Vorladung zur Zeugenaussage

29. Juli 2014 Thema abonnieren
 Von 
Zombienchen
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 3x hilfreich)
Vorladung zur Zeugenaussage

Meine Tochter (17) hat im September im Beisein ihrer Schwester ihr Handy geklaut bekommen. Zu dem Zeitpunkt waren beide betrunken. Es wurde die Polizei gerufen und Zeugenaussagen aufgenommen. Eine Anzeige wurde nicht gestellt (zumindest wissen Beide nichts davon). Da ich als Erziehungsberechtigte auch keine Post bekommen habe, gehe ich auch davon aus, dass keine Anzeige gestellt wurde.
Nun sollten Beide nochmal zur Vernehmung kommen. Da beide Mädchen an Mutismus leiden,ist das ein großes Problem und sie sich nicht hingegangen.
Nun kam wieder eine Vorladung. Am Telefon (ich rief an um den Termin absagen zu wollen) wurde mir gesagt, dass Beide erscheinen MÜSSEN und wenn sie nicht kommen, würden sie "abgeholt und vorgeführt".
Warum ist das so? Die Beiden haben doch nichts getan und wir haben doch auch keine Anzeige gestellt? Morgen ist nun der neue Termin und sie werden es wohl aufgrund ihres Mutismus wieder nicht schaffen, dort zu erscheinen.
Müssen wir nun wirklich Angst haben, dass sie abgeholt werden?

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10 Antworten
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#1
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3488x hilfreich)

http://www.hok-online.de/service-und-tipps/faq-tipps/vorladung-durch-polizei/

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Zombienchen
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 3x hilfreich)

Danke!!!

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Hafenlärm
Status:
Lehrling
(1505 Beiträge, 1743x hilfreich)

quote:
Da ich als Erziehungsberechtigte auch keine Post bekommen habe, gehe ich auch davon aus, dass keine Anzeige gestellt wurde.

Eine Anzeige bedarf nicht unbedingt der Schriftform und erst recht nicht der Zustimmung der Erziehungsberechtigten, die ja bei einigen Delikten sogar Täter sein können.
Eine Anzeige wurde schon in dem Moment erstattet, indem die Polizei gerufen und ihr der Sachverhalt geschildert wurde.
Da ja bereits weitere Zeugen befragt wurden, ist offensichtlich ein Ermittlungsverfahren im Gange.

Was jedoch die Schriftform brauchen würde, ist ein sogenannter Strafantrag, der eine besondere/höhere Form einer Strafanzeige darstellt, mit der das Opfer der Tat seinen Strafwunsch unterstreicht.
Bei Minderjährigen Opfern (Sind denn beide minderjährig?) wäre er entsprechend durch die Erziehungsberechtigten zu unterschreiben.
Einen solchen Antrag braucht es beispielsweise bei kleineren Delikten, etwa einem Diebstahl.
Allerdings dann nicht mehr, wenn die Staatsanwaltschaft ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung oder die Erfüllung von anderen Tatbeständen als denen des einfach Diebstahl sieht.
Dazu kommt es aber auf den genauen Vorfall und die sonstigen Umstände an.

Jedenfalls ist meiner Meinung nach davon auszugehen, dass die Ermittlung absolut nicht zu beanstanden ist.

quote:
Die Beiden haben doch nichts getan und wir haben doch auch keine Anzeige gestellt?

Zeugen sind nach geltendem Recht zur Aussage verpflichtet, ob sie wollen oder nicht.
Der erste Brief war wohl ein Schreiben der Polizei, die die Ermittlungen geleitet hat.
Solche Schreiben können ignoriert werden, was hier ja wohl auch getan wurde.
Das zweite Schreiben kommt wohl von der Staatsanwaltschaft, diesem muss in aller Regel Folge geleistet werden.

Ich kann daher nur empfehlen, die Töchter morgen bei der Staatsanwaltschaft erscheinen zu lassen.
Die Erziehungsberechtigten dürfen sie natürlich begleiten.

Im Übrigen ist es auch möglich, eine Zeugenaussage schriftlich einzureichen.
Zumindest im außergerichtlichen Verfahren sollte sich die Staatsanwaltschaft bei einem so einfachen Delikt auch zufrieden zeigen.
Vermutlich hätte sie das auch schon gemacht, wenn das Schreiben der Polizei nicht ignoriert, sondern schriftlich beantwortet worden wäre.
Aber diese Möglichkeit haben sie ja leider nicht genutzt.

