Vorsätzliche Körperverletzung - Anklageschrift

2. September 2010 Thema abonnieren
 Von 
e2thec
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Vorsätzliche Körperverletzung - Anklageschrift

Hallo,

mir wird eine vorsätzliche Körperverletzung zur Last gelegt, die ich auch begangen habe, aber nur zum Schutz meiner Freundin!
Folgendes wurde geschildert!

Am 22.05.10 schlug der Angeschuldigte vor dem ******* in ****** ******** mit der Faust ins Gesicht so dass ****** eine Platzwunde an der Unterlippe und einen ca. 2,5 großen Riss an der Wangenschleimhaut, der genäht werden musste erlitt! Diese Verletzungen nahm der Angeschuldigte zumindest billigend in Kauf!

Dies passierte nur weil es mit der Personengruppe zu einer Rangelei kam, ich dann gesehen habe wie meine Freundin geschubst wurde und mir dann aus Reflex die Hand ausgerutscht ist!

Was kommt ungefähr auf mich zu ??

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20 Antworten
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#1
 Von 
guest-12303.09.2010 10:05:49
Status:
Beginner
(91 Beiträge, 31x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#2
 Von 
Justitia81
Status:
Schüler
(316 Beiträge, 85x hilfreich)

Das kann man schwer sagen
im Grunde würd ich sagen du hast in Notwehr gehandelt siehe
nichtamtliches inhaltsverzeichnis stgb google ca § 120 oder so

Ich könnte mir aber vorstellen das deine Reaktion nicht angemessen war und wie der Sachverhalt mit allen Zeugenaussagen aussieht.
Du sagst ja sie wurde *nur* geschubst und ob einepotentielle gefahr für dich Bestand müsste der Sachverhalt klären, ebenso ob es aus deiner Sicht erkennbar war ob eine Gefahr für Leib und Seele unmittelbar war.
Es kommt auch auf deine Vorstrafen an.

Ich bin mir nicht Sicher wie das gesehen wird, nur soweit mir bekannt besteht ein "Reflex" aus 3 schnell aufeinander folgenden Reaktionen und eine Angstreaktion ebenso aus mehreren Aktionen wobei man sagen könnte das ein Gezielter >Schlag ins Gesicht eine Vorsätzliche Handlung war bzw du also unangemessen reagiert hast vma. aus Notwehr.

Ohne Vorstrafen wirst du könnte ich mir vorstellen mit einem Blauen Auge davonkommen.

Alle Angaben ohne Gewähr!

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-- Editiert am 02.09.2010 10:04

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12303.09.2010 10:05:49
Status:
Beginner
(91 Beiträge, 31x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#4
 Von 
e2thec
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Jo naja hatte im Jahr 2000 einen Diebstahl begangen (Zigarettenschachtel) wurde aber nur ermahnt, weiss nich ob das alles Vorstrafe zählt????

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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12319.09.2010 14:10:30
Status:
Praktikant
(685 Beiträge, 884x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12303.09.2010 10:05:49
Status:
Beginner
(91 Beiträge, 31x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
e2thec
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hmmm jo schmerzensgeld denk ich auch so 500 bis 600 hat auch mein anwalt gesagt, weil kein verdienstausfall usw. vorlag.
Wie schauts mit geldbuße aus da wird auch noch was auf mich zukommen oder ??

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#8
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33829 Beiträge, 17595x hilfreich)

Falls Sie mit Geldbuße Geldstrafe meinen - aber sicher. Oben ist ja nun schon der §223 verlinkt - da ist sehr eindeutig von Geldstrafe als Mindeststrafe die Rede...

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0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Justitia81
Status:
Schüler
(316 Beiträge, 85x hilfreich)

http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__34.html
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__35.html

vielleicht kannst du damit was anfangen

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0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12319.09.2010 14:10:30
Status:
Praktikant
(685 Beiträge, 884x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12303.09.2010 10:05:49
Status:
Beginner
(91 Beiträge, 31x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12321.09.2010 21:26:09
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 3x hilfreich)

Der Sachverhalt ist vollkommen falsch dargestellt.

Tatsächlich hat der Beschuldigte in Notwehr gehandelt, da der Hauptkläger vulgo: das angebliche Opfer die Aussage tätigte: "Morgen stehe ich in Deinem Schlafzimmer, und ich werde Dich ******!"

Der Beschuldigte hat hier in Notwehr gehandelt, um seine eigentliche Familiensituation zu schützen.

Gem. dem Sachverhalt kann man hier nur den Tatbestand der Notwehr erkennen; der Beschuldigte fühlte sich bedroht und angegriffen im Rahmen seiner Teilhabe an der genannten Veranstaltung - schlussendlich hat er in Notwehr einem Gewaltübergriffsversuch entgegen zu handeln versucht.

