Ich habe gerade eine Aufforderung zur Anmeldung einer Forderung beim Insolvenzverwalter eines Schuldners bekommen.
Mit angegeben werden kann ja die Forderung aus vorsätzlich begangener, unerlaubter Handlung.
Was mich dabei interessiert: Kann man einen Betrug
auch unbewusst, also nicht vorsätzlich begehen?
Vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung
Nein.
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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
Naja, kann man schon, nur ist es nicht strafbar
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Die Antwort ist eindeutig. Danke.
Also kann man sich bei der Forderungsanmeldung das vorsätzlich schenken. Zumindest in diesem Zusammenhang.
-- Editiert von Mahnman am 27.11.2004 16:10:10
Ja
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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
Naja, kann man schon, nur ist es nicht strafbar
Dann ist es aber auch kein "Betrug" i.S.d. StGB.
(Oh weia, bin ich heute wieder kleinlich.
)
Hallo Mahnmann!
Ich gehe davon aus, dass Sie das Formblatt für Forderungsanmeldungen im Insolvenzverfahren erhalten haben. In dem entsprechenden Feld für 'vorsätzlich unerlaubte Hadnlung' ist in Ihrem Fall 'Nein' anzukreuzen, da kein vorsätzlicher Betrug vorliegt. Würden Sie trotzdem 'ja' ankreuzen laufen Sie Gefahr, dass Ihre Forderungsanmeldung allein aus diesem Grund bestritten wird.
Gruß
Eidechse
Nun, da der Schuldner bereits zum Zeitpunkt der Eingehung der Verbindlichkeit überschuldet war, gehe ich davon aus, dass er sich des Eingehungsbetruges schuldig gemacht hat. Die entsprechende Ermittlung läuft über die Staatsanwaltschaft. Ich werde auf jeden Fall ja ankreuzen und mich notfalls mit dem Schuldner streiten. Auf jeden Fall lass ich den Kerl nicht so leicht davonkommen. Danke für Eure Antworten.
Und jetzt?
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