Vorwurf der Bestechung

10. November 2011 Thema abonnieren
 Von 
Jasmin Phoenix
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Schüler
(167 Beiträge, 72x hilfreich)
Vorwurf der Bestechung

Sehr geehrte User,
zunächst möchte ich klar stellen, dass ich in keinerlei pers. Beziehung zur Situation stehe und meine Fragen nicht dazu dienen sollen, die deutsche Rechtsordnung zu untergraben.

Szenario:
"A" ist Polizeibeamter auf Probe.
Bei einem Diskobesuch gerät er beim Einlass mit einem Türsteher aneinander. Unter Zeugen schlägt der Security zu. "A" besinnt sich und übt keine Gegenwehr aus.

Er sieht zunächst von einer Anzeige gegen den Türsteher ab, wohl auch um einem Hausverbot der Diskothek aus Vergeltung, zu entgehen.
"A" sucht privat das Gespräch mit dem Türsteher, dieser zeigt sich jedoch uneinsichtig und denkt nicht an Entschuldigung.
"A"gibt ihm zu verstehen, dass eine Anzeige für beide Seiten einen unnötigen Aufwand bedeuten würde.
Als Denkanstoß macht "A" den Vorschlag eines privaten Schmerzensgeldes. Man einigt sich auf 85€, diese werden gezahlt.Beide Seiten sehen den Streit damit beigelegt.

Beim nächsten Diskobesuch wird jedoch trotzdem gegen "A" ein Hausverbot ausgesprochen. Enttäuscht stellt "A" nun doch Anzeige gegen den Türsteher. Und gibt auch den privaten Deal wahrheitsgemäß zu Protokoll. Die Beamten, welche die Anzeige schreiben, sehen darin kein Problem.

Unter Zeugen will "A" zusätzlich, dem Security die 85€ zurückgeben, dieser lehnt jedoch ab.

Im Verlauf des eingeleiteten Verfahrens fällt "A" nun der private Deal auf die Füße. Es besteht der Vorwurf der Bestechung- obwohl der Sachverhalt von "A" nicht verheimlicht wurde.
Strafrechtliche Konsequenzen werden angekündigt.

Muss "A" nun um seinen Arbeitsplatz fürchten?

Vielen Dank für Hilfe
Jasmin Pheonix


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25 Antworten
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#1
 Von 
Mogeltom
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Schüler
(191 Beiträge, 70x hilfreich)

"A" scheint schon ein hochintelligenter Polizeibeamter auf Probe zu sein...

...das Verhalten des Security gegenüber ihm kann man wohl als Körperverletzung bezeichnen, die mit bis zu 5 Jahren Knast bedroht ist und damit wohl als Offizialdelikt einzuordnen ist.

Wenn "A" Polizeibeamter ist, dann ist er gezwungen, wenn er von sowas Kenntnis erlangt, entsprechend einzuschreiten, d. h.: Anzeige zu erstatten, ein Polizeibeamter ist immer im Dienst, auch dann, wenn er Feierabend hat, er kann sich nicht auf den Standpunkt stellen, daß eine Straftat ihn einfach mal nicht interessiert, wenn er sie denn wahrgenommen haben muß.

Hätte "A" an der Stelle geschwiegen und wäre weitergegangen, dann wäre wohl nichts passiert, da auch der Security wohl kein Interesse gehabt hätte, aus der Sache etwas zu machen.

Bietet er ihm allerdings den Kuhhandel an, auf eine Anzeige zu verzichten, gegen Zahlung eines privaten "Schmerzensgeldes", welches wohl eher ein Schweigegeld sein soll, so ist dies wohl als Bestechlichkeit in Betracht zu ziehen, die Diensthandlung, die er für die Bezahlung vornimmt ist dann wohl eben die Nichthandlung, nämlich das Unterlassen der fälligen Anzeige.

Ob der Sachverhalt von "A" verheimlicht wurde, oder ob er ihn zugab, darum geht es nicht.

Es ist auch offensichtlich, daß die Gesellschaft solche Polizeibeamte nicht braucht.

Der Strafrahmen ginge von Geldstrafe bis zu 3 Jahren Knast.

Wenn ansonsten Vorstrafen fehlen, wohl eher Geldstrafe, obwohl natürlich erschwerend ins Gewicht fallen wird, daß er als Polizeibeamter sich der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens klar sein mußte und an ihn auch besondere Anforderungen zu stellen sind.

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#2
 Von 
Jasmin Phoenix
Status:
Schüler
(167 Beiträge, 72x hilfreich)

Danke für die Antwort.
Aus der Perspektive habe ich das, als Laie, natürlich noch nicht so gesehen.

Ein "Schweigegeld" damit er als Polizist keine Anzeige aufgeben muss, die ihm den Zutritt zur Disko kosten würde. (?!)

Trivial ausgedrückt, sehe ich es eher so, dass es ihm in erster Linie um eine unkomplizierte Beilegung des Streits ging, im Sinne des Hausfriedens und des zukünftigen guten Umgangs miteinander - das ganze gepaart mit einer möglichst akzeptablen Lösung und einem niedrigen Aufwand, für beiden Seiten.