Rede mal mit deinem Anwalt darüber...

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#13
 Von 
Anonymer_ist_besser
Status:
Praktikant
(956 Beiträge, 211x hilfreich)

Dann würde das aber "Nothilfe" und nicht "Notwehr" heissen!


"ich dann gesehen habe wie meine Freundin geschubst wurde und mir dann aus Reflex die Hand ausgerutscht ist !"



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"Wüßte ich alles, wäre ich Gott-so muss ich nachschlagen!"

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12321.09.2010 21:26:09
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 3x hilfreich)

Die Aussage ist sicherlich dämlich gewesen, auch wenn sie nur gegenüber dem Weihnachtsmann erfolgte...

Fakt ist, dass der Beschuldigte tatsächlich Bestandteil des Sachverhalts war; d.h. der Beklagte stand naturgemäß direkt neben seiner Freundin. Die Freundin wurde gegen den Beklagten geschubst, ergo musste dieser sich gegen diesen physischen Angriff wehren. Wenn Sie gerangelt werden, sehen Sie auch wenn jemand geschubst wird. Die Freundin agierte hier lediglich als Puffer.

Als unmittelbarer Bestandteil des Eingriffsbereichs des Klägers musste er zwangsläufig Nothilfe walten lassen. Zwar hat der Beklagte nicht hinsichtlich einer Gefahrenabwehr für sich und die schutzbefohlene Person agiert; dennoch hat er grobes Unheil abgewendet.

Mann könnte auch auf eine versuchte Vergewaltigung im Rahmen der Zudringshaftigkeit des Klägers des Beklagten spekulieren...

Murat hat halt die Chantale gehauen, hab ich selbst in der Grundschule erlebt.

Die Kernfrage lautet: Wie kommt der TE da raus :P

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#15
 Von 
e2thec
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

quote:
Die Kernfrage lautet: Wie kommt der TE da raus :P


Genau das frag ich mich die ganze zeit :-(

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#16
 Von 
DoctorWho
Status:
Praktikant
(929 Beiträge, 278x hilfreich)

quote:
Tatsächlich hat der Beschuldigte in Notwehr gehandelt, da der Hauptkläger vulgo: das angebliche Opfer die Aussage tätigte: "Morgen stehe ich in Deinem Schlafzimmer, und ich werde Dich ******!"


Da wird man aber genau schauen müssen, wie sich das mit der Notwehr verhält. Der "Angriff auf das geschützte Rechtsgut" war ja mit der Aussprache der Bedrohung bereits beendet. Man wird also bewerten müssen, ob weitere solche Angriffe zu besorgen waren, sodaß eine Notwehrsituation überhaupt noch bejaht werden könnte.

quote:
Der Beschuldigte hat hier in Notwehr gehandelt, um seine eigentliche Familiensituation zu schützen.


Was ist denn eine "eigentliche Familiensituation" und wie beschützt man eine Situation?

quote:
Die Freundin wurde gegen den Beklagten geschubst, ergo musste dieser sich gegen diesen physischen Angriff wehren.


Nur, wenn die Freundin vorsätzlich gegen den Betreffenden geschubst wurde. Galt der Angriff hingegen primär der Freundin, scheidet Not*wehr* aus, denn ein Angriff auf den Betreffenden fand dann ja gerade nicht statt.

quote:
Zwar hat der Beklagte nicht hinsichtlich einer Gefahrenabwehr für sich und die schutzbefohlene Person agiert


Das verstehe ich nicht. Hat er nun eine Gefahr bzw. einen Angriff abgewehrt oder nicht?

quote:
dennoch hat er grobes Unheil abgewendet


Was für "grobes Unheil" denn genau?

quote:
Mann könnte auch auf eine versuchte Vergewaltigung im Rahmen der Zudringshaftigkeit des Klägers des Beklagten spekulieren


Ach Schmarrn, eine versuchte Vergewaltigung vor einem Haufen Dritter soll aus einer Bedrohung und einer Rangelei konstruiert werden? Damit wirst du aus jedem Gerichtssaal gelacht werden.
Und "Zudringshaftigkeit" gibt es nicht, was für ein Wort soll das sein?

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0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Anonymer_ist_besser
Status:
Praktikant
(956 Beiträge, 211x hilfreich)

quote:
Die Freundin wurde gegen den Beklagten geschubst, ergo musste dieser sich gegen diesen physischen Angriff wehren.


Dann hätte er für die Notwehr seine Freundin schlagen müßen!

So bleibt es immer noch eine "Nothilfe" !



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"Wüßte ich alles, wäre ich Gott-so muss ich nachschlagen!"

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#18
 Von 
guest-12321.09.2010 21:26:09
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 3x hilfreich)

Der Kläger hat hier die Freundin des Beklagten als Waffe gegen den Beklagten missbraucht.

