Vortäuschen von Straftaten Ermittlungen eingestellt nachvollziehbar??

10. September 2024 Thema abonnieren
 Von 
TommyRabbo
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Vortäuschen von Straftaten Ermittlungen eingestellt nachvollziehbar??

Hallo,
jemand A hat überall herumerzählt, er wäre Opfer von Straftaten durch Personen XYZ geworden, um sich wichtig zu machen.
Die Täter XYZ gab es nicht und seine Lügen sind aufgeflogen.
A wurde angezeigt von mehreren.

Jetzt schreibt die Staatsanwaltschaft:
"Ihre Anzeige vom ... Ihr Vorbringen gegen den A gibt hier zu Ermittlungen keinen Anlass. Soweit der A gegenüber Ihnen sowie der von Ihnen angegebenen Zeugin ... angegeben hat, zum Opfer einer Brandstiftung sowie zahlreicher Morddrohungen geworden zu sein, so erfüllt dies allein nicht den Tatbestand des §145d StGB. Die Norm, deren Zweck im Schutz der Strafverfolgungsbehörden vor unnötigen Ermittlungsarbeiten besteht, setzt voraus, dass ein Beschuldigter wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht, dass eine rechtswidrige Tat entweder begangen worden sei oder die Verwirklichung einer der in § 126 Abs. 1 StGB genannten rechtswidrigen Taten bevorsteht.
Diese Voraussetzungen liegen hier erkennbar nicht vor. Aus Ihrer Anzeige ergibt sich vielmehr, dass der A sowohl Ihnen als auch der Zeugin ... gegenüber behauptet hat, die vermeintlichen Täter seien durch die Polizei ermittelt worden, die vorgeblichen Ermittlungen somit abgeschlossen.
Daher kann auch von einer möglicherweise mittelbaren Tatbegehung durch den A nicht ausgegangen werden.
Das Verfahren war mithin gemäß §152 Absatz 2 der Strafprozessordnung einzustellen."


Ich bin mir jetzt nicht sicher, ob ich mich dagegen beschweren kann. Außerdem verstehe ich den Satz "Ihr Vorbringen gegen den A gibt hier zu Ermittlungen keinen Anlass" nicht ganz. Bedeutet das, dass die für meinen Wohnort zuständige Staatsanwaltschaft keinen Anlass gibt, es eine andere Staatsanwaltschaft aber anders sehen könnte?

Danke schon mal!

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33396 Beiträge, 17433x hilfreich)

Bedeutet das, dass die für meinen Wohnort zuständige Staatsanwaltschaft keinen Anlass gibt, es eine andere Staatsanwaltschaft aber anders sehen könnte? Nö - das bedeutet, dass schlicht und ergreifend keine Straftat nach § 145d vorliegt.
Ich bin mir jetzt nicht sicher, ob ich mich dagegen beschweren kann. Nein - Sie sind ja offensichtlich nicht der Geschädigte bzw. es gab gar keinen Geschädigten.

-- Editiert von User am 10. September 2024 16:09

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39584 Beiträge, 14169x hilfreich)

Noch in Ergänzung zu @muemmel: es gibt keine "freie Auswahl," was die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft angeht. Und alle deutschen Staatsanwaltschaften agieren nach den gleichen Gesetzen. Wenn die Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfahrens vorliegen, wie es hier offensichtlich der Fall ist, dann wird es auch überall eingestellt.

Und - nicht jedes vielleicht moralisch verwerfbare Verhalten ist strafbar.

wirdwerden

-- Editiert von Moderator am 10. September 2024 17:27

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#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17309 Beiträge, 9531x hilfreich)

Zitat (von TommyRabbo):
Die Täter XYZ gab es nicht und seine Lügen sind aufgeflogen.

Lügen ist nur in wenigen Fällen auch eine Straftat.

Den §145d StGB nennt man auch "Irreführung der Justiz".
A hat die Justiz mit seinen Behauptungen aber nicht in die Irre geführt. Deshalb ist die Einstellung nachvollziehbar.


Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#4
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(11187 Beiträge, 4294x hilfreich)

Zitat (von TommyRabbo):
Ich bin mir jetzt nicht sicher, ob ich mich dagegen beschweren kann.

Nein.
Aus dem ganz einfachen Grund:
Zitat (von TommyRabbo):
einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht


Zitat (von TommyRabbo):
A hat überall herumerzählt

Bei "überall" war eben keine Behörde, oder eine zur Entgegennahme von Anzeigen zuständige Stelle dabei, was Grundvoraussetzung für § 145d StGB ist.

Eine Strafbarkeit nach § 186 und/oder § 187 StGB hätte gegeben sein können, wenn XYZ reale Personen gewesen wären, was hier offensichtlich auch nicht der Fall ist.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124659 Beiträge, 40387x hilfreich)

Zitat (von TommyRabbo):
Ich bin mir jetzt nicht sicher, ob ich mich dagegen beschweren kann.

Aber sicher kann man das.
Nur werden die Auswirkungen ungefähr so sein




Zitat (von TommyRabbo):
Bedeutet das, dass die für meinen Wohnort zuständige Staatsanwaltschaft keinen Anlass gibt, es eine andere Staatsanwaltschaft aber anders sehen könnte?

Nö, das hier bedeutet "hier in diesem Fall", nicht "hier an diesem Schreibtisch".

Wenn es eine andere Staatsanwaltschaft anders sehen würde, dürfte das erhebliche Zweifel an deren Kompetenz aufkommen lassen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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