Wenn ich eines dauernd höre von befreundeten Polizeikadetten, dann, dass es nach den Worten der Ausbilder in erster Linie darum geht "den Ball Flach zu halten", und nicht auf Gedeih und Verderb die exekutiven Handlungen "durchzudrücken" und so einen Imageverlust der Polizei bei der Bevölkerung in Kauf zu nehmen, auch wenn alles rechtens sei.

Ich betone nochmal, dass ich Laie bin, und hier nicht die Diskussion mit Experten suche. Hat die Justiz denn nicht auch ein generelles Interesse, dass sich Kläger und Angeklagter zunächst außergerichtlich einigen?

bzw. anders formuliert

Sollte es in diesem Fall wirklich "nur" zu einem Verfahren kommen, da "A" seine wohl dienstliche Anzeigenpflicht nicht erfüllt hätte, demnach also der Betrachtungswinkel, auf einen Zivilisten als Angeklagten, in dem Fall ganz anders ausfallen würde?

2 unterschiedliche Ansatzpunkte. Fragt sich nur zu welchem sich die Justiz in der Praxis eher hingezogen fühlt.

Danke
JP



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-- Editiert Jasmin Phoenix am 10.11.2011 22:59

-- Editiert Jasmin Phoenix am 10.11.2011 23:00

-- Editiert Jasmin Phoenix am 10.11.2011 23:01

-- Editiert Jasmin Phoenix am 10.11.2011 23:03

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#3
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
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(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)



Ich verstehe nicht, wie du dich als Anwärter dermassen ins Bockshorn jagen lassen kannst.

Selbstverständlich hast du "privat" nicht mehr Pflichten wie jeder Andere, in § 138 StGB kommt die Körperverletzung nicht vor.

Nein, Polizisten oder sonst im öD Beschäftigte sind nicht rund um die Uhr im Dienst.

Selbstverständlich kannst du als -zivilrechtliches- Opfer einer KV mit dem Schädiger einen Vergleich schliessen.

Wo da auch nur entfernt einer der Tatbestände der §§ 331 ff. StGB erfüllt sein sollte, erschliesst sich mir nicht.

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#4
 Von 
!!Streetworker!!
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Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wenn "A" Polizeibeamter ist, dann ist er gezwungen, wenn er von sowas Kenntnis erlangt, entsprechend einzuschreiten, d. h.: Anzeige zu erstatten, ein Polizeibeamter ist immer im Dienst, auch dann, wenn er Feierabend hat, er kann sich nicht auf den Standpunkt stellen, daß eine Straftat ihn einfach mal nicht interessiert, wenn er sie denn wahrgenommen haben muß. <hr size=1 noshade>


Das stimmt nicht

quote:<hr size=1 noshade>

Selbstverständlich hast du "privat" nicht mehr Pflichten wie jeder Andere, in § 138 StGB kommt die Körperverletzung nicht vor. <hr size=1 noshade>


Das stimmt so auch nicht.

EIn PVB hat schon mehr Pflichten als der Normalbürger. § 138 passt hier ohnehin nicht, da er geplante(!) Taten betrifft und nicht welche die "im Gang" oder beendet sind.

Die Verpflichtung ergibt sich aus Beamtenrecht iVm. § 163 StPO

BVerwG 1. Disziplinarsenat
Entscheidungsdatum: 17.08.2000 Aktenzeichen:1 DB 2/00

quote:<hr size=1 noshade>3. Erlangt ein Polizeivollzugsbeamter (hier: des Bundesgrenzschutzes) außerhalb seiner Dienstzeit im privaten Bereich Kenntnis von Straftaten, so ist er zum Einschreiten (§ 163 Abs. 1 StPO i.V.m. § 12 Abs. 1 BGSG) beamtenrechtlich ausnahmsweise nur dann verpflichtet, wenn es sich um ein schwerwiegendes Delikt handelt . <hr size=1 noshade>


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#5
 Von 
guest-12311.04.2019 18:17:55
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Schüler
(379 Beiträge, 168x hilfreich)


die fiktive Person "A" hat nun mit erheblichen Konsequenzen sowie dem Verlust ihrer Anstellung im öffentlichen Dienst zu rechnen. Warum dem so ist, erläutere ich im Folgenden:

1. Gegen einen persönlichen Vorteil ("Schweigegeld") hat Person A dem Türsteher Aussicht auf vorweggenommene Strafvereitelung gegeben.

2. Aus persönlicher Rache heraus (Hausverbot) hat Person A allerdings diese (ohnehin zweifelhafte) Vereinbarung nicht eingehalten und Strafanzeige erstattet.

Allein dieser Zusammenhang begründet den vorsätzlichen Charakter des Straftatbestandes nach § 334 StGB doch bereits in sich. Natürlich könnte Person A nun behaupten, der Türsteher habe nichts von deren Stellung im öffentlichen Dienst gewusst. Sobald diesem Argument aber auch nur ein Zeuge widerspricht, wäre dieses hinfällig.

Durch den durch Person A selbst zu Tage geförderten Eindruck, nämlich in Folge der Vermischung des dienstlich gegebenen Pflichtgefühls mit persönlicher Vorteilnahme, hat sie selbst einen Musterfall konstruiert, auf den § 334 StGB gerade abzielt.

