Angenommen Person A wurde im Jahr 2015 (ca August) von der Staatsanwaltschaft ein Raub vorgeworfen, der sich im nachhinein aber als Falschaussage des vermeintlichen Opfers bewahrheitete und im November 2015 zurecht nach §170 Absatz 2 eingestellt wurde.
Person A wird nun im August 2018 beim Autofahren bei einer Polizeikontrolle angehalten, der Polizeibeamte ist höflich, checkt Führerschein und Daten und kommt zurück mit den Worten zum Kollegen : "Es steht ... Raub ... im Computer..."
Person A ist überrascht, dass das überhaupt drin steht, owbohl eingestellt wurde und fühlt sich auch etwas vorverurteilt dadurch, weil der Polizist gleich bestimmender und kritischer auftritt danach.
Meine Fragen:
a) ab wann wird diese Eintragung gelöscht?
b) automatisch oder muss man die löschen lassen per Antrag
c) sieht der Beamte nur "Raub" bzw "Raubvorwurf" im Computer oder auch Details bzw ob eingestellt wurde?
d) wo steht das das drin was der Polizist gelesen hat, BZR? o.ä.?
danke für Antworten und wünsche ein tolles Wochenende
-- Editiert von DennisBerger am 17.08.2018 14:01
Vorwurf Raub - Einstellung nach §170 Absatz 2
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
a) Kommt auf das Alter zur "Tatzeit" an - 5 oder 10 Jahre.
b) Im vorliegenden Fall sollte man einen Antrag stellen auf vorzeitige Löschung. Tut man das nicht, erfolgt irgendwann auch die automatische Löschung - siehe a).
c) Nö, den Verfahrensausgang sieht er nicht.
d) https://de.wikipedia.org/wiki/INPOL-neu
Für den Anfang würde ich erstmal einen Auskunftsantrag stellen: https://www.datenschmutz.de/cgi-bin/auskunft
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Vielen Dank für die Antworten,
Person A war beim Tatvvorwurf 39 Jahre alt
Zitat:b) Im vorliegenden Fall sollte man einen Antrag stellen auf vorzeitige Löschung. Tut man das nicht, erfolgt irgendwann auch die automatische Löschung - siehe a).
Alsop nach 10 Jahren automatisch
und wenn er Antrag stellt wird sicher gelöscht? Oder wird der Antrag eventuell abgelehnt?
hab dazu folgendes gefunden:
Zitat:Ist in einem Ermittlungsverfahren der Tatverdacht komplett entfallen, beispielsweise im Rahmen eines Freispruchs oder einer Einstellung des Verfahrens, ist eine weitere Speicherung der Daten grundsätzlich nicht mehr zulässig. Bleibt trotzdem ein Restverdacht bestehen, können die Daten zur Gefahrenabwehr gespeichert werden. In diesem Fall muss das Interesse der Öffentlichkeit an der Verhinderung und Aufklärung zukünftiger Straftaten mit dem Interesse des einer Straftat Verdächtigen an der alsbaldigen Löschung abgewogen werden (lesenswert BVerfG, Beschluss vom 1. Juni 2006 – 1 BvR 2293/03 ; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 15. Oktober 2012 – 16 B 174/12 ). Dabei trägt die Polizei die Beweislast dafür, dass noch ein Rest an Tatverdacht gegen den Betroffenen besteht (VG Aachen, Urteil vom 15. Juni 2009 – 6 K 1979/08
Zitat:c) Nö, den Verfahrensausgang sieht er nicht.
Das ist schlecht, wird man ja automatisch erstmal aufgrund des Eintrags vorverurteilt.
Zitat:Für den Anfang würde ich erstmal einen Auskunftsantrag stellen: https://www.datenschmutz.de/cgi-bin/auskunft
Okay, falls noch mehr drin steht? Oder weshalb?
Wo muss ich dahin schicken? BKA? LKA? Zentrales Verhaltensregister?
Da kann man mehrere Sachen ankreuzen
danke
-- Editiert von DennisBerger am 17.08.2018 14:27
-- Editiert von DennisBerger am 17.08.2018 14:30
Alsop nach 10 Jahren automatisch und wenn er Antrag stellt wird sicher gelöscht? Automatisch - ja. Sichere Löschung - nein. Ich kenne die Akten nicht - wenn da wirklich steht, Sie seien falsch beschuldigt worden, dürfte gelöscht werden.
