Vorstrafen + Medizinstudium

21. September 2011 Thema abonnieren
 Von 
go316026-26
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Vorstrafen + Medizinstudium

Hallo miteinander.

Ich wende mich mit folgendem Problem an euch, und zwar beende ich zur Zeit mein Abitur und wollte dann ende 2012 mein Medizinstudium beginnen. Allerdings ist mir ein betrunkener Ausrutschter passiert und mir steht nun evtl. eine Anzeige wegen leichter Körperverletzung (Ohrfeige) bevor.

Meine Frage ist nun ob mir das in der Zulassung zum Studium bzw. in der Beantragung der Approbation Probleme verursachen könnte.

Vielen Dank im voraus.

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5 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Nein, da die Strafe (wenn nicht ohnehin wg. Geringfügigkeit eingestellt wird) nicht so hoch sein wird, dass sie Probleme bereiten könnte. Wie alt warst Du denn zum Tatzeitpunkt?

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

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#2
 Von 
go316026-26
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Zwischenfall ist mit 17 passiert.

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#3
 Von 
!Paragraphenreiter!
Status:
Schüler
(231 Beiträge, 92x hilfreich)

Eine Ohrfeige kann auch als Beleidigung gesehen werden.
Gab sogar Fälle in denen eine Ohrfeige als Körperverletzung + Beleidigung in Tateinheit gesehen wurde.

Darauf kommt es aber nicht an.

Wahrscheinlich wird das wegen Geringfügigkeit eingestellt, wie bereits vom Streetworker gesagt.

Probleme sehe ich hier keine. Probleme zum Studium sowieso nicht und bis zur Approbation dauert es nun noch.


Bis es soweit ist sollte selbst bei einer Verurteilung alles aus dem Zentralregister und den anderen Registern (ZStV falls es zu keiner Verurteilung kommt, ...) gelöscht sein.

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#4
 Von 
go316026-26
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen dank, jetzt bin ich dies bezüglich schon mal etwas beruhigt. :)

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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
Der Zwischenfall ist mit 17 passiert.


Dann wird es ohnehin zwingend nach Jugendrecht behandelt. Das bedeutet, dass es selbst im Fall einer Verurteilung keinen Eintrag ins Bundeszentralregister geben wird, denn dafür müßten min. 6 Monate Jugendfreiheitsstrafe ausgeurteilt werden, was 10.000%ig nicht passieren wird.
Maximal wird es einige soziale Arbeitsstunden geben, entweder in Verbindung mit einer Einstellung nach § 45 JGG oder als "Weisung" nach § 10 JGG . Das wird aber -wie gesagt- nicht ins BZR eingetragen.

Zitat:
Bis es soweit ist sollte selbst bei einer Verurteilung alles aus dem Zentralregister und den anderen Registern (ZStV falls es zu keiner Verurteilung kommt, ...) gelöscht sein.


Nein, in dem Fall nicht. Ins Zentralregister kommt es gar nicht, da die Strafe unterhalb Jugendfreiheitsstrafe bleiben wird und ins ZStV kommt es auch zu 99% nicht, da dort nur Einstellungen hineinkommen, die nicht in ein anderes Register kommen. Im Falle einer Einstellung nach §§ 45 , 47 JGG , gäbe es aber einen Eintrag ins Erziehungsregister. Dieser hat aber keinerlei Einfluß auf Studium oder Appr., da die beteiligten Stellen nicht einmal Kenntnis davon erhalten. Ein Eintrag ins ZStV könnte/würde es nur geben, falls trotz der zwingenden Anwendung des JGG nach einer Vorschrift des allg. Strafrechts (§ 153 StPO käme da wenn überhaupt realistisch in Frage) eingestellt würde. Dies ist aber wie gesagt sehr, sehr selten, wenngleich auch theo. möglich.



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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

-- Editiert !!Streetworker!! am 21.09.2011 21:07

-- Editiert !!Streetworker!! am 21.09.2011 21:08

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