Um dieses Musterbeispiel also einmal salopp in Worte zu fassen: "Gib mir Geld und lass mich weiterhin rein oder ich sorge dafür, dass Du bestraft wirst!" . Nein, nein.. das geht so schlichtweg nicht! Und ja , an einen Staatsdiener werden eben besondere Ansprüche gestellt und diesem wird ebenso ein besonderes rechtstaatlich verpflichtetes Veranwortungsbewusstsein unterstellt - sowohl in der öffentlichen Meinung als auch vor Gericht.

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Herzliche Grüße,
[color=blue]TachelesNow [/color]


[color=green]Hinweis: sollte Form oder Inhalt dieses Beitrags den Eindruck einer Rechtsberatung erwecken, so bitte ich ausdrücklich um Verzeihung! Wenn Sie in der Sache ganz sicher gehen möchten, klicken Sie bitte hier, um gegen ein kleines Entgelt in den Genuß einer echten Rechtsberatung zu kommen. [/color]

-- Editiert TachelesNow am 11.11.2011 03:41

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#6
 Von 
!!Streetworker!!
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Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Durch den durch Person A selbst zu Tage geförderten Eindruck, nämlich in Folge der Vermischung des dienstlich gegebenen Pflichtgefühls mit persönlicher Vorteilnahme, hat sie selbst einen Musterfall konstruiert, auf den § 334 StGB gerade abzielt. <hr size=1 noshade>


Wenn denn ist der PVB nach §§ 332 iVm. 336 StGB strafbar. § 334 StGB wurde wenn dann durch den Türsteher verwirklicht, nicht durch den PVB.

Ansonsten mag der geschätzte Vorredner vielleicht noch einmal erläutern, wo denn hier die Dienstpflichtsverletzung liegt, dergestalt das der PVB eine eine Handlungspflicht zur Anzeige außer Dienst gehabt hätte. Denn wie schon im oben zitierten Bundesverwaltungsgerichtsurteil festgestellt wird, gilt diese Anzeigepflicht nur für schwere Straftaten. Eine solche stellt § 223 StGB selbstredend nicht dar.

So eindeutig wie hier dargestellt wird liegt der Fall daher keineswegs und der geschätze Vorredner mag sich einmal Gedanken darüber machen, was es bei einem betroffenen Fragesteller auszulösen vermag, wenn ihm ein vermeintlich Rechtskundiger ohne genauere Kenntnisse attestiert, dass seine Karriere nunmehr beendet ist und er seine Anstellung verlieren wird.

Allenfalls § 332(3)2 StGB könnte hier evtl. zum Verhängnis werden, wobei sich dieses Ermessen ebenfalls auf eine Handlung bezieht, die zur Dienstpflicht gehört, somit eigentl. auch nicht zutrifft, weil dafür die Dienstpflicht erst einmal bestehen müßte. Diese besteht lt. BVerwG jedoch "ausnahmsweise nur dann verpflichtet, wenn es sich um ein schwerwiegendes Delikt handelt".



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-- Editiert !!Streetworker!! am 11.11.2011 04:15

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#7
 Von 
guest-12311.04.2019 18:17:55
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Schüler
(379 Beiträge, 168x hilfreich)


für die Korrektur bedanke ich mich - den Straftatbestand hatte ich natürlich falsch verlinkt.

<hr size=1 noshade>der geschätze Vorredner mag sich einmal Gedanken darüber machen, was es bei einem betroffenen Fragesteller auszulösen vermag <hr size=1 noshade>

Mit Verlaub, dies verstehe ich an dieser Stelle nicht als meine Aufgabe - weder als vermeintlich Rechtskundiger noch als Forennutzer, ebenso wenig wie StA, Strafrichter und Dienstherr dies werden. Die Telefonseelsorge erreicht man unter 0800/111 0 111.

<hr size=1 noshade>
Ansonsten mag der geschätzte Vorredner vielleicht noch einmal erläutern, wo denn hier die Dienstpflichtsverletzung liegt <hr size=1 noshade>

Diese Frage ist m.E. nicht ganz zielführend. So unterstelle ich der A ja nicht, in diesem Moment zweifelsfrei an ihre Dienstpflicht gebunden gewesen zu sein. Zumindest hätte es aber durchaus in ihrem Ermessen gelegen, die Straftat zur Anzeige zu bringen, womit wir die Voraussetzung nach § 332 Abs. 3 Nr. 2 StGB als erfüllt anerkennen können.

Der vorgenannte Punkt wäre durchaus diskutabel, hätte A nicht im weiteren Verlauf aus persönlicher Rache (ein anderes Motiv ist hier nicht zu erkennen) die versicherte Gegenleistung (Nichtanzeige) dann doch nicht erfüllt. Hierdurch machte A zweifelsfrei deutlich, dass sie sich aufgrund des erlangten Vorteils ("Schweigegeld" respektive weiterer Eintritt ) in ihrem Ermessen zur Ausführung der Handlung (Strafanzeige) hat beeinflussen lassen. In diesem Moment hat der Urteilende (in den wir uns an dieser Stelle gerne hineinversetzen können) de facto keine andere Möglichkeit, als eine Erfüllung des Tatbestandes zu erkennen.

Natürlich, da gebe ich Ihnen gerne Recht, kann sich der weitere Fortgang rein praktisch auch ganz anders darstellen, z.B. bereits in Form einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens. Käme es aber nun zur Anklage, so könnte eine mögliche Vernehmung inetwa so aussehen:

StA: "Was haben Sie sich denn dabei gedacht?"
Delinquent: "Wir waren feiern, ich war von dem Schlag noch ganz vernebelt und wollte die Angelegenheit friedlich klären, um auch der ohnehin überlasteten Judikative nicht noch mehr Arbeit zu machen."

