Vorsätzliche einfach Körperverletzung - eure Einschätzung?

24. Juli 2019 Thema abonnieren
 Von 
Ali31
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Vorsätzliche einfach Körperverletzung - eure Einschätzung?

Liebe Community

Ich würde gerne eure Meinung zum Ausgang folgenden Falles hören:

Ich bin Nachts (02:00 Uhr) auf dem Rückweg zu meinem Auto vom Jahrmarkt. Plötzlich 'pöbeln' drei junge Männer von der gegenüberliegen Straßenseite und kommen auf mich zu. Sie bedrängen mich und ich werde von Ihnen beleidigt.
Währendessen kommen zwei Kumpel von mir hinzugerannt, da sie sehen das es mir nicht gut geht.

Plötzlich bekomme ich eine Backpfeife von einem und ich schlug mit einer Faust in sein Gesicht zurück. Ich versuchte mich von den anderen zwei Personen zu befreien und griff ihnen ins Gesicht.
Die zwei Zeugen von mir können dies bezeugen. Anschliessend haben wir mit den drei jungen Männern ein lautes Wortgefecht gehabt. Daraufhin sind wir gegangen.

Als wir mit dem Auto dort entlang fuhren (Grund: Einbahnstraße) wurde das Auto mit einer Plastikflasche abgeworfen. Vermutlich haben sie uns durch das Licht im Auto wiedererkannt. Wir hielten an und leisteten uns wieder ein Wortgefecht. Auch weil einer der jungen Männer ein Foto von meinem PKW machen wollte.
Danach fuhren wir weg.

Anschliessend bekam ich eine Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung usw. Ich habe von meinem Schweigerecht gebrauch gemacht und jegliche aktive Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts strikt verweigern, weil ich mich aufgrund des Studiums im Ausland befinde.

Als die Polizei dann irgendwann mit einem Durchsuchungsbeschluss vor der Tür meiner Eltern stand, weil Sie glaubten dass ich Sie anlüge mit dem Studium im Ausland, habe ich einen Anwalt eingeschaltet. Ich habe auch jetzt die beiden Zeugen angegeben.

In der Akte wird folgendes deutlich:

- Junger Mann 1: Gibt an von mir aggresiv ins Gesicht geschlagen worden zu sein. Stellt Strafantrag.
- Junger Mann 2: Bestätigt Aussage von Junger Mann 1. Stellt keinen Strafantrag.
- Junger Mann 3: Keine Aussage. Keinen Strafantrag.

Bemerkung der Polizei: Zu beachten ist, dass die Opfer alkoholisiert waren und deutliche Erinnerungslücken vorhanden sind.

Ich wurde im Jahr 2017 ebenfalls angegriffen und danach angezeigt weil ich mich wehrte. Das Verfahren wurde dann eingestellt.

Wie bereits erwähnt können beide Zeugen den Tatvorgang bezeugen. Wir waren alle nicht alkoholisiert.

Wie schätzt Ihr die Chancen ein?

Liebe Grüsse




-- Editiert von Ali31 am 24.07.2019 22:01

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

50:50... Je nachdem wer glauhafter ist.

Was wollte die Polizei denn mit einem Durchsuchungsbefehl bei den Eltern? Es ist weder verboten sich als Beschuldigter nicht zur Sache zu äußern, und auch ein Aufenthalt oder nicht Aufenthalt im Ausland rechtfertigt keine Durchsuchung. Was sollte denn Zweck der Durchsuchung sein, also welche Beweismittel sollten dort gefunden werden?

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Ali31
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo !!Streetworker!!

Danke für deine schnelle Antwort.

Vielleicht erwähne ich noch, dass mein Hauptwohnsitz in Deutschland bei meinen Eltern ist.

Ich kann dir sagen, dass ich nach der Einladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung direkt aus dem Ausland bei der zuständigen Polizeibehörde angerufen habe und diesen mitgeteilt dass ich im Ausland bin, am studieren bin und von meinem Zeugnissverweigerungsrecht gebrauch mache.
Paar Wochen später standen Sie dann vor der Tür meiner Eltern. Dies wird im Beschluss erwähnt:

„... wird die Durchsuchung der Räumlichkeiten der Wohnung in ... angeordnet da mit der Erfrierung des Angeschuldigten zu rechnen ist. Die erkennungsdienstliche Behandlung wird angeordnet."

„Gründe: Der Beschuldigte ist verdächtigt .... geschlagen zu haben. Eine vorherige Anhörung des Beschuldigten unterbleibt, da sie den Ermittlungszweck gefährden würde."

Liebe Grüße

-- Editiert von Ali31 am 25.07.2019 00:32

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von Ali31):
da mit der Erfrierung des Angeschuldigten zu rechnen ist.

Solche Fürsorglichkeit mit Hausbesuchen kenne ich nur von Caritativen Organisationen... ?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Ali31
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Oh man da muss ich jetzt selber sehr lachen :grins:
*Ergreifung ist natürlich gemeint.

Aber ich muss sagen, dass der Spruch gut war ;)

Liebe Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Achso, du bist der erkennungsdienstlichen Behandlung ferngeblieben. Dann ergibt das mit dem Durchsuchungsbeschluss bei den Eltern Sinn. § 103, Abs. 1, Satz 1 StPO .

-- Editiert von !!Streetworker!! am 25.07.2019 03:21

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von Ali31):
*Ergreifung ist natürlich gemeint.

Ok, die wollten DIch zur erkennungsdienstlichen Behandlung abholen bzw. verifizeren das Du im Ausland bist.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

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