Vorladung wegen Wohnugseinbruchdiebstahl

8. Februar 2021 Thema abonnieren
 Von 
go571626-81
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Vorladung wegen Wohnugseinbruchdiebstahl

Ich habe mich von meinen langjährigen Partner aufgrund getrennt , dass er mir mit mehren monatelang Frauen fremdgegangen ist.

Wohnten zusammen in seinem Eigenheim und ich habe die erste Ladung meiner Möbel zusammen mit Bekannten unter seiner Aufsicht geholt.
Restlichen Dinge wie Lampen, Spiegel, Unterlagen und Post hat er sich geweigert bzw. nur unter der Bedingung dass ich ihm ( zu Unrecht einem Abschlag zahle).

Ich bin nun dort hin, es kam zu einer teils nicht schlimmen körperlichen Auseinandersetzung und die endet das ich als Kurzschluss, nachdem er weg war mit dem Ersatzschlüssel ins Haus reinging und mir alle NUR meine bezahlten Restmöbel holte.#

Nun flatterte nun die Anzeige rein, wo er behauptet dass ich 3000 Euro Bargeld geklaut habe ( er hat dieses Geld def. nicht, da ich die letzten Jahre seine Finanzen geregelt habe und er ansonsten auch nicht so scharf auf diesen Abschlag wäre, den das Haus ist für ihn alleine jetzt eine grenzwertige finanzielle Belastung )

Die Frage ist
- ob ich mir jetzt direkt einen Anwalt holen sollte ( meine finanzielle Situation nach dem Auszug ist auch nicht gerade rosig deswegen bestand ich auch auf dem von mir bezahlten Hausrat )
- ob eine Gegenanzeige Sinn macht
- ob es sinnvoll ist bei der Vernehmung Eingeständnisse zu machen bzw die Lage komplett darzulegen.

Ich möchte das Kapitel mit ihm, am liebsten bereits gestern hinter mir lassen und ein Verfahren auf jeden Fall vermeiden, da ich psychisch schon komplett mitgenommen bin.



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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
user08154711
Status:
Lehrling
(1897 Beiträge, 278x hilfreich)

Zitat (von go571626-81):
Habe Bett, Sofa, Stühle, Vorrate, Bestell, Teppiche und Regale zu Recht mitgenommen
Und das gehört alles nachweislich Dir?

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
go571626-81
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja ,habe

- Rechnungen ( vieles zum Glück online gekauft ) vorliegen
- Nachrichtenverläufe, wo ich den Kauf ankündige
- Zeugen wie zb. meine Mutter beim Kauf der Handtücher und Lampen

Das Kochfeld ist die einzige Ausnahme, weil die gesamte Küche über ihn lief und es nur eine mündliche Absprache gab, die ich nicht beweisen kann

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17255x hilfreich)

Nein, eine "Gegenanzeige" macht keinen Sinn - die Vorstellung, man könne damit ein Verfahren "stoppen", ist reichlich naiv. Eine solche Anzeige würde derzeit nicht mal bearbeitet... Und was den Anwalt angeht: Der macht immer Sinn, wenn man zu Unrecht beschuldigt wird. Und je kürzer Sie das alles gestalten wollen, desto früher sollte man ihn einschalten, sofern man das Geld dafür irgendwie aufbringt.

-- Editiert von muemmel am 08.02.2021 19:45

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Zitat:
Ich bin nun dort hin, es kam zu einer teils nicht schlimmen körperlichen Auseinandersetzung und die endet das ich als Kurzschluss, nachdem er weg war mit dem Ersatzschlüssel ins Haus reinging
Die körperliche Auseinandersetzung würde ich nicht unbedingt erwähnen. Was ist das für ein Ersatzschlüssel? Woher haben Sie den gehabt? Hat er Sie jemals aufgefordert ihn zurückzugeben? Wenn der Diebstahlvorwurf entkärftet werden sollte, dann droht noch immer eine Strafe wegen Hausfriedensbruchs.

Zitat:
behauptet dass ich das Kochfeld ( war mündlich am Tag des Auszuges abgesprochen, da ich ich im Gegenzug was zum Kühlschrank gegeben hatte) und 3000 Euro Bargeld geklaut habe
Die Anzeige betrifft also nur das Kochfeld und das Bargeld? Und bei diesen einen Mal, bei dem Sie mit dem Ersatzschlüssel reingegangen sind, haben Sie da noch andere Dinge mitgenommen?

Käufer des Kochfeldes laut Kaufvertrag war also der Exfreund? Und er hat damals auch die Rechnung bezahlt? Und dier Exfreund ist der Eigentümer/Alleinmieter des Hauses? Dann und weil das Kochfeld nunmal in seinem Besitz war, spricht wohl viel dafür, dass er auch der (zumindest Mit-)Eigentümer war.

Wann wurde die mündliche Absprache über das Kochfeld denn getroffen? Bei der ersten Abholung als auch die Zeugen dabei waren? Können die diese Absprache nicht bestätigen?

Selbst wenn er Ihnen das Kochfeld irgendwie geschenkt haben sollte (und Sie das beweisen könnten), verbleibt es grundsätzlich in seinem Eigentum, bis er es Ihnen auch gegeben hat. Das Kochfeld blieb damit für Sie eine "fremde Sache" würde ich meinen.