Schön und gut, aber dann wäre die nächste Frage: "Nach diesem Abend aber hatten Sie doch ausreichend Gelegenheit, über den Fortgang im nüchternen Zustand nachzudenken. Trotzdem entschieden Sie sich erst dann zur Anzeige, als Türsteher Ihnen den Einlass verwehrte und damit gegen Ihre Vereinbarung verstieß."

Und spätestens an diesem Punkt in der Verhandlung wäre es an der Zeit, auf die besondere Stellung des Beamten innerhalb des Rechtstaats (s. mein vorheriger Beitrag) aufmerksam zu machen.

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Herzliche Grüße,
[color=blue]TachelesNow [/color]


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-- Editiert TachelesNow am 11.11.2011 06:29

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#8
 Von 
Jasmin Phoenix
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Schüler
(167 Beiträge, 72x hilfreich)

Ich bedanke mich zunächst herzlich für die Antworten.
offenbar zwei grundsätzliche Positionen.

Momentan habe ich nicht genug Zeit, um den Thread richtig zu verarbeiten, ggf. schreibe ich heute Abend noch einmal.

BG Jasmin Phoenix

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#9
 Von 
!!Streetworker!!
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(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Diese Frage ist m.E. nicht ganz zielführend <hr size=1 noshade>


Zweifelsohne ist die zielführend, weil es zum Tatbestand des § 332 nunmal gehört, eine Dienstpflicht zu verletzen.

quote:<hr size=1 noshade>und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, <hr size=1 noshade>


quote:<hr size=1 noshade>Zumindest hätte es aber durchaus in ihrem Ermessen gelegen, die Straftat zur Anzeige zu bringen, womit wir die Voraussetzung nach § 332 Abs. 3 Nr. 2 StGB als erfüllt anerkennen können. <hr size=1 noshade>


Eben nicht, da wie bereits dargestellt sich auch dieses Ermessen auf die Dienstpflicht bezieht. Und wo es keine Dienstpflicht gibt, gibt es auch kein Ermessen bezügl. dieser.

quote:<hr size=1 noshade> hätte A nicht im weiteren Verlauf aus persönlicher Rache (ein anderes Motiv ist hier nicht zu erkennen) die versicherte Gegenleistung (Nichtanzeige) dann doch nicht erfüllt. Hierdurch machte A zweifelsfrei deutlich, dass sie sich aufgrund des erlangten Vorteils ("Schweigegeld" respektive weiterer Eintritt ) in ihrem Ermessen zur Ausführung der Handlung (Strafanzeige) hat beeinflussen lassen. <hr size=1 noshade>


Sicher hat er das. Trotzdem kommen wir nicht zur Dienstpflichtverletzung, die vonnöten wäre.

quote:<hr size=1 noshade>zur Anzeige, als Türsteher Ihnen den Einlass verwehrte und damit gegen Ihre Vereinbarung verstieß." <hr size=1 noshade>


Das diese Vereinabrung zivilrechtlich als sittenwidrig einzustufen ist, ist keine Frage.

Wie gesagt - ohne Dienstpflichtverletzung in Zusammenhang mit dem Nichterstatten einer Anzeige (und die hatte er nicht) ist der ganze Bestechungskomplex außen vor.

Eher könnte man noch an eine Nötigung denken, wenn(!!) er die Forderung nach Geld und Einlaß entsprechend "dusselig" ausgedrückt hätte und mit der Nichtanzeige verwoben hätte. Aber auch das entnehme ich dem Sachverhalt so nicht.



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#10
 Von 
guest-12311.04.2019 18:17:55
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Schüler
(379 Beiträge, 168x hilfreich)


<hr size=1 noshade>Eben nicht, da wie bereits dargestellt sich auch dieses Ermessen auf die Dienstpflicht bezieht. Und wo es keine Dienstpflicht gibt, gibt es auch kein Ermessen bezügl. dieser. <hr size=1 noshade>


diese Ihre Interpretation wäre fatal für den Rechtstaat, da Sie den Straftatbestand des § 332 StGB sowie einige andere gänzlich auszuhöhlen geeignet wäre.

So legitimierte Ihre Schlussfolgerung zwangsläufig die Korruption im Falle sämtlicher Vergehen sowie bei der überwiegenden Zahl der Verbrechen. Voraussetzungen hierfür wären lediglich:

- Der Beamte ist "zufällig" nicht im Dienst.

- Es liegt (nach Einschätzung des Bestechlichen) kein schweres Verbrechen vor.

- Opfer und Beamter erhalten ein "Schweigegeld".

- Täter wird keiner Strafverfolgung unterzogen.


Ist das Ihr Ernst?

-- Editiert TachelesNow am 11.11.2011 07:27

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#11
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
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(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Das diese Vereinabrung zivilrechtlich als sittenwidrig einzustufen ist, ist keine Frage. <hr size=1 noshade>



Das bezweifle ich, wieso denn?

Zivilrechtlich hat Jasmin Anspruch auf Schadensersatz, Schmerzensgeld, weshalb soll man darüber keine Vereinbarung schliessen?

Strafrechtlich ist hier ausser der KV des Türstehers jedenfalls absolut nichts esichtlich.

