Vorstrafe - Einstellung

11. September 2006 Thema abonnieren
 Von 
frage1
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Vorstrafe - Einstellung

Hallo,

ich hätte eine Frage zur Vorstrafen.

Diese Verfahren wurden von der Sta. durch die Zahlung einer Geldbuße oder Geldstrafe eingestellt (keine Gerichtsverhandlung):
1-Verfahren durch Zahlung eine Geldbuße- oder Strafe von 30 TS à 30 DM im Jahre 1999 eingestellt.
2- Verfahren durch Zahlung einer Geldbuße- oder Strafe von 30 TS à 30 EUR im Jahre 2001 eingestellt.

Gelte ich als vorbestraft und sind diese Sachen noch im BZ oder FS eingetragen?
Vielen Dank im Voraus.:) =




13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Rechtsanwalt Marc N. Wandt
Status:
Lehrling
(1169 Beiträge, 637x hilfreich)

Ihre Schilderung, insbesondere zur Strafhöhe, lassen vermuten, dass tatsächlich keine Einstellung erfolgte, sondern vielmehr beide Male ein Strafbefehl verhängt wurde. Mithin sind Sie in der Tat vorbestraft.

Im Führungszeugnis sind die Taten jedoch nicht mehr verzeichnet.

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#2
 Von 
frage1
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die rasche Antwort.

Beide Male wurde das Verfahren gegen Auflage (Bußgeld) eingestellt.
Gelte ich auch noch als vorbestraft, im Sinne des Führungszeugnisses?

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9556x hilfreich)

Ihre Schilderung kann so nicht richtig sein. Wenn Tagessätze verhängt wurden, kann es sich nicht um eine Einstellung handeln. Eine Einstellung erfolgt nie unter der Auflage von Tagessätzen, sondern immer gegen einen bestimmten Geldbetrag, der in einer Summe genannt ist. Wie RA Wandt schon ganz richtig sagte, hat es sich hier sicherlich um Strafbefehle gehandelt. Diese stehen in der Rechtswirkung nicht einer Einstellung gleich, sondern einer Verurteilung.

Aber selbst wenn es keine Einstellungen waren, sondern eben Geldstrafen in Tagessätzen, sind diese nicht mehr im Führungszeugnis eingetragen. Im BZR werden sie in 2007 entgültig gelöscht, wenn nichts mehr dazukommt bis dahin. Auskunft über die Strafen aus dem BZR wird schon seit 2006 (dem entspr. Monat der letzen Geldstrafe) nicht mehr erteilt.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

-- Editiert von !streetworker! am 11.09.2006 22:24:39

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#4
 Von 
frage1
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank.

Eine letzte Frage.

Ich werde beschuldigt, eine gef. Körperverletzung begangen zu haben. Die betroffene Person ist jedoch unverletzt und die Beweislage ist unklar, da sie sich ausschließlich auf die Aussage eines Dritten stützt.

Womit kann ich im schlimmsten Fall rechnen?

Vielen Dank für die Hilfe.

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#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9556x hilfreich)

Womit kann ich im schlimmsten Fall rechnen?

Diese Frage liebe ich :) , weil die Antwort so einfach ist: Mit 10 Jahren Freiheitsstrafe können Sie schlimmstenfalls rechnen, da das die Höchststrafe für gef.KV ist.

Aber im Ernst: Was Sie real bekommen, kann man natürl. nicht vorhersagen, da es ja Ihrer Schilderung nach nicht mal klar ist, ob es überhaupt zu einer Verurteilung kommt. Es kommt also von Einstellung über Freispruch, über Geldstrafe, über Freiheitsstrafe mit Bew. bis zu Freiheitsstrafe ohne Bew. alles in Betracht.

Näheres dazu kann anhand der vorliegenden infos zur ein Wahrsager sagen ;)

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#6
 Von 
frage1
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank.