Somit handelt es sich hier um gefährliche Körperverletzung des Klägers gegen den Angeklagten ;-)

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0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
DoctorWho
Status:
Praktikant
(929 Beiträge, 278x hilfreich)

quote:
Der Kläger hat hier die Freundin des Beklagten als Waffe gegen den Beklagten missbraucht.


Nach der Darstellung wurde doch die Freundin angegriffen und ihr wurde eine Vergewaltigung angedroht. Daß sie bei dem Angriff gegen ihren Freund gestoßen wurde, war doch kaum beabsichtigt.

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#20
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3726 Beiträge, 1171x hilfreich)

Hier geht es aber drunter und drüber.

(1)
Es ist das gute Recht des Beschuldigten, sich auf Notwehr / Nothilfe zu berufen. Ob dies bei einer Schlägerei immer so funktioniert, ist eine andere Frage. Naturgemäß wird die Gegenseite behaupten, der TE habe angefangen. Im Rahmen der Verhandlung wird sich (hoffentlich) aufklären, wie es gewesen ist. Vorher kann man da kaum etwas zu sagen.
Ich weise nur darauf hin, dass der TE ja selbst eingeräumt hat, dass es schon vorher zu der Rangelei gekommen war. Die Umstände hierfür wären aufzuklären.

(2)
Bei Notwehr oder Nothilfe gilt:
Der TE muss schon wissen, was er wollte. Entweder wollte er aus Notwehr / Nothilfe handeln oder ihm ist refelxartig die Hand ausgerutscht. Der TE muss auch wissen, weswegen er Notwehr / Nothilfe ausüben wollte bzw. was den Reflex ausgelöst hat (die Bedrohung mit einer Vergewaltigung, das Schubsen der Freundin). Einfach mal „aus aller Rohren feuern" und hoffen, dass irgendein Rechtfertigungsgrund eingreifen wird, macht die ganze Rechtfertigungsstory unglaubwürdig.
Notwehr / Nothilfe muss zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbaren rechtwidrigen Angriffes ausgeübt werden. Notwehr, um einer Drohung, der Freundin demnächst etwas anzutun ist daher unzulässig. Im Übrigen müssen aber keine überzogenen Anforderungen a’la „der Angriff war schon beendet" gestellt werden. Natürlich darf man sich auch gegen einen unmittelbar bevorstehenden Angriff wehren. Es kommt also nicht darauf an, ob der Notwehr / Nothilfe den Angreifer zufälligerweise trifft, als dieser zum Schlag, Schubsen, etc. ansetzt (siehe D. Brunner). Hatte sich die Situation allerdings schon wieder beruhigt, dann wäre Notwehr / Nothilfe unzulässig. Auch das ist im Prozess zu klärende Tatfrage.
Notwehr / Nothilfe muss nicht verhältnismäßig sein. Sie wird nur bei krassem Missverhältnis rechtswidrig. Ein Faustschlag, um ein Schubsen (oder hier ggf,. auch Beleidigungen) zu beenden, ist durchaus noch zulässig.

(3)
Der Rest im Thread ist ziemlicher Blödsinn.
„ … ob eine Gefahr für Leib und Seele unmittelbar war. ..." = Für das Seelenheil ist der liebe Gott zuständig.
„Zivilrechtlich ein paar Tausender Schmerzensgeld, …" = die 500 bis 600 Euronen sind realistisch.
„ … der Beschuldigte fühlte sich bedroht und angegriffen im Rahmen seiner Teilhabe an der genannten Veranstaltung …" = Welche Veranstaltung? Der vom TE eingeräumten Rangelei?
„Als unmittelbarer Bestandteil des Eingriffsbereichs des Klägers musste er zwangsläufig Nothilfe walten lassen." = Die Frage ob nun Notwehr oder Nothilfe vorliegt, weil die Freundin des TE gegen den TE geschubst wurde, ist völlig egal. Der TE muss sich für eine Sache entscheiden (am Besten für Nothilfe, falls die Freundin vorher unbeteiligt war)
„Mann könnte auch auf eine versuchte Vergewaltigung … spekulieren..." = kompletter Spekulatius
„Dann hätte er für die Notwehr seine Freundin schlagen müßen!" = Keinesfalls, denn wenn die Freundin geschubst worden ist, liegt keine rechtswidrige Handlung der Freundin vor (noch nicht mal eine Handlung der Freundin), gegen die man sich wehren darf.
„Der Kläger hat hier die Freundin des Beklagten als Waffe gegen den Beklagten missbraucht. Somit handelt es sich hier um gefährliche Körperverletzung … ."
Ha, ha … wahrscheinlich weil die Freundin spitz oder eine Granate ist.


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