TachelesN trollt hier seit Tagen durch die Gegend und verunsichert die Fragesteller, der ist schlicht nicht ernst zu nehmen.

quote:<hr size=1 noshade>EIn PVB hat schon mehr Pflichten als der Normalbürger. § 138 passt hier ohnehin nicht, da er geplante(!) Taten betrifft und nicht welche die "im Gang" oder beendet sind.

Die Verpflichtung ergibt sich aus Beamtenrecht iVm. § 163 StPO

BVerwG 1. Disziplinarsenat
Entscheidungsdatum: 17.08.2000 Aktenzeichen:1 DB 2/00 <hr size=1 noshade>


Danke für den Hinweis, kannte ich nicht. TE betrifft das aber sicher nicht, er ist selbst das Opfer, es geht "nur" um KV. Beamten-/Disziplinarrechtlich ist da nichts zu holen.

Dann habe ich gerade noch 4 StR 358/92 entdeckt.

Zum anderen trifft eine Garantenstellung für strafrechtlich geschützte Rechtsgüter einen Polizeibeamten nur im Rahmen seiner Dienstausübung. Wird er in seiner Freizeit Zeuge einer Straftat - etwa einer Körperverletzung (§ 223 StGB ) -, so haftet er wie jeder Bürger grundsätzlich nur im Rahmen der echten Unterlassungsdelikte


Da geht es um die Strafbarkeit des Polizisten, wenn er eine Anzeige unterlässt. Im Grundsatz muss er demnach also nur im Dienst anzeigen, Ausnahme:

Besonderheiten können sich jedoch ergeben, wenn ein Polizeibeamter außerdienstlich Kenntnis von Straftaten erlangt, die - wie Dauerdelikte, fortgesetzte oder auf ständige Wiederholung angelegte Handlungen - während seiner Dienstausübung fortwirken. Hier entfällt die eine Garantenstellung auslösende Pflicht, bekanntgewordene Rechtsgutverletzungen zu unterbinden, nicht schlechthin. Insoweit bedarf es vielmehr der Abwägung im Einzelfall, ob das öffentliche Interesse privaten Belangen vorgeht. Hierbei ist von entscheidender Bedeutung, ob durch die Straftat Rechtsgüter der Allgemeinheit oder des einzelnen betroffen sind, denen jeweils ein besonderes Gewicht zukommt. Dies kann auch außerhalb des Katalogs des § 138 StGB bei schweren Straftaten wie z.B. schweren Körperverletzungen, erheblichen Straftaten gegen die Umwelt, Delikten mit hohem wirtschaftlichen Schaden oder besonderem Unrechtsgehalt der Fall sein.

Die dienstrechtliche Seite, also das was oben das BVerwG entschieden hat, soll davon aber laut BGH unberührt bleiben.

D.h. es kann die Spielart geben: Kein Strafverfahren, trotzdem Disziplinarverfahren.

Um das aber noch mal zu sagen: Jasmin betrifft das alles nicht, ich sehe da weder straf-, noch disziplinarrechtich irgendwelche Ansätze.

Streetworker ist hier einer der kompetentesten Poster. TachelesN ist dagegen in meinen Augen ein Troll.

Deshalb, Jasmin, nicht verunsichern lassen.

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#12
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Das bezweifle ich, wieso denn?

Zivilrechtlich hat Jasmin Anspruch auf Schadensersatz, Schmerzensgeld, weshalb soll man darüber keine Vereinbarung schliessen? <hr size=1 noshade>


Eine bloße Vereinbarung darüber wäre selbstverständlich nicht sittenwiderig. In diesen Bereich (§ 817 BGB ) ginge es ggf. erst, wenn das Thema "...sonst Anzeige/...dann keine Anzeige" ins Spiel kommt. Wobei meine Aussage:

quote:<hr size=1 noshade>Das diese Vereinabrung zivilrechtlich als sittenwidrig einzustufen ist, ist keine Frage. <hr size=1 noshade>


bei ex post Betrachtung vielleicht doch etwas zu uneingeschränkt war. Es wäre aber in jedem Fall zu prüfen und und hatte vor der letzten Formatierung meines Rechners auch mal einen Urteilslink zu einem sehr ähnl. Fall gespeichert. Leider ist er nun weg und ich finde das Urteil auch so via Google gerade nicht. Ich suche aber später noch mal genauer.

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#13
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ich suche aber später noch mal genauer. <hr size=1 noshade>



Brauchst du gar nicht, wenn der Geschädigte mit der Anzeige gegen den Schädiger droht, ist das nicht rechtswidrig, das ist legal:

http://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2003/Vorlesung/droh.htm


Dies wird in Lehrbüchern immer wieder gerne an dem Beispiel der "Drohung mit einer Strafanzeige" verdeutlicht. Hat z.B. ein Arbeitnehmer per Zufall von Unterschlagungen seines Kollegen im Betrieb Kenntnis erlangt, dann ist die Drohung mit einer Strafanzeige mangels inneren Zusammenhangs rechtswidrig, wenn sie dazu eingesetzt wird, den Kollegen zur Rückzahlung eines ihm gewährten Darlehens zu bewegen. Droht dagegen in diesem Beispiel der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer an, die Straftat anzuzeigen, wenn der Arbeitnehmer den Schaden nicht wiedergutmache, dann ist die Drohung wegen des sachlichen Zusammenhangs zwischen der Straftat und des durch sie verursachten Schadens nicht rechtswidrig.


