Mal angenommen Person A hatte vor Jahren schon einmal jemanden angezeigt wegen Nachstellung und Person B wurde auch dafür abgeurteilt.
Nun zeigt Person A die Person B auf Verdacht wieder an, weil Person A über das Internet anonym Nachrichten bekommen hat. Person A geht nun davon aus, dass diese Nachrichten von Person B kommen.
Würde die Polizei auch in diesem Fall Person B vorladen, oder nur wenn die Ermittlungen durch z.B IP auf Person B schließen würden?
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Vorladung wegen Verdacht?
Hallo Resident100,
sofern sich aus dem in der Strafanzeige mitgeteilten Sachverhaltes ein Anfangsverdacht dahingegehend ergibt, dass ein Straftatbestand verwirklicht sein könnte, wird ein entsprechendes Ermittlungsverfahren eingeleitet.
Hintergrund ist der, dass Person B vor Jahren mal mit Person A zusammen war.
Damals hatte Person B eine Anklage am Hals wegen einert anderen Tat und da wurde 1 Anklagepunkt mit reingenommen bei der B eine Beleidigung an A per SMS geschrieben hatte.
Jetzt nach über 4 Jahren hat Person B zufällig herausbekommen wo Person A jetzt wohnt und hat ihr das anonym per soziales Netzwerk mitgeteilt ohne irgendwelche Hintergedanken, einfach nur so aus Lust und Laune heraus.
Kann man das schon Nachstellung nennen? Ich finde das doch etwas sehr weit hergeholt, da Nachstellung um ins Stalking reinzufallen doch beharlich sein muß und wegen einer Nachricht was soll da beharlich sein?
Wegen so ein Mist soll man jetzt zur Polizei nach über 5 Monaten nach dem Absenden der Nachricht.
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Ich denke schon das man da mal nachsehen sollte. Zur Not "warnt" man denjenigen schonmal vor.
Soll ja helfen.
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Ich bin ein kleiner harmloser Zwitschervogel"
Kann man das schon Nachstellung nennen?
Nein. Es ist auch erforderlich, dass der Geschädigte in seiner Lebensführung beeinträchtigt wird. Das ist nicht mal dann der Fall, wenn der andere lästig wird.
Ich denke schon das man da mal nachsehen sollte
Die Polizei kann eine Gefährderansprache machen. Aber ein Ermittlungsverfahren würde dennoch eingestellt werden, wenn Anzeige erstattet wird. Es dürfte nicht mal ermittelt werden, weil das nur bei zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Straftat erlaubt ist, § 152 II StPO
. Die Strafverfolgungsbehörden können ja nicht einfach drauflosermitteln.
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