Man könnte dann (wenn man die "Absprache" denn beweisen kann) noch darüber nachdenken, ob die offensichtlich beabsichtigte Zueignung denn rechtswidrig war oder ob Sie nicht einen Herausgabeanspruch hatten. Das würde ich aber sehr sehr skeptisch sehen. Da die Absprache kaum zu beweisen ist, dürfte das sowieso nicht relevant werden.

Ganz ehrlich: Es klingt etwas ungewöhnlich, dass er Ihnen aus der gesamten Küche (Einbauküche?) ausgerechnet das Kochfeld überlassen haben soll. Können Sie überhaupt beweisen, dass Sie damals den Kühlschrank mitbezahlt haben?

Zitat:
ob eine Gegenanzeige Sinn macht
Sehe ich nicht so. Zumal Sie doch sagen, dass Sie am liebsten mit keinem Verfahren irgendwas zu tun haben wollen. Sie müssen erstmal den Verdacht gegen Sie selber loswerden (bezüglich der 3000€). Und wenn es dann für die Staatsanwaltschaft so aussieht, dass der Exfreund gelogen haben sollte, leitet sie von sich aus ein Verfahren gegen den Exfreund ein.

Eine Besonderheit scheint darin zu bestehen, dass es bezüglich des Kochfeldes vermutlich auf eine Verurteilung hinausläuft. Das mit den 3000€ bekommen Sie hoffentlich geregelt. Dann ist es im Ergebnis ja aber so, dass der Exfreund zumindest nicht völlig gelogen hat, sondern "nur" übertreiben hat, indem er die 3000€ hinzugedichtet hat.

Zitat:
er hat dieses Geld def. nicht, da ich die letzten Jahre seine Finanzen geregelt habe und er ansonsten auch nicht so scharf auf diesen Abschlag wäre, den das Haus ist für ihn alleine jetzt eine grenzwertige finanzielle Belastung
Der zweite Teil klingt nicht so überzeugend. Interessanter ist, dass Sie einen guten Überblick über seine Finanzen gehabt haben. Wenn Sie hier genauer darlegen könnten, warum zumindest einiges dagegen spricht, dass er so viel Bargeld gehabt haben kann, dann wird man wiederum beim Exfreund nachfragen, warum er denn diese 3000€ zu Hause gehabt hat. Vielleicht kann man über diesen Weg zumindest insoweit den Vorwurf entkräften.

Zitat:
ob ich mir jetzt direkt einen Anwalt holen sollte
Ja, dazu würde ich klar raten. Hier scheint ein Verbrechen nach § 244 (4) StGB vorzuliegen. Auch der Vorwurf nach § 244 (1) StGB wäre nicht ganz ohne. Man müsste in dem Fall wohl auf den minderschweren Fall hinaus. Das Führungszeugnis scheint sowieso in Gefahr zu sein. Welche §§ sind denn in dem Brief genannt?

Auf jeden Fall bin ich der Meinung, dass man hier zu dem Vorwurf Stellung nehmen sollte (sonst kommt mit ziemlicher SIcherheit bald die Anklage). Und hier scheint es mir sehr von Bedeutung zu sein, was genau für Angaben gemacht werden und wie diese belegt werden. Und die Falschangabe des Exfreundes muss entkräftet werden. Das kann nur ein Anwalt sauber hinbekommen. Mit einer voreiligen/unbedachten Angabe würden Sie sich vielleicht nur weiter in den Schlamassel reiten.

Dem Anwalt gegenüber sollten Sie nur ehrlich bezüglich Ihrer finanziellen Situation sein. Sie sollten hier zumindest eine Rechnung in Höhe von 1000€ einplanen.

Wenn Sie wegen mangelnder Zahlungsfähigkeit keinen Anwalt finden und es wirklich um § 244 (4) StGB gehen sollte, dann könnte man darüber nachdenken, einen Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers zu stellen. Auch diesen müssten Sie (voraussichtlich) bezahlen, aber erst später. Sie können, wenn Sie verschiedene Anwälte anschreiben, direkt danach fragen, ob hier Pflichtverteidigung in Betracht kommt und ob diese Kanzlei das übernehmen würde.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Zitat (von Zuckerberg):
Hier scheint ein Verbrechen nach § 244 (4) StGB vorzuliegen.


Das dürfte noch offen sein. Für § 244 käme hier in diesem Sachverhalt nur die Variante "falscher Schlüssel" in Frage. Und da müsste geklärt werden, was es mit dem "Ersatzschlüssel" auf sich hat. War es ein Original oder eine Doublette? Befand er sich (auch zum Tatzeitpunkt noch) berechtigt im Besitz der TE? Wurde er entwendet? Ohne Wissen des Geschädigten nachgemacht? usw.

Selbst wenn -zum Beispiel- der Geschädigte den Schlüssel verloren hat und die TE ihn gefunden, ist es noch nicht per se/zwangsläufig ein "falscher Schlüssel" iSd. § 244 StGB [vgl. z.B. BGH 1 StR 123/05]

Wenn es hier im weiteren Verlauf beim Vorwurf des § 244, Abs. 4 StGB bleiben sollte, wäre es eh ein Fall der Pflichtverteidigung, so dass in dem Fall ein RA auch schon im Vorverfahren natürlich anzuraten wäre.



-- Editiert von !!Streetworker!! am 09.02.2021 11:53

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