Das gilt auch für § 240 StGB , Rechtswidrigkeit fehlt.

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#14
 Von 
guest-12311.04.2019 18:17:55
Status:
Schüler
(379 Beiträge, 168x hilfreich)


m.E. machst Du Dir das in diesem Fall etwas zu einfach. Ich verweise dazu auch nochmals auf meinen letzten Beitrag - das kann der Gesetzgeber so schlichtweg nicht gewollt haben.

Und mit Deinem ständig wiederkehrenden "TachelesN ist dagegen in meinen Augen ein Troll." kannst Du des Weiteren doch nur drei Motive verfolgen:

- meine bislang und künftig hier gegebenen Antworten in ihrem Wert pauschal herabzusetzen,

- andere Nutzer in Deinen Tenor miteinstimmen zu lassen und daher gegen mich aufzubringen,

- mir Narrenfreiheit zu verschaffen.

Letzteres rührt mich zwar, gelingt Dir aber sicherlich nicht. Die weiteren Punkte erachte ich als unsozial im Rahmen dieser Forengemeinschaft und geeignet, den Gemeinschaftsfrieden zu stören.

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Herzliche Grüße,
[color=blue]TachelesNow [/color]


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-- Editiert TachelesNow am 11.11.2011 18:25

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#15
 Von 
Jasmin Phoenix
Status:
Schüler
(167 Beiträge, 72x hilfreich)

Liebe User,
zunächst muss ich mich wirklich bedanken für die regelrechte Kontroverse, die hier geführt wird.

Was mir noch in den Sinn gekommen ist, beim Aufgeben der Anzeige, hätte "A" doch vom protokollierenden Beamten belehrt werden müssen, dass wenn er die private Einigung zu Protokoll gibt, sich strafbar macht.

Dies würde dann die Ansicht von TachelesNow kippen, der auf eine Straftat besteht. Wenn dem so wäre, hätte dies direkt in der Vernehmung 1.) auffallen müssen und 2.) im Protokoll deutlich durch Kennzeichnung ersichtlich sein müssen- was aber nicht gemacht wurde.

Der protokollierende Beamte war speziell auf Vernehmungen geschult,also kompetent.

Hätte diese Formalie die Potenz ein Verfahren (strafrechtl. und disziplinarisch) im Keim zu ersticken?

Danke
Jasmin Phoenix

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-- Editiert Jasmin Phoenix am 11.11.2011 20:02

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#16
 Von 
guest-12311.04.2019 18:17:55
Status:
Schüler
(379 Beiträge, 168x hilfreich)


der nemo-tenetur-Grundsatz gilt zwar, sodass man über die weitere Verwertung der Aussage der A durchaus diskutieren könnte. Dies ändert allerdings nichts am Legalitätsprinzip, unabhängig davon, ob und inwieweit der Beamte die strittige Aussage zu Protokoll genommen hat.

Wenn A bspw. auf offener Straße einem PVB zuruft, sie habe sich eines Offizialdelikts schuldig gemacht, so könnte sie im weiteren Verlauf (selbst unter Berufung auf ihr Aussageverweigerungsrecht) die Eröffnung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens nicht (rückwirkend) abwehren, selbst wenn bei diesem ihre (zu eben diesem anlässliche) Aussage keine Berücksichtigung mehr finden dürfte.

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Herzliche Grüße,
[color=blue]TachelesNow [/color]


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-- Editiert TachelesNow am 11.11.2011 21:23

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#17
 Von 
Jasmin Phoenix
Status:
Schüler
(167 Beiträge, 72x hilfreich)

Nur zur Info - ich bin nicht "A". Danke JP

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#18
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

@flaweiss

quote:
Brauchst du gar nicht, wenn der Geschädigte mit der Anzeige gegen den Schädiger droht, ist das nicht rechtswidrig, das ist legal:


Von "rechtswiderig/illegal" (Strafrecht) sprach ich nicht. Ich sprach von "sittenwidrig" (Zivilrecht). Das ist ja nun was vollkommen anderes. Vereinfacht gesagt: Der Security kann aus der Geldzahlung keinen durchsetzbaren Rechtsanpruch daraus herleiten, dass der PVB die Anzeige tatsächlich unterlässt, obwohl das Geld "dafür" geflossen ist.

Zitat:
Hat z.B. ein Arbeitnehmer per Zufall von Unterschlagungen seines Kollegen im Betrieb Kenntnis erlangt, dann ist die Drohung mit einer Strafanzeige mangels inneren Zusammenhangs rechtswidrig, wenn sie dazu eingesetzt wird, den Kollegen zur Rückzahlung eines ihm gewährten Darlehens zu bewegen.


Der innere Zusammenhang würde hier ggf. auch fehlen, zwar nicht soweit es das "Schmerzensgeld" angeht, jedoch eventuell soweit es das Hausverbot angeht, da dies nicht kausal mit der Schmerzensgeldgeschichte in Zusammenhang steht. Letztendlich hatte ich die Nötigung hier jedoch ja selbst auch verneint, da es offensichtlich keine "Forderung" gab, welche bestimmt genug war, um eine darzustellen.

