Waffengesetz zum Thema Schreckschuss Waffen

3. Juni 2016 Thema abonnieren
 Von 
maimatu
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)
Waffengesetz zum Thema Schreckschuss Waffen

Hallo,
Mal angenommen Person XYZ ist im Besitz einer Schreckschuss mit dem PTB Zeichen im Kreis.

Laut dem Waffengesetz ist der reine Besitz einer Schreckschuss Waffe auch ohne den Kleinen Waffenschein möglich.

Person XYZ möchte nun diese Schreckschusswaffe in der Öffentlichkeit "Führen".

Laut dem Waffengesetz ist ab diesem Zeitpunkt ein kleiner Waffenschein notwendig dieser berechtigt zum Führen in der Öffentlichkeit jedoch nicht das Abfeuern( nur in Notwehrsituationen ) sowie das Führen bei öffentlichen Veranstaltungen.

Meine Frage:
- Führen bedeutet ich darf die Schreckschusswaffe geladen und griffbereit an beispielsweise meinem Gürtel mit mir führen.
- Was passiert wenn jemand diese Schreckschusswaffe aus welchem Grund auch immer sieht und dieser die Polizei ruft, mit welchen Strafen hat Person XYZ zu rechnen?

Vielen Dank!

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Zitat:
- Führen bedeutet ich darf die Schreckschusswaffe geladen und griffbereit an beispielsweise meinem Gürtel mit mir führen.

Ja.

Zitat:
- Was passiert wenn jemand diese Schreckschusswaffe aus welchem Grund auch immer sieht und dieser die Polizei ruft, mit welchen Strafen hat Person XYZ zu rechnen?

Das kommt drauf an, ob ein kleiner Waffenschein vorhanden ist oder nicht.

Unabhängig davon wird die Polizei sicher darauf hinweisen, dass schon mehrere Leute von der Polizei erschossen wurden, weil sich ein kontrollierer Polizist bedroht gefühlt hatte. Es ist ja nicht auf den ersten Blick erkennbar, dass es sich "nur" um eine Schreckschusswaffe handelt.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#2
 Von 
guest-12331.10.2017 22:18:45
Status:
Praktikant
(696 Beiträge, 309x hilfreich)

Zitat (von Vincentxx):
Was passiert wenn jemand diese Schreckschusswaffe aus welchem Grund auch immer sieht und dieser die Polizei ruft, mit welchen Strafen hat Person XYZ zu rechnen?


gefahrenabwehrende Einziehung. Mehr noch: Sicherstellung/Beschlagnahmung zur Durchführung des Strafverfahrens. Achja.. und/oder dann Einziehung, gibts nciht mehr zurück.

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#3
 Von 
maimatu
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)

Darf die Polizei eine solche Schreckschusswaffe abnehmen wenn Mann beispielsweise kontrolliert wird aber Mann jedoch über Eiben kleinen Waffenschein verfügt?

Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat:
Was passiert wenn jemand diese Schreckschusswaffe aus welchem Grund auch immer sieht und dieser die Polizei ruft, mit welchen Strafen hat Person XYZ zu rechnen?

Um die Strafe würde ich mir weniger Sorgen machen.

Denn wenn die Meldung "unbekannte bewaffnete Person mit unbekannten Absichten" reinkommt, dann entsenden die in der Regel keine Streifenbeamten dort hin, sondern das MEK/SEK.



Zitat:
Darf die Polizei eine solche Schreckschusswaffe abnehmen wenn Mann beispielsweise kontrolliert wird aber Mann jedoch über Eiben kleinen Waffenschein verfügt?

Ja, darf sie.





-- Editiert von Harry van Sell am 03.06.2016 11:35

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):

Ja, darf sie.

So einfach eigentlich nicht, der KWS erlaubt eben das "führen", auf welcher Grundlage sollte die Waffe beschlagnahmt werden?
Jedoch es stimmt, in der Regel wird das SEK nicht herumfackeln, und der Betroffene wird sehr schnell auf dem Boden liegen und die 8 spüren.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
maimatu
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)

Aber ich habe mich damit nicht strafbar gemacht auch wenn sie mir eine acht verpassen würden ich meine klar müssen sie an ihre Eigensicherung denken und können eben nicht sicher sein dass es nur eine Schreckschuss Waffe ist.

Mir geht es darum dass ich zu keiner Zeit rechtswidrig handeln will!

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
metttwurstkneckebrot
Status:
Praktikant
(587 Beiträge, 295x hilfreich)

Zitat (von Vincentxx):
Mir geht es darum dass ich zu keiner Zeit rechtswidrig handeln will!


Das ist auch besser so. Du solltest berücksichtigen, dass eine Schreckschusswaffe Dich sehr leicht in Teufels Küche bringt, weil schon das Mitführen einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs strafverschärfend wirken kann, wenn man irgendwas falsch gemacht hat.

Wenn man sie zur Selbstverteidigung verwendet, wird man ebenfalls ganz schnell vom Opfer zum Beschuldigten, wenn man nicht zufällig durch Videoüberwachung o.ä. beweisen kann, dass die anderen und nur die anderen die Aggressoren waren. Alles in allem tut man sich, glaube ich, damit keinen Gefallen.



-- Editiert von metttwurstkneckebrot am 03.06.2016 13:44

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat:
So einfach eigentlich nicht, der KWS erlaubt eben das "führen", auf welcher Grundlage sollte die Waffe beschlagnahmt werden?

Aus 2 Gründen:
1. Eigensicherung
2. Gefahrenabwehr (nur weil ich den "Kleinen" habe, bedeutet das ja nicht, das ich die Waffe unter allen Umständen behalten darf. Die sind da recht restriktiv. Später bekommt man sie ja durchaus wieder.)



Zitat:
Du solltest berücksichtigen, dass eine Schreckschusswaffe Dich sehr leicht in Teufels Küche bringt, weil schon das Mitführen einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs strafverschärfend wirken kann, wenn man irgendwas falsch gemacht hat.

Da wird dann aus dem Ladendiebstahl ganz schnell "bewaffneter Raub". Und in dem Beispiel hatte der Typ nur einen Schraubenzieher ...



Das sichtbare tragen der Waffe könnte unter "Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung / Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung" fallen.

Trifft man sich mit Kumpels die zufällig auch Waffen (z.B. Messer) dabei haben, könnte es Probleme wegen "Bildung bewaffneter Gruppen" geben.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
maimatu
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 1x hilfreich)

Hätte ehrlich nicht gedacht dass das so schwer ist, ich meine es ist zu erwarten dass Polizisten das als Provokation empfinden. Aber die Risiken sind im Endeffekt höher als der nutzen. Ich will womit sagen dass wenn PERSON XYZ eine solche Pistole mit sich führt es ja nicht ist weil Person xyz lustig ist Kur Stress sucht.

Auch finde ich es etwas hart dass ein opfer welches sich mit einer Schreckschuss Waffe verteidigt leicht als Täter da gestellt werden kann, auf welcher Grundlage basiert dies?

Liebe grüße

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat:
ich meine es ist zu erwarten dass Polizisten das als Provokation empfinden.

Wenn sich das noch nicht aus der Lektüre der vorherigen Beiträge erschlosen hat ... ja, ist es.



Zitat:
Auch finde ich es etwas hart dass ein opfer welches sich mit einer Schreckschuss Waffe verteidigt leicht als Täter da gestellt werden kann, auf welcher Grundlage basiert dies?

Auf Grundlage des StGB, §32.
Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Ergeben die Ermittlungen das das nicht vorlag (und man aich auch nicht im strafmindernden/-befreienden Irrtum befand), ist man nicht mehr das Opfer ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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