Oder wird der Antrag eventuell abgelehnt? Das wäre möglich.
Okay, falls noch mehr drin steht? Oder weshalb? Um einen Nachweis zu haben, daß überhaupt was drinsteht. Oder wie wollten Sie das formulieren: "Bitte den Eintrag, von dem mir irgendein Polizist mal mündlich berichtet hat, löschen"?
Zitat:"Bitte den Eintrag, von dem mir irgendein Polizist mal mündlich berichtet hat, löschen"?
stimmt , das hatte ich gar nicht bedacht. danke
Bei dem o.g. Link:
Wo muss ich dahin schicken? BKA? LKA? Zentrales Verhaltensregister?
Da kann man mehrere Sachen ankreuzen
-- Editiert von DennisBerger am 17.08.2018 14:31
Wo muss ich dahin schicken? BKA? LKA? Zentrales Verhaltensregister? Zentrales Verhaltensregister? Sowas existiert nicht. Zuständig wäre das LKA Ihres Bundeslandes.
Sie haben natürlich recht.. lustiger Verschreiber... Zentrales Verfahrensregister war gemeint.
danke
Im ZStV stand die Sache nur 2 Jahre.
Wie Mümmel schon sagte: Das LKA des betreffenden Bundeslandes (Datenschutzbeauftragter des LKA)
Und bei einem Tatvorwurf wie Raub (v.a. wenn es schwerer Raub war, bzw. gewesen sein soll), kann man sicherheitshalber auch beim BKA anfragen. Die Fingerabdrücke (wenn eine ED-Behandlung gemacht wurde, was bei Raub eigentl. standard ist) wären ohnehin dort gespeichert (in der Datei AFIS). Deren Löschung müsste man ggf. auch beantragen.
Zitat:Das ist schlecht, wird man ja automatisch erstmal aufgrund des Eintrags vorverurteilt.
Jein ... Bei der Polizei wird halt gespeichert, dass es irgendwann mal ein Verfahren wegen XY gab. Außer der Polizei sieht das niemand. Selbst bei einem Freispruch gäbe es diesen Eintrag. Und eine § 170-Einstellung heißt ja nicht mehr (und nicht weniger), als dass die Beweislage zum damaligen Zeitpunkt nicht zur Erhebung einer Anklage ausgereicht hat. Anders gesagt: Auch bei tatsächlichen Tätern gibt es jede Menge § 170-Einstellungen, weil die Tat eben nicht nachzuweisen war. Und da hat die Polizei eben ein Interesse daran zu wissen, was ihrem jeweiligen Gegenüber schon mal vorgeworfen wurde.
-- Editiert von !!Streetworker!! am 17.08.2018 14:45
Mal zur Erklärung Auszug aus der Anwaltshotline (https://www.deutsche-anwaltshotline.de/rechtsanwalt/strafrecht/__170_abs__2_stpo):
Kann daher nach den Ermittlungen nicht von einer Verurteilung ausgegangen werden, wird das Verfahren eingestellt. Eine ausdrückliche Unschuldfeststellung wird von der Staatsanwaltschaft nicht getroffen. Die Entscheidung, das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO
einzustellen, bedeutet kein Strafklageverbrauch; sie ist nicht endgültig. Sollten neue Beweise oder Indizien der Staatsanwaltschaft zur Verfügung stehen, kann diese das Verfahren unter Beachtung der gesetzlichen Verjährungsfristen (§ 78 Strafgesetzbuch [StGB
]) jederzeit wieder aufnehmen.
Wobei ein Freispruch, der ja die Strafklage verbraucht, auch keine Garantie für eine Löschung der Einträge ist.
Also ist man unschuldig aber mit Beigeschmack,..
und es auf ein Gerichtsurteil anstatt Einstellung ankommen lassen hätte auch nichts gebracht, oder?
Zitat:Also ist man unschuldig aber mit Beigeschmack,..
Bei einer § 170(2) StPO Einstellung wird weder die Schuld festgestellt, noch die Unschuld. Unschuldig ist man also nur "nur", weil die Schuld nicht festgestellt wurde (Zweifelsgrundsatz).
Zitat:und es auf ein Gerichtsurteil anstatt Einstellung ankommen lassen hätte auch nichts gebracht, oder?
Die Möglichkeit gibt es nicht. Wenn die StA nach § 170(2) einstellt, hat der Beschuldigte dagegen kein Rechtsmittel.
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