Ich hatte die Nötigung ja überhaupt nur erwähnt, als Hinweis für "Tacheles Now", dass man in den Sachverhalt noch eher eine Nötigung hineinkontruieren könnte, als eine Bestechlichkeit. Vorliegen tut -dem Sachverhalt nach- beides nicht.



@Jasmin

quote:
Was mir noch in den Sinn gekommen ist, beim Aufgeben der Anzeige, hätte "A" doch vom protokollierenden Beamten belehrt werden müssen, dass wenn er die private Einigung zu Protokoll gibt, sich strafbar macht.


Nein, zum einen muß´ein Polizeibeamter einen Zeugen nicht daran "hindern" sich um Kopf und Kragen zu reden (er muß lediglich anfangs über Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrechte belehren) und zum anderen hätte der PVB (wenn es denn so wäre) sich ja bereits vorher durch die Handlung strafbar gemacht, nicht erst durch die zu Protololl gabe derselben.

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-- Editiert !!Streetworker!! am 16.11.2011 00:00

-- Editiert !!Streetworker!! am 16.11.2011 00:21

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#19
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Der Security kann aus der Geldzahlung keinen durchsetzbaren Rechtsanpruch daraus herleiten, dass der PVB die Anzeige tatsächlich unterlässt, obwohl das Geld "dafür" geflossen ist. <hr size=1 noshade>




Nein, aber der S. könnte zivilrechtlich das Geld zurückfordern, wenn A die Bedingung nicht einhält.

Der Ruessmann Beitrag oben beschäftigt sich ausschliesslich mit dem Zivilrecht.

Um das ganz klar zu machen: A's Verhalten ist weder strafrechtlich, noch zivilrechtlich, noch öffentlich-dienstrechtlich zu beanstanden.

Zu letzterem, Beamte, auch Polizisten, sind auch Menschen mit denselben Grundrechten wie alle anderen auch.

Wenn die privat Opfer einer Straftat werden können die, wie alle anderen auch, mit dem Schädiger eine Vereinbarung über den Schadensausgleich schliessen. Die Drohung mit der Anzeige ist nicht sittenwidrig, verstösst nicht gegen Treu und Glauben, keine Drohung die zur Anfechtbarkeit führt, keine Schädigung i.S. § 826 BGB .

Bei A, darum geht die Troll-Diskussion, besteht der zivilrechtlich erforderliche sachliche Zusammenhang zwischen Straftat und Schaden, der darf legal mit der Anzeige drohen.

Der selbst betroffene Polizist ist als privates Opfer einer KV keineswegs verpflichtet, die KV anzuzeigen. Der Schutzzweck der §§ 1, 3 PolG (öffentliche SuO), aus dem das sonst abgeleitet wird, gibt das nicht her.

Strafrechtlich ist bei A schon gar kein Delikt ersichtlich, das erfüllt sein könnte.

Traurig, was ein Troll hier anrichtet.

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#20
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Werter !!Streetworker!!,

Eben nicht, da wie bereits dargestellt sich auch dieses Ermessen auf die Dienstpflicht bezieht. Und wo es keine Dienstpflicht gibt, gibt es auch kein Ermessen bezügl. dieser.



diese Ihre Interpretation wäre fatal für den Rechtstaat, da Sie den Straftatbestand des § 332 StGB sowie einige andere gänzlich auszuhöhlen geeignet wäre.

So legitimierte Ihre Schlussfolgerung zwangsläufig die Korruption im Falle sämtlicher Vergehen sowie bei der überwiegenden Zahl der Verbrechen. Voraussetzungen hierfür wären lediglich:

- Der Beamte ist "zufällig" nicht im Dienst.

- Es liegt (nach Einschätzung des Bestechlichen) kein schweres Verbrechen vor.

- Opfer und Beamter erhalten ein "Schweigegeld".

- Täter wird keiner Strafverfolgung unterzogen.


Ist das Ihr Ernst? <hr size=1 noshade>


Mein völliger und nicht nur der meine, sondern auch der der Rechtsprechung und Literatur (siehe unten).

Nochmals: Die Bestechungsdelikte beeinhalten einen einen Verstoss gegen eine Dienstpflicht. Ist eine solche nicht gegeben (wie hier: siehe Bundesverwaltungsgericht), ist das Delikt nicht verwirklicht.

Thema Ermessen:

Das betrifft Fälle, in denen es lt. Gesetz(!) im Ermessen eines mögl. Täters... (betrifft ja nicht nur Polizeibeamte)...aber um bei dem Beispiel zu bleiben:... im Dienst befindlichen PVB steht, ob er z.B. bei einem dienstlich festgestellten "Verstoß" lediglich eine mündliche ("kostenlose") Verwarnung erteilt oder aber ein ("kostenpflichtiges") Bußgeldverfahren einleitet, somit bei Polizeibeamten naheliegend den Bereich der Ordnungswidrigkeiten. Wenn er sich bei dieser (dienstlichen!!) Ermessensausübung (kostenlos/kostenpflichtig) von "Bestechung" leiten läßt, wäre das selbstverständlich strafbar. Es bedarf eben auch hier des Verstoßes gegen eine Dienstpflicht [vgl. Fischer StGB, 50., 1977, Rn. 4 ff. StGB], somit einer Pflichtwidrigkeit:

quote:<hr size=1 noshade>Ist eine Handlung pflichtgemäß geboten , so ist ihr Unterlassen eine rechtswidrige Diensthandlung. Die Handlung auf die sich der Vorteil bezieht muß pflichtwidrig sein . [Fischer aaO] <hr size=1 noshade>


Hier kann man nur abermals die schon mehrfach zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Feld führen: Es liegt in diesem Kontext keine pflichtgemäß gebotene Diensthandlung vor, somit auch keine Pflichtwidrigkeit. Dies ist jedoch Voraussetzung für die "Bestechungsdelikte".