Wenn SIe sich jetzt natürlich strikt auf den Standpunkt stellen wollen, dass ein Erscheinen nicht möglich beziehungsweise gesundheitlich zu belastend ist, können Sie ja abwarten, was dann weiter passiert.
Ich bin mir da ehrlich gesagt nicht sicher, weil so ein Fall ja nicht gerade alltäglich ist.
Ich würde davon aber dringend abraten.
Oder zumindest vorherige rechtsanwaltliche Beratung empfehlen.

Sowieso muss ich sagen, dass ich mir nicht vorstellen kann, dass ein Erscheinen bei der Staatsanwaltschaft nicht möglich ist aufgrund einer Erkrankung, die das Besuchen von Partys, das Herbeirufen der Polizei und die Erstattung der Anzeige noch erlaubt hat.

-- Editiert Hafendame am 29.07.2014 22:29

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#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9532x hilfreich)

Alles richtig.

Um es noch mal kurz zusammenzufassen:

Ist die neue Ladung von der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht, müssen die jungen Damen dort erscheinen. Ansonsten droht polizeiliche Vorführung (und Ordnungsgeld) und das wird auch durchaus umgesetzt.

Eine Anzeige haben die Mädchen schon alleine durch das herbeirufen der Polizei und Schilderung des Sachverhaltes erstattet. Mehr braucht es näml. für eine Anzeige nicht. Das entsprechende Ermittlungsverfahren wurde dann "von Amts wegen" eingeleitet.



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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Zombienchen
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo und danke für die Antworten.
Die Mädchen sind beide 17 (Zwillinge). Die Polizei angerufen hatte damals die Freundin der Beiden (die auch schon bei ihrem Termin zur Zeugenaussage war). Da die Beiden zum Tatzeitpunkt betrunken bzw angetrunken waren, hat das Reden mit den Polizisten einigermaßen geklappt. Jetzt, nüchtern, ist die Angst vor dem Sprechen so groß, dass es nicht funktioniert ( http://de.wikipedia.org/wiki/Mutismus ).
Das Schreiben ist nicht von der Staatsanwaltschaft sondern vom Polizeipräsidium Südhessen.
Der Termin wäre heute, eine E-Mail-Adresse steht leider nicht auf dem Brief. Reicht es, wenn ich es schriftlich mache und später (ich muss ja noch dort hinfahren) dort abgebe?
Im "Kleingedruckten" steht:
"Sofern Sie zu ihrer Vernehmung/Anhörung nicht erscheinen oder nicht rechtzeitig Hinderungsgründe benennen, die ihrem Erscheinen entgegenstehen, wird davon ausgegangen, dass sie bei der Polizei keine Angaben machen wollen. Der Vorgang wird dann an die zuständige Verfolgungsbehörde abgegeben, die das Erforderliche veranlassen wird."


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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Zombienchen
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 3x hilfreich)

PS. Ich hatte schon einmal bei der Polizei nachgefragt, ob die Aussage auch schriftlich bzw. von Zuhause aus gemacht werden kann, da hieß es aber, das würde nicht gehen, da die Beiden Fotos von eventuellen Tätern anschauen sollen.

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
zwitschervogel
Status:
Schüler
(302 Beiträge, 148x hilfreich)

Was spricht dagegen hinzugehen, dort die Aussage schriftlich zu machen und eventuell Fotos anzusehen?

Wollt ihr das der Dieb gefangen wird oder nicht?

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"Ich bin ein kleiner harmloser Zwitschervogel"

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8428 Beiträge, 3781x hilfreich)


Ich sehe das Problem auch nicht: Die Erkrankung ist doch sicher attestierbar oder geht damit auch die Unfähigkeit einher, ein Polizeirevier zu betreten?

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" "

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9532x hilfreich)

Wenn die Ladung "wieder nur" von der Polizei ist, kann man sie ja ohnehin konsequenzlos ignorieren, wie weiter oben schon erklärt wurde.

Das hier:

quote:

Am Telefon (ich rief an um den Termin absagen zu wollen) wurde mir gesagt, dass Beide erscheinen MÜSSEN und wenn sie nicht kommen, würden sie "abgeholt und vorgeführt".


ist also falsch. Allenfalls könnte die Polizei veranlassen, dass nochmals (also ein 3. Mal) geladen wird, dann von der StA. Und dann besteht -wie gesagt- Erscheinenspflicht. Aber aufgrund der 2. polizeilichen Ladung kann keine Vorführung angeordnet werden.



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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124026 Beiträge, 40310x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>da hieß es aber, das würde nicht gehen, da die Beiden Fotos von eventuellen Tätern anschauen sollen. <hr size=1 noshade>

Das ginge ja auch ohne Sprechen.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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