Vorspiegelung falscher Tatsachen Kreditkartenbetrug

10. Januar 2008 Thema abonnieren
 Von 
kuehnchen1985
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 13x hilfreich)
Vorspiegelung falscher Tatsachen Kreditkartenbetrug

Hallo,
Person K hat einen gelben Brief gekriegt.
Förmliche Zustellung
mit Vorblatt zur Zustellungssendung

Sehr geehrter Herr K.

hiermit wird Ihnen in der Strafsache gegen S.K.

die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft C. vom 16.11.2007 zugestellt.

Falls sie die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens beantragen oder Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen wollen, werden Sie aufgefordert, dies binnen

1 Woche

nach Zustellung dieses Schreibens zu erklären.

Wenn Sie die Vernehmung von Zeugen........

MFG
Auf Anordnung
P. Justizobersekretärin






Anklageschrift

blabla

wird angeklagt,

als Heranwachsender

in L.

in der Zeit vom 23.03.2006 - 30.03.2006
durch 5 selbstständige Handlungen

in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt zu haben, dass er durch Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Irrtum erregte.

Dem Angeschuldigten wird folgendes zur Last gelegt:

Er begab sich am 23.03., 24.03., 25.03., 29.03. und 30.03.2006 jeweils in den Lebensmittelmarkt xyz in L.

Dort kaufte er Waren zum Preis von 13,41; 10,29; 13,49; 19,37 und 22,29 Euro, insgesamt 78,85 Euro ein und unterschrieb einen Lastschriftauftrag be der Bank zyx Konto-Nr. 123456789, obwohl er wusste, dass für das Konto keine Deckung bestand und er die Waren nicht bezahlen konnte.

Vergehen gemäß §§263 , <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/248a.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 248a StGB: Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen">248 a , 53 StGB
i.V.m. §§1 , 105 ff Jugendgerichtsgesetz

Das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung wird bejaht.

Beweismittel:

I. Geständige Einlassung des Angeschuldigten

II. Urkunden:
Ablichtungen der Lastschriftaufträge

Es wird beantragt, das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht ... , Jugendrichter, zu eröffnen.


Was sollte Person K. eurer Meinung nach tun um ohne ein Verfahren aus der Sache rauszukommen?

Danke für eure Beiträge

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Da kann er gar nichts tun. Die Sache ist angeklagt und es wurde gestanden. Das Jugendgericht wird die Sache zur Hauptverhandlung zulassen und verhandeln.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#2
 Von 
kuehnchen1985
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 13x hilfreich)

gibt es absolut keine Möglichkeit einer gütlichen Einigung, bezahlen der Kosten o.Ä.??

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17256x hilfreich)

Hi,

nö. Das öff. Interesse wird bejaht - der Fall wird also unabhängig vom Willen des Geschädigten verfolgt. Also geht es weiter wie von Bob beschrieben. Den Schaden zu regulieren kann allerdings für die kommende Verhandlung sehr nützlich sein - als Beweis des guten Willens quasi.

Gruß vom mümmel

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#4
 Von 
kuehnchen1985
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 13x hilfreich)

Danke, wird dann wohl schlecht laufen für Person K.
was kann ihm denn im schlimmsten Fall drohen?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17256x hilfreich)

Hi,

der Nick klingt ja nach Jahrgang 85 - da wären Sie zu alt für das Jugendgericht. Wie alt waren Sie zum Tatzeitpunkt?

Gruß vom mümmel

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#6
 Von 
kuehnchen1985
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 13x hilfreich)

Wieso ich :-)

Naja, 20 Jahre :-(

Hab ich wohl ganz schön Mist gebaut oder??
Bin auch schon einmal wegen erschleichen von Leistungen (Schwarzfahren) Verurteilt worden.
15 TS á 5 E, hab grad erst eine Lehrstelle und Familie (Freundin und fast 2 Jährigen Sohn)

hatte auch angefangen die Raten für das oben beschrieben zu Bezahlen, als es noch beim Inkasso war nur irgendwann ging es mal nicht und da haben die halt geschrieben, das es jetzt
zur StAschaft geht.
Bin jetzt ech verzweifelt. :bang:

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#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

15 TS á 5 E

Mit 20 könnten Sie noch nach Jugendrecht verurteilt werden. Allerdings wurde bei der Schwarzfahrt schon Erwachsenenrecht angewendet.

Man wird abwarten müssen, wie das Jugendgericht entscheidet. Die Schadenshöhe ist ja nicht so imens hoch. Möglich wäre wiederum z.B. eine Geldstrafe (Erw.-Recht) oder Sozialstunden (Jugendrecht)

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#8
 Von 
kuehnchen1985
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 13x hilfreich)

Gilt das alter zum Tatzeitpunkt?
Oder das jetzige?
Bin jetzt 22 also eigentlich über der Grenze von Jugend- zum Erwachsenen Strafrecht.
Wie sieht es eigentlich mit Kindergeld aus?
Die Mutter meiner Freundin hat ihr, 2003 als sie noch in der Ausbildung war, mitgeteilt, das
sie kein Kidergeld mehr bekommt, da sie in der Ausbildung zuviel verdient.
Jetzt hat sich aber herausgestellt, das Ihre Mutter noch bis Juni 2006 das Kindergeld bezogen hat und wir deshalb weniger ALG II bekommen haben, da ihr ja Kindergeld angerechnet wurde, und nicht nachweisen konnten das sie keins bekommt.

Kann man da noch etwas machen es geht ja ca um 5000E und die könnten wir in der jetzigen Situation sicher gut gebrauchen :-)
Naja, eigentlich zum heulen :-(

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#9
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Es gilt das Alter zum Tatzeitpunkt.

Wegen des Kindergeldes sollte man sich erst mal an die Mutter wenden, die es ja offenbar bezogen hat.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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