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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

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#21
 Von 
guest-12311.04.2019 18:17:55
Status:
Schüler
(379 Beiträge, 168x hilfreich)


offenbar muss ich mich beinahe für den fälschlichen Eindruck entschuldigen, ich würde Person A hier anzuklagen versuchen. Das tue ich nicht! Stattdessen lehne ich mich hinsichtlich dieses Themas entspannt zurück und würde mich sehr freuen, wenn der/die TE in einigen Monaten an dieser Stelle von den Resultaten berichten könnte. Selbstverständlich wünsche auch ich der A alles Gute.

@flawless: ab sofort führe ich eine Strichliste zu Deinen unsozialen Unverschämtheiten.

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Herzliche Grüße,
[color=blue]TachelesNow [/color]


[color=green]Hinweis: sollte Form oder Inhalt dieses Beitrags den Eindruck einer Rechtsberatung erwecken, so bitte ich ausdrücklich um Verzeihung! Wenn Sie in der Sache ganz sicher gehen möchten, klicken Sie bitte hier, um gegen ein kleines Entgelt in den Genuß einer echten Rechtsberatung zu kommen. [/color]

-- Editiert TachelesNow am 16.11.2011 06:43

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#22
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
offenbar muss ich mich beinahe für den fälschlichen Eindruck entschuldigen, ich würde Person A hier anzuklagen versuchen. Das tue ich nicht!



Allerdings solltest du dich entschuldigen.

Weiter unten hast du dann im schlecht nachgeahmten Duktus des BGHSt den A noch der Bestechlichkeit bezichtigt. Und das -ich verweise auf Streetworkers Beiträge-, ohne dass der TB auch nur im Entferntesten in Betracht kommt.

Das www vergisst nichts, vor dem posten daran denken, abstreiten hilft nicht:


quote:
Um dieses Musterbeispiel also einmal salopp in Worte zu fassen: "Gib mir Geld und lass mich weiterhin rein oder ich sorge dafür, dass Du bestraft wirst!" . Nein, nein.. das geht so schlichtweg nicht! Und ja , an einen Staatsdiener werden eben besondere Ansprüche gestellt und diesem wird ebenso ein besonderes rechtstaatlich verpflichtetes Veranwortungsbewusstsein unterstellt - sowohl in der öffentlichen Meinung als auch vor Gericht.

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Herzliche Grüße,
TachelesNow


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-- Editiert TachelesNow am 11.11.2011 03:41


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#23
 Von 
guest-12311.04.2019 18:17:55
Status:
Schüler
(379 Beiträge, 168x hilfreich)


lass das doch einfach einmal sein - was soll denn das? Nur weil ich Anlass und Gründe für die erfolgte Eröffnung des Ermittlungsverfahrens nachvollziehen kann, klage ich hier doch niemanden an. Hier weden pausenlos irgendwelche Urteilstexte zitiert, aus denen insgesamt versucht wird, ein Gesamtbild zu konstruieren - durchaus auf laienhafte Weise, wenn ich das einmal so sagen darf. Einerseits darf (und soll) sich die Rechtsprechung mit der Zeit ändern, andererseits sind diese unzähligen Urteilsfragmente in der Sache gar nicht unbedingt sachdienlich.

Also bitte ich Dich hiermit, meine (begründete) Einschätzung der Rechtslage entweder zu akzeptieren oder aber zu gegenargumentieren. Dieser polemische, hetzerische Unfug ist vollkommen überflüssig.

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Herzliche Grüße,
[color=blue]TachelesNow [/color]


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#24
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Dieser polemische, hetzerische Unfug ist vollkommen überflüssig.

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Herzliche Grüße,
TachelesNow


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von TachelesNow am 16.11.2011 18:43


Das sehe ich auch so.

TE in Panik versetzt, thread zerlegt, das hast du wieder prima hingekregt.

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#25
 Von 
guest-12311.04.2019 18:17:55
Status:
Schüler
(379 Beiträge, 168x hilfreich)


Deine offensichtlichen Versuche gegen mich zu wettern, erachte ich bestenfalls mittlerweile nur noch als albern. Auch die Annahme, durch adäquate Auslegung der Rechtslage einen (bei Verstand befindlichen erwachsenen) TE in Panik versetzen zu können, drängt doch sehr den Verdacht auf, dass Du annimmst, Dich noch im Kindergarten zu befinden. Ich kann Deine Beiträge schlichtweg nicht länger ernstnehmen.

Wenn die A (nicht der TE!) nun strafrechtllich verurteilt wird und seine Anstellung verliert, so stehst Du mit Deiner Gutmenschen-Haltung ziemlich dämlich da, wenn ich das einmal so sagen darf. "Vor Gericht wie auf hoher See" oder wie ist das?

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Herzliche Grüße,
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-- Editiert TachelesNow am 16.11.2011 23:04

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