Die zweite "Strafe", die ich erwähnt habe, war, wie Sie sagen, eine Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung eines Betrages von knapp 500 EUR, also keine TS. Was keine Verurteilung ist, oder?

Ihr seid kompetente Ansprechpartner, muss ich sagen;)

Weiter so!

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#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9556x hilfreich)

Richtig, dann war die 2te Sache keine Verurteilung sondern eine Einstellung. Das bedeutet wiederum daß die erste Sache auch jetzt schon (seit 2004) aus dem BZR komplett raus ist, da die 2te Sache (als Einstellung) die Tilgung der ersten nicht blockiert hat, wie sie es als 'Geldstrafe' (in TS) getan hätte. Die 2te Sache als solche kam nie ins BZR, da dort keine Einstellungen reinkommen.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

-- Editiert von !streetworker! am 12.09.2006 00:10:06

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#8
 Von 
frage1
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

Vielleicht können Sie mir bezüglich des Vorwurf der gef. KV weiterhelfen.

Ich schildere den Sachverhalt.
Aus Gründen die ich mir nicht erklären kann, weil mein Erinnerungsvermögen durch betrunkenen Zustand erheblich betrübt war, bin ich mit einer Frau, die ich nicht kenne, in Streit geraten, worauf Frau X mich mit der Hand ins Gesicht schlug und an den Haaren zog. Ich habe mich zur Wehr gesetzt, indem ich sie an der Schulter geschubst habe. Dann hat uns der Türsteher auseinander gebracht und mich festgehalten, bis die Polizei kam. Blutprobe wurde mir dann bei der Wache entnommen und ich konnte gehen.
Ich wurde selbst vor 3 Monate krankenhausreif geschlagen und überfallen und es liegt mir fern, jemanden zu schlagen, schon gar nicht eine Frau.

Sie sind zwar kein Wahrsager, aber was kann mir in diesem Fall passieren?


Vielen Dank im Voraus.

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#9
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9556x hilfreich)

Es kann passieren, daß Sie verurteilt werden (wobei ich aus der Schilderung nur eine einfache KV sehe, keine gefährliche).

Ich kann es nur wiederholen, ohne Aktenkenntnis kann man einfach nichts dazu sagen. Das ist reine Raterei.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#10
 Von 
frage1
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Schubsen ist aber keine Körperverletzung.
Und überhaupt es kommt auf die Verletzungen an, in dem Fall keine.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9556x hilfreich)

Doch , auch schubsen kann eine Körperverletzung sein. Eine Körperverletzung ist jede das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigende Handlung. Außerdem wird -wenn Ihnen eine gefährliche KV vorgeworfen wird- noch mehr im Raum stehen (an das Sie sich evtl. nicht mehr erinnern können/wollen, aufgrund des beschriebenen Alkoholpegels, denn eine gefährliche KV ist schubsen tatsächlich nicht, sondern -wenn dann- eine einfache, aber das sagte ich ja schon.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#12
 Von 
allesroger
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Frage1,

nein Du bist nicht vorbestraft.

Ob Du verurteilst wirst, hängt von vielen Faktoren ab. Womöglich wird die Sache eingestellt werden, wenn weder Zeugen noch Beweise vorhanden sind.

mfg

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#13
 Von 
avalon2006
Status:
Praktikant
(801 Beiträge, 100x hilfreich)

Du könntest Dich hier evtl. auf Notwehr berufen. Wenn es wirklich so war, wie Du geschildert hast, dann hattest Du das Recht, die Dame wegzuschubsen. Du hast die Dame ja nicht geschlagen, sondern nur den Angriff abgewehrt. M.E. ist dies die klassische Notwehrsituation. Und zur Abwehr durftest Du die Dame wegschubsen.

Wäre nicht schlecht, wenn Du ebenfalls ein paar Zeugen auftreiben könntest.

gruß
avalon2006


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"Das Leben ist eines der Härtesten."

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