Vorladung zur Aussage bei der Polizei. Verweigern?

20. September 2006 Thema abonnieren
 Von 
Wiesbaden03
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 6x hilfreich)
Vorladung zur Aussage bei der Polizei. Verweigern?

Hallo!

Ich soll in den kommenden Tagen zur Polizei um eine Aussage gegen eine dritte Person machen, bei der der Verdacht auf Sozialleistugsbetrug besteht.

Muss ich dazu aussagen oder kann ich die Aussage verweigern?
Ich hab in der Vergangenheit schon ordentlich Ärger von dieser Person bekommen, wenn ich jetzt auspacke, wirds richtig rund gehen. Ich fürchte nicht um mein Leben, so schlimm ist es nicht. Aber eine gebrochene Nase ist das geringste, mit dem ich rechne. Gibt es da Möglichkeiten, nicht aussagen zu müssen?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Wiesbaden03
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 6x hilfreich)

Nur zur Ergänzung:

Ich bin mit der beschuldigten Person werder verwandt, noch sonstwie befreundet oder irgend etwas. Wenn ich aussage, würde ich mich auch nicht strafbar machen. Diese Gründe scheiden daher aus.

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#2
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9567 Beiträge, 2360x hilfreich)

Letztendlich können Sie nicht gezwungen werden, bei der Polizei auszusagen. Sollte es aber zu einer Vorladung zur Staatsanwaltschaft oder zu einer Vorladung zur hauptverhandlung kommen, dann können Sie sich nicht mehr drücken. Dann MUSS ein zeuge aussagen, wenn er kein Zeugnisverweigerungsrecht hat. Tut er dies nicht kann ihm schlimmstenfalls Beugehaft drohen.

Also wenn Sie bei der Polizei nicht aussagen, ist die sache zwar aufgeschoben, aber nicht aufgehoben.

Lassen Sie sich am besten nicht einschüchtern. Wenn Sie bedroht werden, erstatten Sie gleich wieder Strafanzeige!

Gruß Justice

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#3
 Von 
CForce
Status:
Praktikant
(661 Beiträge, 97x hilfreich)

mit der Polizei muss man gar nicht reden, wenn man nicht will.
Aber der Staatsanwalt oder ein Richter wird irgendwann mit Ihnen reden wollen. und da dürfen Sie dann die Aussage als zeuge nicht mehr verweigern.
Es wäre also sicher ratsam, direkt mit der Polizei zu reden - und bei der Gelegenheit gleich klarmachen, das man seine Gesundheit durch die betreffende Person gefährdet sieht.

-----------------
"unverbindliche Privatmeinung, ohne Anspruch auf Richtigkeit. keine Gewähr und/oder Rechtsberatung."

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#4
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

@Wiesbaden03:
Bei der Polizei besteht keine Pflicht zur Aussage, sie brauchen nicht einmal der Polizei zu sagen, dass sie nicht kommen. Wenn Sie nicht aussagen, kann es jedoch passieren, dass Sie von der Staatsanwaltschaft vorgeladen werden. Diese hat die Möglichkeit gegen aussageunwillige Zeugen auch Ordnungsgelder und Erzwingungshaft zu bewirken.

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#5
 Von 
Marc007
Status:
Schüler
(265 Beiträge, 39x hilfreich)

Ich rate Ihnen gehen Sie zur Polizei machen Sie Ihre Aussage Sie verlängern sonnst das Verfahren nur unnötig und inner Hauptverhandlung müssen Sie eh aussagen, und dann hört der Beschuldigte auch noch was Sie sagen.

Machen Sie dem vernehmenden Beamten deutlich das Sie Angst um Ihre Körperliche unversehrtheit haben, er wird das der Aussage beifügen. Personenschutz für Sie wird es aber in dieser Sache nicht geben, falls die Frage aufkommen sollte.

Falls Sie durch den Beschuldigten beroht werden erstatten Sie umgehend Anzeige, ein solches Verhalten rechtfertigt unter Umständen die Untersuchungshaft. Oder wenn nicht, spendiere ich dann immer ne Freinummer im PG.

MFG

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#6
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33396 Beiträge, 17433x hilfreich)

Hi,

die obenstehenden Beiträge sind durchaus korrekt, mich wundert nur, daß alle davon ausgehen, daß hier auch eine Hauptverhandlung folgt. Hierfür braucht man Beweise, die z. B. durch solche Polizeivernehmungen zustandekommen - oder eben nicht...

Gruß vom mümmel

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#7
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

@Mümmel:
Für eine Hauptverhandlung muß in der Tat eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass der Täter auch verurteilt werden kann, vorliegen. Die ist aber für eine Vorladung durch die Staatsanwaltschaft noch nicht erforderlich. Soweit ich weiß sind aber auch schon im Vorfahren auf Anordnung eines Richters Ordnungsgelder und Beugehaft möglich.

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