 100% kein Dealen, keine freundschaftliche Hilfe etc. Ich Wohne in der besagten Stadt, kenne aber sogut wie niemanden. Vorallem keinen der Kokst.


Ich nehme an, ich sollte damit zum Anwalt. Kann ich die KOsten von der Polizei zurück verlangen?

Und wie sieht es mit der Führerscheinbehörde aus?

-- Editiert von MarleneMortler am 29.01.2019 17:34

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32838 Beiträge, 17253x hilfreich)

Ja, das bin ich. Na, dann einfach die Bundesregierung überreden, den Koks freizugeben...
Ja, ich bin Beschuldigter. Das ist schlecht. Da habe Sie jetzt folgende Alternativen:
1. Hingehen
2. Nicht hingehen
Gehen Sie hin, dürfte man Ihnen wohl den konkreten Tatvorwurf nennen. Normalerweise rate ich davon dringend ab - so ziemlich jeder verplaudert sich da. Wenn es nun gar nichts zu verplaudern gibt, dürfte die Gefahr nicht bestehen.
3. Akteneinsicht per Anwalt nehmen. Das kostet Geld, aber nicht allzuviel, wenn man den RA NUR mit der Akteneinsicht beauftragt.

Und ja, das kann Ärger mit der Führerscheinstelle geben. Da kommt es aber darauf an, was man Ihnen vorwirft - mit Koks handeln heißt ja nicht, ihn selbst zu nehmen. Die FSST interessiert aber nur das.

-- Editiert von muemmel am 29.01.2019 17:36

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
Ich nehme an, ich sollte damit zum Anwalt.


Kommt drauf an. Wenn sie felsenfest davon überzeugt sind, dass es eine Personenverwechslung ist, kann man das ja erstmal bei der Polizei verifizieren. Dazu braucht man keinen Anwalt.

Wenn es keine Verwechslung ist, wovon ich ausgehe, sollte man Akteneinsicht per Anwalt nehmen, ja

Zitat:
Kann ich die KOsten von der Polizei zurück verlangen?


Nein, jedenfalls nicht wenn das Ermittlungsverfahren eingestellt wird.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 29.01.2019 19:07

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#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31979 Beiträge, 5630x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Na, dann einfach die Bundesregierung überreden, den Koks freizugeben...
Nö, den nicht, aber das Hanf! :grins:

Der/die TE hat
Zitat (von MarleneMortler):
ich habe heute eine Vorladung von der Polizei entdeckt,

Wie entdeckt man sowas? Entdecker-Gen intus?
Zitat (von MarleneMortler):
Ein weiteres Problem ist, das der Brief am letzten Dienstag gestempelt wurde und die Vorladung zu gestern war. Ist das überhaupt rechtens und wie sollte ich mich nun verhalten?
Das dürfte alles rechtens sein, das Schreiben, das Stempeln, die Vorladung zum gestrigen Termin.

Also morgen hin, die heutige Entdeckung erklären... alles weitere könnte später ein Anwalt machen.

Oder heute abend Frau Mortler fragen, wo sie am xxx war und wie so eine Verwechslung zustande kommen kann.
:devil:

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16472 Beiträge, 9287x hilfreich)

Zitat:
Aber wie kommen die nun genau auf mich?

Ich würde mal ganz stark darauf tippen, dass einer Ihrer Lieferanten in die Fänge der Strafverfolgung geraten ist und entweder Ihren Namen ausgeplaudert hat oder Ihr Name auf irgendwelchen "Kundenlisten" aufgetaucht ist, die bei Ihrem Lieferanten aufgefunden wurden. So beginnen nämlich die meisten BtM-Verfahren.

Zitat:
Darf ich jetzt mir einem Schreiben der Führerscheinstelle rechnen?

Ja. Allerdings mahlen die Mühlen der Führerscheinstellen oft sehr langsam - noch langsamer als bei der Justiz. (Obwohl man sich kaum vorstellen kann, dass das möglich ist ...)

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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